Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen - neben der Ernährung und der bürgerlichen Kleidung - insbesondere die private Wohnung des Steuerpflichtigen und schließen hiefür anfallende Aufwendungen von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die Regelungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 erfassen - neben der Ernährung und der bürgerlichen Kleidung - insbesondere die private Wohnung des Steuerpflichtigen und schließen hiefür anfallende Aufwendungen von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150023.L03Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023