RS Vwgh 2022/12/21 Ra 2021/06/0142

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Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauPolG Slbg 1997 §17a Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die beantragte Änderung einen Zubau mit einer Erhöhung der Geschoßfläche um 32,72 m² darstelle. Ungeachtet des Umstandes, dass damit die nach § 17a Abs. 1 Z 2 Slbg BauPolG 1997 für die Ausstellung eines Energieausweises erforderliche Erhöhung der konditionierten Geschoßfläche um mehr als 50 m² nicht gegeben ist, hat das VwG jedoch die Vorlage eines Energieausweises als notwendig erachtet. Es vertrat dazu die Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 17a Abs. 1 Z 2 Slbg BauPolG 1997 voraussetze, dass der Konsens "für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz" erhalten bleibe. Das Slbg BauPolG 1997 bietet für diese Rechtsansicht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Dahingehend ist auch keine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz anzunehmen, weil den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen wäre, als er in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ro 2020/10/0015, mwN). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit es zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse erforderlich wäre, dem § 17a Abs. 1 Z 2 Slbg BauPolG 1997 den Inhalt zu unterstellen, dass der "Konsens für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz" erhalten bleibe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060142.L02

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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