TE Vwgh Beschluss 2022/12/14 Ra 2022/01/0326

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §8a
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M A gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Juni 2022, Zl. VGW-152/V/064/6032/2022-2, betreffend Versagung der Verfahrenshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 8a VwGVG abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.

2        Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Folge (auch) in der Hauptsache entschieden, indem es mit Erkenntnis vom 29. August 2022, Zl. VGW-152/064/5616/2022-6, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. April 2022 betreffend eine Verzichtserklärung gemäß § 37 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt hat.

3        Wurde aber - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache erledigt, hat die Frage, ob dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/03/0100, mwN).

4        Der Revisionswerber wurde dazu mit Verfügung vom 7. November 2022 zur Äußerung aufgefordert. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

5        Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, ohne dass noch auf die Mängel der Revision eingegangen zu werden brauchte.

Wien, am 14. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010326.L00

Im RIS seit

19.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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