TE Vfgh Beschluss 1993/11/29 G228/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö LustbarkeitsabgabeG §3, §8, §24a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Vergnügungssteuer für das Vermieten von Videofilmen und Videospielen mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiterin beantragt unter Berufung auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG die Aufhebung der §§3 litp, 8 Abs5 sowie 24a des Niederösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. 3703-1, als verfassungswidrig.römisch eins. 1. Die Einschreiterin beantragt unter Berufung auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG die Aufhebung der §§3 litp, 8 Abs5 sowie 24a des Niederösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 3703-1, als verfassungswidrig.

Begründend führt die Antragstellerin aus, sie vermiete Videofilme und Videospiele und sei daher von den angefochtenen, die Besteuerung der Vermietung solcher Filme und Spiele regelnden Bestimmungen des NÖ LustbarkeitsabgabeG unmittelbar betroffen. Die Besteuerung dieser Vermietungstätigkeit sei jedoch sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit.

2. Die angefochtenen Bestimmungen des NÖ LustbarkeitsabgabeG haben folgenden Wortlaut:

"§3

Veranstaltungen, die als Lustbarkeiten gelten

Als Lustbarkeiten gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:

...

p) das Vermieten von Programmträgern (z.B. Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur Weitervermietung oder vergnügungssteuerpflichtigen bzw. lustbarkeitsabgabepflichtigen Verwendung anmieten."

"§8

Abgabepflichtiger (Unternehmer)

...

  1. (5)Absatz 5,Bei Veranstaltungen im Sinne des §3 litp gilt der Vermieter als Unternehmer und damit als Abgabepflichtiger."

"§24a

F. Vermieten von Programmträgern für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen.

Die Abgabe beträgt höchsten 25 v.H. des Entgeltes. Die Bestimmungen der §§17 bis 19 Abs1 und Abs2 gelten sinngemäß."

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

§2 des NÖ LustbarkeitsabgabeG ermächtigt gemäß §8 Abs5 F-VG die Gemeinden, (über die Befugnisse nach §15 Abs3 lit. 1 FAG 1993 hinausgehend) Lustbarkeitsabgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Die angefochtenen Gesetzesstellen regeln lediglich die wesentlichen Merkmale, die eine von der Gemeinde geschaffene Lustbarkeitsabgabe auf Vermietung von Videofilmen und Videospielen aufweisen muß; dies macht auch §24a leg.cit. deutlich, der lediglich eine Höchstgrenze der Abgabe vorsieht. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der Einschreiterin tritt somit nicht unmittelbar durch die angefochtenen Gesetzesstellen ein, sondern kann erst durch eine aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnung des Gemeinderates bewirkt werden (vgl. VfSlg. 8829/1980, 8978/1980; VfGH 27.9.1988 G105,106/88; 24.2.1992 G198/91). §2 des NÖ LustbarkeitsabgabeG ermächtigt gemäß §8 Abs5 F-VG die Gemeinden, (über die Befugnisse nach §15 Abs3 lit. 1 FAG 1993 hinausgehend) Lustbarkeitsabgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Die angefochtenen Gesetzesstellen regeln lediglich die wesentlichen Merkmale, die eine von der Gemeinde geschaffene Lustbarkeitsabgabe auf Vermietung von Videofilmen und Videospielen aufweisen muß; dies macht auch §24a leg.cit. deutlich, der lediglich eine Höchstgrenze der Abgabe vorsieht. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der Einschreiterin tritt somit nicht unmittelbar durch die angefochtenen Gesetzesstellen ein, sondern kann erst durch eine aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnung des Gemeinderates bewirkt werden vergleiche VfSlg. 8829/1980, 8978/1980; VfGH 27.9.1988 G105,106/88; 24.2.1992 G198/91).

Der Antrag war sohin wegen fehlender Legitimation der Einschreiterin zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Vergnügungssteuer, Videocassetten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G228.1993

Dokumentnummer

JFT_10068871_93G00228_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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