RS Vwgh 2022/11/24 Ra 2022/01/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §8 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0029 E 11. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides ist zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010247.L04

Im RIS seit

17.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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