TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/30 LVwG-363-4/2022-R11

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Veröffentlicht am 30.12.2022
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Entscheidungsdatum

30.12.2022

Norm

BAO §209 Abs1
BAO §207Abs2
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des E K, L, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde L vom 30. September 2020 betreffend Tourismusbeitrag für das Jahr 2012, zu Recht erkannt:

Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Angefochtener Bescheid

1.   Personen, die von einem in der Gemeinde L gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, schulden einen Tourismusbeitrag. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Gemeinde L ausgeübt (Einzelhandel mit Treibstoffen und Heizöl).

Im angefochtenen Bescheid hat die Abgabenbehörde den vom Beschwerdeführer geschuldeten Tourismusbeitrag für das Jahr 2012 mit XXX Euro festgesetzt.

Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der Tourismusbetrag für das Kalenderjahr 2012 sei verjährt.

Die Abgabenbehörde hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2022 die Beschwerde gegen die Festsetzung des Tourismusbeitrages als unbegründet abgewiesen.

Vorlageantrag und Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3.   Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt und beantragt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Abgabenbehörde hat daraufhin die Beschwerde und den Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und Vertreter der Abgabenbehörde haben daran teilgenommen. Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht den Abgabenakt eingesehen.

Sachverhalt

4.   Die Gemeinde L hat sich zur Tourismusgemeinde erklärt und hebt einen Tourismusbeitrag ein. Den Tourismusbeitrag schulden jene Personen, die von einem in der Gemeinde L gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Der Abgabenschuldner muss den Tourismusbeitrag jährlich bis spätestens 15. Juni bemessen und an die Gemeinde entrichten.

5.   Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 in der Gemeinde L eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt; er hat ein Unternehmen betrieben, das mit Treibstoffen und Heizöl gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2012 einen Tourismusbeitrag in der Höhe von YYY Euro an die Gemeinde entrichtet.

6.   Am 30. Juni 2015 hat die Abgabenbehörde den Betrieb des Beschwerdeführers geprüft und die Entrichtung der Tourismusbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014 kontrolliert. Nach Ansicht der Abgabenbehörde wurden die Tourismusbeiträge vom Beschwerdeführer nicht richtig berechnet (Prüfungsbericht vom 31. Oktober 2015).

Der Steuerberater des Beschwerdeführers hat mit E-Mail vom 6. Jänner 2016 gegen den Prüfungsbericht Einspruch erhoben.

Am 19. Jänner 2016 hat Herr M B im Auftrag der Gemeinde auf diesen Einspruch geantwortet und eine E-Mail an den Steuerberater gerichtet (E-Mail vom 19. Jänner 2016).

7.   Im Jahr 2018 hat Herr M B im Auftrag der Gemeinde dem Steuerberater des Beschwerdeführers eine E-Mail übermittelt, die auszugsweise wie folgt lautet (E-Mail vom 26. November 2018):

„[…]

Die Gemeinde […] möchte in der Sache […] einen Kompromiss vorschlagen.

Auf die Nachverrechnung der Tourismusbeiträge der Prüfung von 2015 über die Jahre 2010 – 2014 wird verzichtet, jedoch ist ab dem Tourismusbeitrag 2015 die Einstufung für die Umsätze Heizöl in Abgabegruppe 6 statt bisher 7 anzuwenden…

Ich bitte Dich daher mir die GuV-Rechnungen 2013 – 2016 von […] zu mailen, da in den Jahren 2015 – 2018 ja überhaupt kein Tourismusbeitrag entrichtet wurde. Dann kann ich diese Tourismusbeiträge 2015 – 2018 festlegen bzw. nachverrechnen.

[…]“

Der Steuerberater hat daraufhin mitgeteilt, dass sich seine Mandantschaft Bedenkzeit bis zum 20 Jänner 2019 erbete (E-Mail vom 4. Dezember 2018). Herr B hat darauf geantwortet, dass die Gemeinde nicht solange warten möchte und die Aufforderung erneuert, die Umsatzzahlen 2013 – 2019 mitzuteilen (E-Mail vom 10. Dezember 2018), was der Steuerberater letztlich abgelehnt hat (E-Mail vom 10. Dezember 2018).

8.   Im Jahr 2019 hat Herr B versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er wollte sich erkundigen, weil sich der Beschwerdeführer zum Kompromissvorschlag nicht geäußert hat. Er hat aber lediglich die Ehefrau des Beschwerdeführers erreicht, die ihn auf einen Rückruf verwiesen hat. Der Beschwerdeführer hat daraufhin in einer E-Mail mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten sei (E-Mail vom 22. März 2019).

Beweiswürdigung

9.   Der Sachverhalt wird aufgrund des Inhaltes des Abgabenaktes und der Angaben in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Dass die Gemeinde L einen Tourismusbeitrag einhebt, ist unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer YYY Euro für den Tourismusbeitrag 2012 entrichtet hat, ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer hat dem nicht widersprochen.

