TE Vwgh Beschluss 2022/12/15 Ra 2022/07/0213

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Veröffentlicht am 15.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art18
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §102
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0214 B 15.12.2022
Ra 2022/07/0215 B 15.12.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. K I S, 2. S S und 3. K Z, alle in V und alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. September 2022, Zl. KLVwG-1075-1077/8/2022, betreffend Zustellung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach; mitbeteiligte Partei: F GmbH in K, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2022 wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Mai 2021, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

2        Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Zustellung eines das Verfahren erledigenden Bescheides grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zustehe. Da Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte der revisionswerbenden Parteien auf Grund der Natur der Sache von vornherein ausgeschlossen werden könnten, seien diese dem Verfahren nicht als Parteien beigezogen worden. Auch sei ihnen der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht zuzustellen gewesen.

3        Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig

4        In seinen Entscheidungsgründen hielt das Verwaltungsgericht fest, es liege bei den revisionswerbenden Parteien keine Parteistellung nach § 102 WRG 1959 vor. Es werde durch das Projekt der mitbeteiligten Partei bei den revisionswerbenden Parteien weder in die Substanz deren Grundeigentums eingegriffen noch die künftige Ausübung deren Befugnis zur Nutzung des Grundwassers beeinträchtigt. Es sei den revisionswerbenden Parteien daher der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2021 nicht zuzustellen gewesen.

5        Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

6        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 24.1.2022, Ra 2021/07/0104, mwN).

11       In den Zulässigkeitsgründen verweisen die revisionswerbenden Parteien eingangs auf den „Revisionssachverhalt“ und leiten daraus ab, dass das Verwaltungsgericht „unter Abschneidung der Parteistellung in sich widersprüchliche, auf Fiktionen beruhende Bewilligungsgrundlagen für ein und dasselbe Bauvorhaben akzeptiert und im Zuge dessen übergeht, dass die wesentliche, der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Bedingung nicht erfüllt ist“. Damit nehme das Verwaltungsgericht seinen „Rechtsschutz- und Kontrollauftrag“ nicht wahr.

12       Zudem bringen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung vor, die angefochtene Entscheidung weiche „von der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ zum Parteiengehör und zur vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ab.

13       Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0157, mwN). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0057, mwN).

14       Die revisionswerbenden Parteien versuchen diesem Konkretisierungsgebot damit zu entsprechen, dass sie die „Ergänzung des Ermittlungsverfahrens infolge aufgetretener Widersprüche im zugrunde liegenden Sachverhalt“ als notwendig erachten. Dieses Vorbringen entbehrt aus folgenden Überlegungen der erforderlichen Relevanz:

15       Die revisionswerbenden Parteien befürchten offenbar, dass ein vom wasserrechtlichen Einreichprojekt, das dem Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht zugrunde lag, abweichendes Projekt der mitbeteiligten Partei zur Ausführung gelangen werde, welches sehr wohl in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingreifen würde. Dazu hält das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aber fest, dass auf dieses Vorbringen nicht einzugehen gewesen sei, „weil für ein anderes Projekt - sofern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist - diese gesondert einzuholen wäre“. Damit kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes seiner angefochtenen Entscheidung im Fall eines vom vorliegenden Einreichprojekt abweichenden Projektes, das gegebenenfalls in wasserrechtlich geschützte Rechte der revisionswerbenden Parteien eingreift, keine Bindungswirkung zu.

16       Diesen entscheidungsrelevanten rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 21 des angefochtenen Erkenntnisses) treten die revisionswerbenden Parteien in den allein maßgebenden Zulässigkeitsausführungen mit keinem Wort entgegen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien angenommene „grundlegende Widersprüchlichkeit der Bewilligungsgrundlage und einen massiven Verstoß gegen das Gebot der Einheit der Rechtsordnung gem. Art. 18 B-VG“ darzulegen.

17       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070213.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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