TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/23 Ra 2022/02/0186

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Veröffentlicht am 23.11.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E06202020
E3R E10303000
E6O
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
BaSAG 2015 §123a Abs2
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
12010E263 AEUV Art263
12010E264 AEUV Art264
32014R0806 Bankenabwicklungsmechanismus einheitlicher Art70 Abs1
32014R0806 Bankenabwicklungsmechanismus einheitlicher Art70 Abs2
62020CO0663 SRB / Hypo Vorarlberg Bank

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2022, W276 2185538-1/20E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2017 gemäß BaSAG (mitbeteiligte Partei: H AG in B, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0051, verwiesen.

2        Mit Mandatsbescheid vom 24. April 2017 übermittelte die Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG der mitbeteiligten Partei den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) (im Folgenden: SRB-Beschluss) vom 11. April 2017 und schrieb ihr die Zahlung des in diesem Beschluss berechneten Anteils an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 in der Höhe von € 5.979.809,06 vor. Die dagegen erhobene Vorstellung der mitbeteiligten Partei wies die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 8. November 2017 unter Vorschreibung der Zahlung des genannten Anteils an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 ab. Mit VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0051, hob der Verwaltungsgerichtshof das im Beschwerdeverfahren gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2022 im ersten Rechtsgang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

3        Mit Beschluss des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 3. März 2022, C-663/20 P, wurde das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 23. September 2020, T-414/17, mit dem dieses den bekämpften SRB-Beschluss vom 11. April 2017 für nichtig erklärt hatte, soweit er die mitbeteiligte Partei betreffe, ohne eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vorzunehmen, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben (Spruchpunkt 1.); darüber hinaus hat der EuGH in der Sache selbst entschieden und den SRB-Beschluss vom 11. April 2017 wegen Formfehler für nichtig erklärt, soweit er die mitbeteiligte Partei betreffe (Spruchpunkt 2.). Zugleich aber hat er die Aufrechterhaltung der Wirkungen des SRB-Beschlusses vom 11. April 2017 hinsichtlich der mitbeteiligten Partei verfügt, bis innerhalb einer angemessenen Frist, welche sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des EuGH-Beschlusses nicht übersteigen dürfe, ein neuer SRB-Beschluss in Kraft trete, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der mitbeteiligten Partei zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 festgesetzt wird (Spruchpunkt 3.).

4        Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 (SRB/ES/2022/41) erließ der SRB einen neuen Beschluss über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der mitbeteiligten Partei (und eines anderen Instituts) zum Einheitlichen Abwicklungsfonds. Dieser Beschluss trat gemäß dessen Artikel 3 am 11. April 2017 in Kraft.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang erneut der Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Revisionswerberin vom 8. November 2017 Folge gegeben, den Bescheid ersatzlos behoben und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.

6        In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, da der Beschluss des SRB vom 11. April 2017 für nichtig erklärt worden sei und dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre und zwischenzeitlich durch den neuen Beschluss des SRB vom 25. Juli 2022 ersetzt worden sei, fehle es dem bekämpften Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 8. November 2017 an der für seine Erlassung erforderlichen Grundlage. Mit der Fassung des neuerlichen Beschlusses des SRB am 25. Juli 2022 verliere der ursprüngliche Beschluss des SRB vom 11. April 2017 jede Rechtswirkung bzw. gehöre dem Rechtsbestand nicht mehr an und könne daher nicht mehr als Grundlage für den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 8. November 2017 dienen.

7        Im Weiteren begründete das Bundesverwaltungsgericht noch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung damit, dass bloß Rechtsfragen zu klären gewesen seien, die mitbeteiligte Partei keine Beweisanträge gestellt habe und zuletzt mit Stellungnahme vom 12. August 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur noch in eventu für den Fall beantragt habe, dass keine ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides erfolge. Die Revisionswerberin habe keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stünden auch weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Grundrechtecharta entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel habe geklärt werden können und keine Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.

