RS Lvwg 2021/11/15 LVwG 50.4-2656/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.11.2021

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2
WEG 2002

Rechtssatz

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 22 Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz (BauG Stmk 1995), bedarf es bei Vorliegen von Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) – aus baurechtlicher Sicht – keiner weiteren Auslegung der Zustimmungserfordernisse nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Art des Bauvorhabens. Verfügt ein Bauwerber daher für das Bauverfahren über die Zustimmung der Mehrheit von Anteilen am Miteigentum, bedarf es keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer zum Bauvorhaben oder weiterer Formalerfordernisse.

Schlagworte

Baurecht, Nachbar, Zustimmung, Mehrheit an Anteilen am Miteingentum, Wohnungseigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.4.2656.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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