TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/21 95/18/1043

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs2;
AVG §63 Abs5;
FeiertagsruheG 1957 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1995, Zl. 106.147/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juli 1994 war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen worden. Dieser Bescheid war dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. August 1994 zugestellt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde am 16. August 1994 zur Post gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist zufolge des § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. August 1994 zugestellt worden war und die dagegen bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung am 16. August 1994 zur Post gegeben wurde. Dieser Sachverhalt ist auch durch die Aktenlage gedeckt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist am Montag, den 1. August 1994 und endete am Montag, den 15. August 1994. Dieser Tag war gemäß § 1 des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, idF 264/1967, ein gesetzlicher Feiertag. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG war letzter Tag der Berufungsfrist somit der 16. August 1994. Die an diesem Tag zur Post gegebene Berufung war demnach rechtzeitig.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde somit zu Recht vor, sie habe seine Berufung in Verkennung der Rechtslage als verspätet zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181043.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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