8        Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Blick auf die Erlassung des neuen SRB-Beschlusses vom 25. Juli 2022 seine Entscheidung nicht nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ausgerichtet und dabei die Ersetzungswirkung des neuen SRB-Beschlusses vom 25. Juli 2022 nicht - vor allem nicht unionsrechtskonform - berücksichtigt. Durch die ersatzlose Behebung des Bescheides der Revisionswerberin und Einstellung des Beschwerdeverfahrens würde es der Revisionswerberin unmöglich gemacht, der mitbeteiligten Partei den Beitrag für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 vorzuschreiben und damit den Vorgaben der SRM-VO, BRRD und der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entsprechen, weil dadurch eine res iudicata begründet worden sei, welche einer neuen (nochmaligen) Vorschreibung des - gleich gebliebenen - Beitrags für 2017, wie es der Vollzug des angefochtenen Erkenntnis mit Blick auf die Beitragspflicht in der derselben Höhe erfordere, entgegenstehe.

9        Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt. Entgegen der Revisionsbeantwortung sind die Zulässigkeitsgründe entsprechend den Leitlinien der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesondert dargelegt. Von einer bloß wortidenten Wiedergabe der oder einem bloßen Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen kann nicht die Rede sein.

11       In seinem Beschluss vom 3. März 2022, C-663/20 P, hielt der EuGH zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen SRB-Beschlusses fest:

„Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde.

Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177).

Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er die [mitbeteiligte Partei] betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt wird.“ (Rn. 110-112)

12       In seinem Beschluss vom 25. Juli 2022, SRB/ES/2022/41, über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der [mitbeteiligten Partei] zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, welcher im Gefolge des EuGH-Beschlusses erlassen wurde, genehmigt der Ausschuss gemäß Artikel 1 die im Anhang I beschriebene Berechnung der im Voraus erhobenen jährlichen Beiträge der [mitbeteiligten Partei] zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2017 (in der Höhe von € 5.979.809,06). In der Begründung hält der SRB u.a. fest:

„19. [...] Nachdem der Beschluss von 2017, soweit er die [mitbeteiligte Partei und ein anderes Institut] betrifft, somit durch die Beschlüsse für nichtig erklärt worden war, erlässt der Ausschuss hiermit einen neuen Beschluss, mit dem ausschließlich die für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der [mitbeteiligten Partei und eines anderen Instituts] festgelegt werden (der ‚Neuer Beschluss von 2017‘). Für alle anderen Unternehmen, die den Beschluss von 2017 nicht erfolgreich angefochten haben, bleibt dieser Beschluss gültig und rechtsverbindlich.

20. Wenn ein Rechtsakt aufgrund einer Verletzung von Formvorschriften für nichtig erklärt wurde, berührt dies darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung nicht die Gültigkeit der vorbereitenden Handlungen, die zur Verabschiedung dieses Rechtsakts geführt haben (siehe Rechtssache T-417/11, Éditions Odile Jacob/Kommission, ECLI:EU:T:2014:739, Rn. 59; Verbundene Rechtssachen T-472/09 und T-55/10, SP/Kommission, EU:T:2014:1040, Rn. 277; Rechtssache T-91/10, Lucchini/Kommission, EU:T:2014:1033, Rn. 173.). Da der Gerichtshof in seinen Beschlüssen feststellte, dass der Beschluss von 2017 mit Verfahrensfehlern im Entscheidungsprozess behaftet war, berührt die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2017 nicht die Rechtmäßigkeit der vorbereitenden Handlungen, die seiner Verabschiedung vorausgegangen waren. Der Ausschuss nimmt daher seinen Entscheidungsprozess zu dem Zeitpunkt wieder auf, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (siehe Rechtssache T-74/14, Frankreich/Commission, ECLI:EU:T:2017:47, Rn. 46 und die darin zitierte Rechtsprechung; Rechtssache T-471/11, Éditions Odile Jacob/Kommission, ECLI:EU:T:2014:739, Rn. 58-9), d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses von 2017.“

13       Zum Inkrafttreten des Neuen Beschlusses führt der SRB aus:

„174. Um das rechtliche Vakuum zu füllen, das durch die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2017 entstanden ist, um den Rechtstitel wiederherzustellen, womit im Jahr 2017 die für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der [mitbeteiligten Partei und eines anderen Instituts] erhoben wurden, und um die Gültigkeit dieser Zahlung aufrechtzuerhalten, tritt dieser Beschluss am Datum der Verabschiedung des Beschlusses von 2017, d.h. am 11. April 2017, in Kraft. [...]

