Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der sechswöchigen Frist für Verhaltensbeschwerden nach dem SicherheitspolizeiG im Hinblick auf Art136 Abs2 B-VG; Angleichung der Beschwerdefrist gegen "sonstiges Verhalten" in Besorgung der Sicherheitsverwaltung an die sechswöchige Frist für Maßnahmenbeschwerden aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes, der Rechtsschutzfreundlichkeit, zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen und der Besonderheiten des Verfahrens gebotenSpruch
I.römisch eins. Soweit sich der Antrag gegen §88 Abs4 erster und zweiter Satz SPG, BGBl Nr 566/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013 richtet, wird er abgewiesen.Soweit sich der Antrag gegen §88 Abs4 erster und zweiter Satz SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, richtet, wird er abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, den ersten Satz in §88 Abs4 SPG, BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013, in eventu den ersten und den zweiten Satz in §88 Abs4 SPG, BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013, in eventu §88 Abs4 SPG, BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, den ersten Satz in §88 Abs4 SPG, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, in eventu den ersten und den zweiten Satz in §88 Abs4 SPG, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, in eventu §88 Abs4 SPG, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die im ersten Eventualantrag angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl 566/1991, idF BGBl I 161/2013 lautet:1. §88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, lautet:
"Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art130 Abs1 Z2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen."
2. §7 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021 lautet:2. §7 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021, lautet:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. (3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art130 Abs2 Z1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art132 Abs1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art132 Abs1 Z2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art132 Abs2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art132 Abs4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde nach §88 Abs2 SPG anhängig, in der die Verletzung in subjektiven Rechten in Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf andere Weise als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ("Verhaltensbeschwerde") geltend gemacht wird, nämlich durch den Abgleich von Lichtbildern der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien aus der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) nach §75 SPG mit Lichtbildern von unbekannten Tatverdächtigen zur Ausforschung unbekannter Tatverdächtiger.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verwaltungsgericht Wien Bedenken gegen die Frist für die Erhebung von Verhaltensbeschwerden in Besorgung der Sicherheitsverwaltung von sechs Wochen in §88 Abs4 SPG entstanden. Diese Frist weiche nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien von der im VwGVG in §7 Abs4 festgelegten Frist von vier Wochen für die Erhebung einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art130 Abs2 Z1 B-VG ("Verhaltensbeschwerde") ab, ohne dass die Voraussetzungen für eine abweichende Regelung nach Art136 Abs2 B-VG vorlägen.
Der Wegfall der sechswöchigen Beschwerdefrist hätte zur Folge, dass die Beschwerde im Anlassfall vom Verwaltungsgericht Wien als verspätet zurückzuweisen wäre, weil sie nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist des §7 Abs4 VwGVG eingebracht wurde.
3. Im Einzelnen legt das Verwaltungsgericht Wien seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
Gemäß Art136 Abs2 B-VG werde das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verfahrens des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund habe den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz könnten Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich seien oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtige.
In dem auf Grundlage des Art136 Abs2 B-VG erlassenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 33/2013, idF BGBl I 109/2021 werde die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art130 Abs2 Z1 B-VG (Verhaltensbeschwerde) mit vier Wochen festgelegt. In §88 Abs4 SPG werde die Frist zur Erhebung einer Verhaltensbeschwerde in Besorgung der Sicherheitsverwaltung mit sechs Wochen festgelegt. Diese Frist weiche von der in §7 Abs4 VwGVG festgelegten Beschwerdefrist von vier Wochen ab.In dem auf Grundlage des Art136 Abs2 B-VG erlassenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021, werde die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art130 Abs2 Z1 B-VG (Verhaltensbeschwerde) mit vier Wochen festgelegt. In §88 Abs4 SPG werde die Frist zur Erhebung einer Verhaltensbeschwerde in Besorgung der Sicherheitsverwaltung mit sechs Wochen festgelegt. Diese Frist weiche von der in §7 Abs4 VwGVG festgelegten Beschwerdefrist von vier Wochen ab.
Anhaltspunkte für eine Erforderlichkeit der Abweichung im Sinne des Art136 Abs2 letzter Satz B-VG seien nicht ersichtlich.
