TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/19 95/05/0245

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Mag. K und der Mag. IH in L, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 1995, Zl. BauR-011482/1-1995 See/Lg, betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 23. Jänner 1995 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangten Ansuchen vom 18. Jänner 1995 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 für den Teilausbau der X-Straße. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. April 1994, zu der die Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurden, und zu der sie schriftliche Einwendungen betreffend ihre aktuelle Beeinträchtigung und Gefährdung beim Garagenein- und ausfahren vorlegten, hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 3. April 1995 die straßenrechtliche Bewilligung für das Straßenbauvorhaben erteilt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Mai 1995 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Juli 1995 mit der Feststellung keine Folge, daß die Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 und 14 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 ausgeführt, den Anrainern stehe entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 3 leg. cit. nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu. In dieser Hinsicht seien aber von den Beschwerdeführern keine Einwendungen vorgebracht worden. Vielmehr bezögen sich diese ausschließlich auf die Gefährdung beim Ein- und Ausfahren auf die X-Straße, weil sie nach ihrem Vorbringen in ihrer Sicht durch den ostseitigen Trafo gehindert seien. Die damit ausgesprochene Gefährdung stelle aber nun eindeutig keine Immissionsbeeinträchtigung im beschriebenen Sinne dar und falle daher lediglich in den Aufgabenbereich der Straßenbehörde selbst. Diesbezüglich sei aber darauf hingewiesen, daß laut Gutachten des bei der straßenrechtlichen Bauverhandlung beigezogenen Sachverständigen davon auszugehen sei, daß das gegenständliche Ausbauprojekt den im Gesetz geforderten Anforderungen entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 62/1992 und 111/1993, haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung;

Umweltbericht

(1) Bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinne des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

* die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz

langfristiger Lebensgrundlagen,

* die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes

sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

* Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

* bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,

* die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern sowie

* die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern.

Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen, insbesondere von Gehsteigen und Gehwegen, ist auch auf deren behindertengerechte bzw. barrierefreie Ausführung Bedacht zu nehmen. Querungen, Zu- und Abgänge müssen stufenlos ausgestaltet und Randsteine so weit abgesenkt werden, daß auch körperbehinderte Personen mit ihren Fortbewegungsmitteln sie ohne fremde Hilfe gefahrlos und widmungsgemäß benützen können.

(2) Die Straßenverwaltung hat bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist. Dabei ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen.

...

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer (§ 31 Abs. 3 Z. 3), nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

...

§ 31

Verfahren

.....

(3) Parteien sind:

...

3. die Anrainer, das sind die Eigentümer jener Grundstücke, die bei Verkehrsflächen des Landes innerhalb eines Bereiches von 50 Metern, bei Verkehrsflächen der Gemeinden innerhalb eines Bereiches von 25 Metern neben der öffentlichen Straße liegen,

..."

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne der letztgenannten Bestimmung durch den angefochtenen Bescheid dann verletzt wären, wenn beim geplanten Neubau (Teilausbau des Ortschaftsweges, § 8 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) nicht vorgesorgt wäre, daß Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch den Verkehr auf der durch den Neubau und die Errichtung von zwei Gehsteigen ausgebauten Straße soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Bei der solcherart beschränkten Prüfung einer allfälligen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ist also entscheidend, ob die ihrerseits zu erwartenden Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglichst herabgesetzt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0253, auf das sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt hat, ausgeführt hat, kommt den Beschwerdeführern entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 3 des O.ö. Straßengesetzes 1991 nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu. Die Beschwerdeführer besaßen daher keinen Rechtsanspruch darauf, daß mit ihnen die Frage erörtert werde, ob durch die Situierung des (rechtskräftig bewilligten) Transformatorengebäudes eine Sichtbeeinträchtigung und Gefährdung bei der Garagenein- und ausfahrt gegeben ist. Im übrigen hat der straßenbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 6. März 1995 ausgeführt, daß das Ausbauprojekt der rechtswirksamen "allgemeinen Straßenverordnung" in Verbindung mit den straßenrechtlich rechtswirksamen Bebauungsplänen St 116 und St 116/1 entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, im Beschwerdefall von der im hg. Erkenntnis vom 29. März 1994 geäußerten Rechtsansicht abzugehen, wonach dem Anrainer nur hinsichtlich der im Abs. 1 des § 14 O.ö. Straßengesetz 1991 ein Mitspracherecht zusteht.

Im Ergebnis sind daher die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050245.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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