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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1995, Zl. 4.333.925/9-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ", der am 23. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. April 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 14. September 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, daß ihm Österreich kein Asyl gewähre.
Nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 94/01/0369, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, wiederholte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nach Ergänzung des Verfahrens ihre abweisliche Entscheidung. Nach ihren Ausführungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegentritt, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Linz am 25. März 1992 angegeben, nachdem sein Bruder Ragip im Dezember 1991 das Land verlassen habe, weil er zur Armee habe einrücken müssen, habe ihn die serbische Polizei bei ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Er sei geschlagen worden und man habe ihm angedroht, auch er müsse zur Armee nach Dubrovnik einrücken, wo noch immer gekämpft werde. Dies sei der Grund für seine Ausreise gewesen. Eine Rückkehr in sein Heimatland komme für ihn nicht in Frage, weil er ansonsten verhaftet würde und mit Mißhandlungen zu rechnen hätte.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer keine vom erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Umstände geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung im wesentlichen damit begründet, es sei dem Beschwerdeführer im gesamten Ermittlungsverfahren nicht möglich gewesen, eine konkrete Verfolgung seiner Person aus einem der im Asylgesetz 1991 taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Die Befragungen der serbischen Polizei nach dem Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers könnten Flüchtlingseigenschaft nicht indizieren, da es bei einer, wenn auch schärferen Befragung nach dessen Aufenthalt nicht auf seine (des Beschwerdeführers) verwandtschaftliche Beziehung zu diesem ankomme, sondern allein auf ein von den Staatsorganen bei ihm vermutetes Sonderwissen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Land verlassen, weil die serbische Polizei mit der Einberufung zum Militärdienst an die Front gedroht habe, könne ebenfalls nicht zur Asylgewährung führen, da aus dieser Drohung von Polizeibeamten keine wohlbegründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes abgeleitet werden könne. Die serbischen Polizeibeamten hätten keinen Einfluß auf die Rekrutierung, sodaß es sich hiebei um eine leere Drohung ohne reale Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehandelt habe, die lediglich dazu gedient habe, bei ihm subjektiv empfundene Fucht hervorzurufen. Dafür spreche auch, daß er tatsächlich bis zu seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl erhalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der den Ausführungen in der Beschwerde vorangestellte Hinweis auf die hg. Verfügung vom 8. Februar 1994, Zl. 93/01/0377-6, vermag keine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers herbeizuführen, weil es sich dabei nur um eine Berichterverfügung handelte und die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung in dem im Rahmen des bereits zitierten Verfahrens ergangenen hg. Erkenntnis keinen Niederschlag gefunden hat. Im übrigen lag eine von ZUSTÄNDIGEN Stellen ausgesprochene Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst noch gar nicht vor, sondern bloß eine Androhung der (zukünftigen) Einberufung zum Militärdienst von - hiezu unzuständigen - Organen der Polizei.
Da der Beschwerdeführer andere Umstände jedoch nicht geltend macht und sich die belangte Behörde bei ihrer abweislichen Entscheidung im Rahmen der hg. Judikatur gehalten hat (zur Frage der Verhöre über den Aufenthaltsort Dritter siehe die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0306, vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0546, vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0010, und vom 31. März 1993, Zl. 93/01/0168), kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.
Da sich bereits aus der Beschwerde ergibt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010494.X00Im RIS seit
20.11.2000