179. Darüber hinaus ist die Rückwirkung dieses Beschlusses auch erforderlich, um das rechtliche Vakuum zu füllen, das durch die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2017 entstanden ist, und um den Rechtstitel wiederherzustellen, wonach [die mitbeteiligte Partei und ein anderes Institut] im Jahr 2017 ihre für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zahlten. Diese Begründung wurde auch vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt, als er feststellte, ‚die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 [...], die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt‘, könnte beeinträchtigt werden, wenn die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses von 2017 nicht bis zu seiner Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten werden (siehe Urteil vom 15. Juli 2021, verb. Rs C-584/20 P, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und C-621/20 P, SRB/Landesbank Baden-Württemberg, Rn. 177). [...]

182. Der Neue Beschluss von 2017 ist der einzige Rechtsakt, der dazu dient, die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 der betroffenen Institute zu begründen, und ersetzt sämtliche zuvor bestehenden internen vorbereitenden Positionen des Ausschusses im Zusammenhang mit der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017. Folglich ist der Neue Beschluss von 2017 der Einzige, der [einem anderen Institut und der mitbeteiligten Partei] mitgeteilt wird. [...]“.

14       Daraus folgt, dass der vorliegende SRB-Beschluss vom 25. Juli 2022 letztlich an die Stelle des für nichtig erklärten SRB-Beschlusses vom 11. April 2017 getreten ist und insofern diesen übergangslos ersetzt. Ausgehend von den Vorgaben des EuGH, denen der SRB mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Ersatzbeschlusses mit 11. April 2017 Rechnung getragen hat, ergibt sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung der Beiträge der mitbeteiligte Partei für 2017.

15       Davon ausgehend bildet dieser neue, nunmehr einzige Beschluss des SRB betreffend die mitbeteiligte Partei entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der mitbeteiligten Partei (nunmehr) auch die Rechtsgrundlage für die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2017 betreffend die mitbeteiligte Partei. Eine neuerliche Vorschreibung durch die Revisionswerberin, wie von der mitbeteiligten Partei angedacht, kommt daher nicht in Betracht.

16       Sache des Verfahrens war die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2017 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten.

17       Die Revisionswerberin hat ihren Mandatsbescheid wie auch ihren Vorstellungsbescheid auf den SRB-Beschluss vom 11. April 2017 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht war jedoch mit Blick auf die oben angeführten unionsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Rahmen seines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Revisionswerberin gehalten, der durch die rückwirkende Inkraftsetzung inhärenten Wirkung des Ersatzbeschlusses des SRB Rechnung zu tragen und diese entsprechend zu berücksichtigen.

18       In jedem Fall aber war das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Demzufolge wäre es dem Bundesverwaltungsgericht offen gestanden, entweder die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bestätigen oder - im Fall einer Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides - diesen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben und inhaltlich über die Beitragsvorschreibung zu entscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der nationalen Abwicklungsbehörde und somit auch dem Verwaltungsgericht im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung der fraglichen Beiträge nicht zusteht (dies ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 Aufgabe des SRB; die Entscheidungen des SRB sind demnach auch nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar); wohl aber ist die Entscheidung des SRB über den jeweiligen Beitrag den betroffenen nationalen Instituten per Bescheid (vgl. § 123a Abs. 2 BaSAG) vorzuschreiben und darin die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbeantwortung enthält der SRB-Beschluss noch keinen Leistungsbefehl an die mitbeteiligte Partei; vielmehr wird dieser erst durch den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen.

19       Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte und stattdessen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde ersatzlos behob und das Beschwerdeverfahren einstellte, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.

20       Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 23. November 2022

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020186.L00

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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