Die Materialien zu §88 Abs4 SPG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres – VwGAnpG-Inneres zeigten, dass die Gesetz gewordene Fassung des §88 Abs4 SPG auf eine Änderung im Ausschuss für innere Angelegenheiten zurückgehe. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hätten noch den Entfall des vormals geltenden §88 Abs4 SPG ("Über Beschwerden gemäß Abs1 und Abs2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§67c bis 67g und 79a AVG.") vorgesehen, mit dem Hinweis in den Materialien, dass mit den vorgeschlagenen Bestimmungen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, und das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 33, erfolgen sollten (RV 2211 BlgNR 24. GP, 8). Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten sei zu den vorgeschlagenen Änderungen (ua des §88 Abs4 SPG) ausgeführt, dass die Beschwerdefrist von sechs Wochen für Beschwerden nach Abs1 (Maßnahmenbeschwerden) und Abs2 (Verhaltensbeschwerden) des §88 SPG gelte und diese beim Landesverwaltungsgericht einzubringen seien (AB 2547 BlgNR 24. GP, 3). Konkrete Bezugnahmen und Erwägungen, warum bei Verhaltensbeschwerden nach §88 Abs2 SPG in §88 Abs4 SPG eine von §7 Abs4 erster Satz VwGVG abweichende Frist festgelegt worden sei, ließen sich aus den Materialen nicht festmachen.Die Materialien zu §88 Abs4 SPG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres – VwGAnpG-Inneres zeigten, dass die Gesetz gewordene Fassung des §88 Abs4 SPG auf eine Änderung im Ausschuss für innere Angelegenheiten zurückgehe. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hätten noch den Entfall des vormals geltenden §88 Abs4 SPG ("Über Beschwerden gemäß Abs1 und Abs2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§67c bis 67g und 79a AVG.") vorgesehen, mit dem Hinweis in den Materialien, dass mit den vorgeschlagenen Bestimmungen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I 51, und das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I 33, erfolgen sollten Regierungsvorlage 2211 BlgNR 24. GP, 8). Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten sei zu den vorgeschlagenen Änderungen (ua des §88 Abs4 SPG) ausgeführt, dass die Beschwerdefrist von sechs Wochen für Beschwerden nach Abs1 (Maßnahmenbeschwerden) und Abs2 (Verhaltensbeschwerden) des §88 SPG gelte und diese beim Landesverwaltungsgericht einzubringen seien Ausschussbericht 2547 BlgNR 24. GP, 3). Konkrete Bezugnahmen und Erwägungen, warum bei Verhaltensbeschwerden nach §88 Abs2 SPG in §88 Abs4 SPG eine von §7 Abs4 erster Satz VwGVG abweichende Frist festgelegt worden sei, ließen sich aus den Materialen nicht festmachen.
Das Verwaltungsgericht Wien verkenne nicht, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach §88 Abs2 SPG an die vormaligen unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in §88 Abs4 SPG idF bis 31. Dezember 2013 in Verbindung mit (dem in §88 Abs4 zweiter Satz aF SPG als geltend bestimmten) §67c Abs1 AVG idF bis 31. Dezember 2013 mit sechs Wochen bestimmt gewesen sei. Die Zuständigkeit der vormaligen unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung über derartige Beschwerden habe sich auf Art129a Abs1 Z3 B-VG idF bis 31. Dezember 2013 ("in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden") gestützt. Das Verfahrensrecht der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sei im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (ArtI Abs2 litA Z2 EGVG) geregelt gewesen. Im AVG idF bis 31. Dezember 2013 seien für Beschwerden nach Art129a Abs1 Z3 B-VG – anders als für "Maßnahmenbeschwerden" gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG idF bis 31. Dezember 2013, für die in §67c Abs1 AVG eine Frist von sechs Wochen vorgesehen gewesen sei – keine einheitlichen Regelungen im Sinne das Art11 Abs2 B-VG festgelegt worden. Mangels Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz zur vereinheitlichenden Regelung im Sinne des Art11 Abs2 B-VG seien folglich verfahrensbezogene Regelungen entsprechend dem Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie folgend für die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß Art129a Abs1 Z3 B-VG idF bis 31. Dezember 2013 zugewiesenen