TE Vwgh Beschluss 2022/12/15 Ra 2022/09/0127

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Veröffentlicht am 15.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Ing. A B in C, vertreten durch Mag.a Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/5/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. August 2022, VGW-041/036/1288/2022/E-6, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge kurz: GmbH) zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) am 26. November 2018 in 1160 Wien, sechs namentlich genannte serbische bzw. montenegrinische Staatsangehörige als Trockenbauer beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe in diesen sechs Fällen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG sechs Geldstrafen von je € 3.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) verhängt wurden. Unter einem wurde ausgesprochen, dass das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen für die über ihn verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.

2        Das über die gegen dieses Straferkenntnis vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Februar 2021 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2022, Ra 2021/09/0131, (auf das für Näheres verwiesen wird) wegen Begründungsmängeln aufgehoben.

3        Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde in der Schuldfrage - mit der Maßgabe einer Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften - keine Folge und es setzte die Geldstrafen unter Anwendung des § 20 VStG auf je € 1.000,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf je einen Tag herab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Wenn der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision zunächst abermals im Fehlen jeglicher Feststellungen sowie einer Gliederung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gelegen sieht, gelingt es ihm nicht mehr, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

7        So legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich als „entscheidungsrelevanten Sachverhalt“ zugrunde, dass die namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen auf der näher bezeichneten Baustelle der GmbH von dieser beschäftigt worden seien. Die GmbH sei auf dieser Baustelle mit sämtlichen Trockenbauarbeiten (inklusive Spachtelarbeiten) beauftragt gewesen und es hätten die Ausländer zu den angelasteten Zeiten auf der besagten Baustelle der GmbH Verspachtelungsarbeiten durchgeführt. Diesen Feststellungen wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht konkret entgegnet. Inwiefern die vom Revisionswerber vermissten (weiteren) Feststellungen zu Arbeitszeiten und den Aufenthaltsorten des Revisionswerbers „etc“ für eine Beurteilung der Revisionssache relevant sein sollen, wird nicht dargelegt.

8        Anschließend legte das Verwaltungsgericht - ebenfalls ausdrücklich als solche bezeichnet - jene Gründe dar, die es in Ausübung seiner Beweiswürdigung dazu bewogen haben, den dargestellten Sachverhalt festzustellen. Die Relevanz des mit dem vorgebrachten Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen relevierten Verfahrensmangels wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung an sich ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen jedoch nicht berufen (vgl. etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN).

9        Soweit im Zulässigkeitsvorbringen schließlich behauptet wird, die Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer seien nicht als Milderungsgrund gewertet worden, sind diese Ausführungen schlicht tatsachenwidrig, nahm das Verwaltungsgericht doch sowohl die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als auch die lange Verfahrensdauer als strafmildernd an (Seite 45 des angefochtenen Erkenntnisses).

10       Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

11       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090127.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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