RS Vfgh 2022/6/13 E2710/2021

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Veröffentlicht am 13.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §52
AsylG 2005 §12a
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend eine — mit einem Österreicher verheiratete sowie Mutter eines österreichischen Staatsbürgers — Staatsangehörige der Ukraine; mangelhafte Auseinandersetzung mit der familiären Situation im Hinblick darauf, dass Rückkehrentscheidungen trotz erfolgter Ausreise 18 Monate aufrecht bleiben und die besonderen Bedürfnisse eines zweieinhalb jährigen Kindes

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis zitiert das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Judikatur des VwGH, nach der eine Rückkehrentscheidung zwar kein absolutes Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt, - in Hinblick auf §12a Abs6 AsylG 2005, der bestimmt, dass Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben - die "Rückkehrentscheidung durch eine Ausreise [jedoch] nicht konsumiert" wird und die "Wirkung [der Rückkehrentscheidung] auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht". Vor dem Hintergrund dieser Rsp ist es nicht nachvollziehbar, warum das BVwG im Rahmen der Rückkehrentscheidung keinerlei Überlegungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin anstellt und diese im Rahmen der Rückkehrentscheidung nicht in eine Abwägung nach Art8 EMRK einbezieht, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht nur um die Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers, sondern auch um die Mutter eines zum Entscheidungszeitpunkt zweieinhalbjährigen österreichischen Staatsbürgers handelt.

Das BVwG setzt sich insofern weder damit auseinander, ob - in Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase - eine Trennung des zweieinhalbjährigen Sohnes von seiner Mutter zumutbar wäre, noch berücksichtigt es, dass im Falle einer Unzumutbarkeit einer Trennung durch die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin für ihren Sohn, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein faktischer Zwang zur Ausreise geschaffen wird. Im Übrigen geht das BVwG unter der Annahme einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn auch in keiner Weise auf die damit verbundene Trennung des Sohnes von seinem Vater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, ein. Auch finden sich in der Begründung keinerlei Überlegungen dazu, ob (auch) der Ehemann und damit letztlich die gesamte engere Familie der Beschwerdeführerin in die Ukraine übersiedeln könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2710.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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