TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/16 94/20/0894

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Veröffentlicht am 16.01.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1. des SM in F, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, und 2. der HM in F, mit mj. AM, und mj. IM, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1994, Zlen. 4.305.232/2-III/13/91 (Erstbeschwerdeführer), und 4.305.232/3-III/13/91 (Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar libanesischer Staatsangehörigkeit, die am 11. November 1990 in das Bundesgebiet eingereist sind und am 13. November 1990 Asylanträge gestellt haben, haben bei ihrer Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 16. November 1990 im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, sie hätten keiner politischen oder militärischen Organisation angehört, hätten ihren Glauben frei ausüben dürfen und seien nicht verfolgt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei Reifenhändler gewesen, habe aber auf Grund der herrschenden Wirtschaftslage und des Bürgerkrieges fast keine Arbeit gehabt und daher nicht viel verdient. Der Erstbeschwerdeführer habe zufolge des Bürgerkrieges für sich und seine Familie keine Zukunft gesehen; insbesondere sei die Zweitbeschwerdeführerin schwanger gewesen und seien die Schulen für seine Kinder sehr teuer, noch teurer seien die Spitäler. Die Beschwerdeführer hätten sich daher zum Verlassen ihres Heimatlandes entschlossen.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich stellte mit Bescheiden vom 17. Jänner 1991 (Erstbeschwerdeführer) und vom 30. Jänner 1991 (Zweitbeschwerdeführerin) fest, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge seien.

In den jeweils gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen übereinstimmend vor, im Libanon herrsche ständiger Bürgerkrieg, sodaß die Menschen dort immer Angst haben müßten. Als syrische Truppen ihren Heimatort eingenommen hätten, sei ihr Haus durch Bomben zerstört worden. Es habe im Libanon für sie keine Zukunft gegeben, weil ihre Kinder dort keine Schule besuchen könnten und die Krankenversorgung schlecht sei. Aus Angst um ihre Familie bzw. das Leben ihrer Kinder hätten sie sich zur Flucht entschlossen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 2. September 1994 wies die belangte Behörde die gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte jeweils die Gewährung von Asyl.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, konkrete gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Diese Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer entspricht der Rechtslage, weil ihren Aussagen vor der Behörde erster Instanz - diese sind gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen - keinerlei gegen sie selbst gerichteten staatlichen Aktivitäten zu entnehmen sind. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten finanziellen Schwierigkeiten auf Grund der Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatland können ebensowenig wie die hohen Preise für Schulen und Spitalsaufenthalte als konkrete, von staatlichen Stellen gegen die Beschwerdeführer persönlich aus in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen gewertet werden. Auf das erstmals in den Berufungen enthaltene Vorbringen, das Haus der Beschwerdeführer sei bei einem Angriff syrischer Truppen zerstört worden, mußte die belangte Behörde zufolge der angeführten Regelung des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht eingehen. Soweit die Beschwerdeführer erstmals in ihren Verwaltungsgerichtshofbeschwerden geltend machen, sie seien der Gefahr von Angriffen syrischer Truppen bzw. auch der Gefahr, aus politischen Gründen oder auch wegen der im Libanon herrschenden Blutrache verfolgt zu werden, ausgesetzt gewesen, unterliegen sie mit diesen Angaben dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen war.

Da die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgehen konnte, daß es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, Verfolgung aus den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründen glaubhaft zu machen, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiters von der belangten Behörde zur Begründung der Berufungabweisungen herangezogenen Ausschlußgründe des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 (Verfolgungssicherheit) und des § 2 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Wieder-unter-Schutz-Stellung durch Erwirkung eines Reisepasses).

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994200894.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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