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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §17a Abs1 Z2Rechtssatz
Das VwG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die beantragte Änderung einen Zubau mit einer Erhöhung der Geschoßfläche um 32,72 m² darstelle. Ungeachtet des Umstandes, dass damit die nach § 17a Abs. 1 Z 2 Slbg BauPolG 1997 für die Ausstellung eines Energieausweises erforderliche Erhöhung der konditionierten Geschoßfläche um mehr als 50 m² nicht gegeben ist, hat das VwG jedoch die Vorlage eines Energieausweises als notwendig erachtet. Es vertrat dazu die Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 17a Abs. 1 Z 2 Slbg BauPolG 1997 voraussetze, dass der Konsens "für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz" erhalten bleibe. Das Slbg BauPolG 1997 bietet für diese Rechtsansicht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Dahingehend ist auch keine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz anzunehmen, weil den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen wäre, als er in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ro 2020/10/0015, mwN). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit es zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse erforderlich wäre, dem § 17a Abs. 1 Z 2 Slbg BauPolG 1997 den Inhalt zu unterstellen, dass der "Konsens für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz" erhalten bleibe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060142.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023