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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §53 Abs2 Z6 FremdenpolizeiG 2005 – FPG idF BGBl I 87/2012 mit E v 06.12.2022, G264/2022. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.Anlassfallwirkung der Aufhebung des §53 Abs2 Z6 FremdenpolizeiG 2005 – FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, mit E v 06.12.2022, G264/2022. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
(Vgl Quasi-Anlassfall E v 28.02.2023, E2029/2022 ua sowie E v 28.02.2023, E1106/2022; Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Einreiseverbot, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3763.2021Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025