RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2019/06/0155

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
BauO Tir 2018 §33 Abs3
BauO Tir 2018 §33 Abs3 litc
BauRallg
PlanunterlagenV Tir 1998 §1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0156 E 19.12.2022
Ra 2019/06/0157 E 19.12.2022

Rechtssatz

Die Nachbarn sind gemäß § 33 Abs. 3 Tir BauO 2018 berechtigt, "die Nichteinhaltung" hier der Festlegungen des Bebauungsplanes geltend zu machen. Mit dem Vorbringen, aufgrund eines der Tir PlanunterlagenV 1998 nicht entsprechenden Lageplans nicht jene Informationen erhalten zu haben, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigten, haben sie jedenfalls eine zulässige Einwendung im Rechtssinn gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhoben.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060155.L02

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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