Angelegenheiten bei der zuständigen Gesetzgebung – hier des Sicherheitspolizeigesetzes – verblieben. Vermutlich sei die ursprünglich in §88 Abs4 SPG festgelegte Frist für Verhaltensbeschwerden von der Intention getragen gewesen, diese an die Frist für Maßnahmenbeschwerden anzupassen.Das Verwaltungsgericht Wien verkenne nicht, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach §88 Abs2 SPG an die vormaligen unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in §88 Abs4 SPG in der Fassung bis 31. Dezember 2013 in Verbindung mit (dem in §88 Abs4 zweiter Satz aF SPG als geltend bestimmten) §67c Abs1 AVG in der Fassung bis 31. Dezember 2013 mit sechs Wochen bestimmt gewesen sei. Die Zuständigkeit der vormaligen unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung über derartige Beschwerden habe sich auf Art129a Abs1 Z3 B-VG in der Fassung bis 31. Dezember 2013 ("in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden") gestützt. Das Verfahrensrecht der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sei im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (ArtI Abs2 litA Z2 EGVG) geregelt gewesen. Im AVG in der Fassung bis 31. Dezember 2013 seien für Beschwerden nach Art129a Abs1 Z3 B-VG – anders als für "Maßnahmenbeschwerden" gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG in der Fassung bis 31. Dezember 2013, für die in §67c Abs1 AVG eine Frist von sechs Wochen vorgesehen gewesen sei – keine einheitlichen Regelungen im Sinne das Art11 Abs2 B-VG festgelegt worden. Mangels Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz zur vereinheitlichenden Regelung im Sinne des Art11 Abs2 B-VG seien folglich verfahrensbezogene Regelungen entsprechend dem Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie folgend für die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß Art129a Abs1 Z3 B-VG in der Fassung bis 31. Dezember 2013 zugewiesenen Angelegenheiten bei der zuständigen Gesetzgebung – hier des Sicherheitspolizeigesetzes – verblieben. Vermutlich sei die ursprünglich in §88 Abs4 SPG festgelegte Frist für Verhaltensbeschwerden von der Intention getragen gewesen, diese an die Frist für Maßnahmenbeschwerden anzupassen.
Der (verfassungs-)gesetzliche Rahmen habe sich jedoch, so das antragstellende Gericht, in Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundlegend geändert, was der geltende §88 Abs4 SPG im Ergebnis nicht berücksichtige. Dieser normiere letztlich die "Weitergeltung" (der Beschwerdefrist) des §67c Abs1 AVG aF einerseits für Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG (Beschwerden nach §88 Abs1 SPG) und andererseits für Beschwerden gemäß Art130 Abs2 Z1 B-VG (Beschwerden gemäß §88 Abs2 SPG), ohne jedoch zu berücksichtigen, dass von der zuständigen Gesetzgebung in §7 Abs4 erster und zweiter Satz VwGVG gerade andere Beschwerdefristen festgelegt seien und letztere Bestimmung auch nicht subsidiär gelte (Art136 Abs2 letzter Satz B-VG "oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt").
4. Die Bundesregierung hat zum Gegenstand keine Äußerung erstattet. Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen. Diese Frist erscheine erforderlich, um die legistischen Vorkehrungen zur Schaffung einer Nachfolgebestimmung treffen zu können.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 12.189/1989, 16.245/2001 und 16.927/2003).Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 12.189/1989, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde nach §88 Abs2 SPG anhängig, in der die Verletzung in subjektiven Rechten in Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf andere Weise als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ("Verhaltensbeschwerde") geltend gemacht wird. Da die Frist zur Erhebung einer Verhaltensbeschwerde nach dem ersten Satz in §88 Abs4 SPG sechs Wochen beträgt, bildet die Frist in §88 Abs4 erster Satz SPG denkmöglich eine Voraussetzung für die Entscheidung über die Beschwerde im Anlassfall vor dem Verwaltungsgericht Wien. Der mit dem Hauptantrag angefochtene erste Satz in §88 Abs4 SPG ist daher präjudiziell.
Allerdings erweist sich der Hauptantrag als zu eng gefasst:
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg