TE Vfgh Beschluss 2007/5/11 B647/07

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Veröffentlicht am 11.05.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der M H, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M D, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. April 2007, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. April 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Schenkungssteuer als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Einhebung der Steuer für sie eine erhebliche finanzielle Bealastung darstelle, die diesfalls notwendige Aufnahme von Fremdmitteln mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre und der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal einer allfälligen Zinsenbelastung auf Seiten der Beschwerdeführerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 23. August 2000, B1296/00, sowie VfSlg. 16.153/2001). Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG nicht von Bedeutung (vgl. zB VfGH 29.8.1997, B2166/97; 19.3.2001, B316/01; 15.4.2003, B496/03 ua.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B647.2007

Dokumentnummer

JFT_09929489_07B00647_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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