10.  Im Abgabenakt befinden sich die im Sachverhalt angeführten Schreiben (E-Mails), insbesondere der Prüfungsbericht vom 31. Oktober 2015 (ON 135), die E-Mail des Steuerberaters vom 6. Jänner 2016 (ON 134), die Antwort-E-Mail des Herrn M B vom 19. Jänner 2016 (ON 133) und die E-Mail des Herrn M B vom 26. November 2018 (ON 125 und 126). Die Vertreterin der Abgabenbehörde hat in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Gemeinde L der Verwaltungsgemeinschaft Abgabenprüfung Vorarlberg beigetreten ist und Herr M B, ein Bediensteter der Stadt D, von der Stadt den Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurde.

11.  Die Feststellungen zum Telefonanruf im Jahr 2019 stützen sie auf die Ausführungen der Vertreter der Abgabenbehörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 4, unten, und Seite 5, erster Absatz, der Verhandlungsschrift) und auf ein (internes) E-Mail vom 23. März 2019, in dem Herr B über dieses Telefongespräch Folgendes festgehalten hat: „nachdem ich nach Ablauf einer weiteren Frist, um die er mich gebeten hat, mit Herrn K telefonieren wollte, ging niemand ans Telefon oder nur Frau K war am Telefon und hat mich auf Rückruf vertröstet.“ Für das Landesverwaltungsgericht steht daher fest, dass es dieses Telefonat gegeben und dass der Beschwerdeführer davon erfahren hat, weil er mit E-Mail vom 22. März 2019 darauf reagiert hat.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

12. Die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 201/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022, lautet auszugsweise:

„E. Verjährung.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

[(3) bis (5) …]

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

      a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

[…]

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

[(4) und (5) …]“

Rechtliche Beurteilung

13. Das Recht, den Tourismusbeitrag festzusetzen, verjährt innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (vgl §§ 207 Abs 2 erster Satz und 208 Abs 1 lit a BAO).

Der Anspruch auf den Tourismusbeitrag für das Jahr 2012 ist im Jahr 2012 entstanden. Die fünfjährige Verjährungsfrist hat mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen. Die Verjährung wäre zunächst mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten.

14.  Wenn die Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternimmt, dann verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (vgl § 209 Abs 1 erster Satz BAO).

Die Abgabenbehörde hat am 30. Juni 2015 eine Abgabenprüfung durchgeführt. Das ist eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, sodass sich die Verjährungsfrist um ein Jahr bis Ende 2018 verlängert hat.

15.  Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (vgl. § 209 Abs 1 zweiter Satz BAO).

Im Jahr 2018 hat die Abgabenbehörde keine nach außen erkennbare Amtshandlung unternommen, sodass sich die Verjährungsfrist nicht um ein weiteres Jahr verlängert hat. Das begründet sich wie folgt:

Die Verjährungsfrist wird nur durch Amtshandlungen „zur Geltendmachung des Abgabenanspruches“ verlängert. Der im E-Mail vom 26. November 2018 unterbreitete Kompromissvorschlag zielt auf das Gegenteil ab, nämlich die Tourismusbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014 nicht nachzuverrechnen, also nicht festzusetzen. Allenfalls könnte darin die Ankündigung gesehen werden, den Tourismusbeitrag festzusetzen, wenn der Beschwerdeführer den vorgeschlagenen Kompromiss nicht akzeptiert; eine solche bloße Ankündigung, eine Abgabenfestsetzung vornehmen zu wollen, genügt aber ebenfalls nicht.

Die in der E-Mail verlangte Vorlage der GuV-Rechnungen der Jahre 2013 bis 2016 ist auch keine Amtshandlung zur Geltendmachung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2012, weil sie der Geltendmachung der Tourismusbeiträge ab dem Jahr 2015 dient.

Im Übrigen sind im Abgabenakt keine weiteren nach außen in Erscheinung getretene Amtshandlung im Jahr 2018 dokumentiert.

16.  Das Recht, den Tourismusbeitrag für das Jahr 2012 festzusetzen, ist daher mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Danach durfte der Tourismusbeitrag nicht mehr festgesetzt werden.

Die Festsetzung des Tourismusbeitrages im angefochtenen Bescheid ist erst im Jahr 2020 und damit nach Eintritt der Verjährung erfolgt. Die Abgabenfestsetzung war somit nicht mehr zulässig. Der angefochtene Bescheid musste ersatzlos aufgehoben werden.

17.  Selbst wenn durch eine Amtshandlung im Jahr 2018 die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert worden wäre, wäre die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten, weil es auch im Jahr 2019 keine geeigneten Amtshandlungen gegeben hat. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass sich im Abgabenakt lediglich Prüfungsaufträge für die Tourismusbeiträge für die Jahre 2015 bis 2018 (ON 123 und ON 122) sowie eine interne E-Mail vom 29. Dezember 2019 (ON 121) befinden. Auch das Telefongespräch des Herrn B mit der Ehefrau des Abgabepflichtigen war keine solche Amtshandlung. Das Telefongespräch wurde nicht mit dem Abgabepflichtigen, sondern mit seiner Ehefrau geführt, der Gesprächsinhalt wurde im Abgabenakt nicht dokumentiert (es ist vielmehr davon auszugehen, dass zur Sache gar nichts gesprochen wurde, weil der Anrufer auf einen Rückruf „vertröstet“ wurde) und der Anruf diente lediglich dazu, die Meinung des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Gemeinde einzuholen.

Unzulässigkeit der Revision

18.             Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabenrecht, Verjährung, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.363.4.2022.R11

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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