TE Vwgh Beschluss 2022/12/19 Ra 2019/06/0270

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs3
VwGG §28 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des F K in S, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. Februar 2019, KLVwG-2914/2/2018, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau; mitbeteiligte Partei: Ing. P M in S; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 21. November 2018 abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde in seinem Spruch dahingehend geändert, dass die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 14. April 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei für die Ergänzungspläne für den bewilligten Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus auf einer näher genannten Parzelle in der KG S. die Baubewilligung erteilt worden war, mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2022/06/0025, mwN).

7        In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „D. Beschwerdepunkte zur Revision“ Folgendes vorgebracht:

„Aus dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ergeben sich mehrere mitunter auch gravierende Verfahrensfehler, die wie folgt dargestellt werden:

a)   Aktenwidrigkeit

b)   Willkürliches Verhalten der Behörde

c)   Überraschungsverbot

d)   Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG“.

8        Bei der geltend gemachten Aktenwidrigkeit handelt es sich um einen Revisionsgrund, nicht jedoch um einen Revisionspunkt (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125; 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, jeweils mwN).

9        Mit der vorgebrachten Willkür „der Behörde“ wird ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht angesprochen, dessen behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0146, 0147, mwN).

10       Bei der vom Revisionswerber (im Ergebnis) geltend gemachten Verletzung des Überraschungsverbots (vgl. VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0102) und der Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0312; 3.10.2022, Ra 2022/07/0183, mwN) handelt es sich erneut um Revisionsgründe gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG.

11       Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers unter gleichzeitiger Spruchänderung des Bescheides der belangten Behörde im Sinne einer Zurückweisung der Berufung des Revisionswerbers mangels Parteistellung abgewiesen wurde, konnte dieser allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt werden (VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 bis 0326, mwN).

12       Die Revision erweist sich damit bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.

13       Ergänzend ist anzumerken, dass auch das Zulässigkeitsvorbringen nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG entspricht, weil nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Der Verweis „auf die nachstehenden Ausführungen“ (gemeint wohl: in der Revisionsbegründung) vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Veraltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0045, mwN).

14       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060270.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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