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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §1 Abs2aBeachte
Rechtssatz
In den Erläuterungen zu § 88b Abs. 2 StVO 1960 idF. der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 2) wird Folgendes ausgeführt: "Dabei sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensbestimmungen auch für Rollerfahrer verbindlich; es sind nicht nur die spezifischen Verhaltensbestimmungen für Radfahrer, sondern sämtliche Verhaltensregeln erfasst, wie zum Beispiel die Alkohol- und Drogenbestimmungen des § 5 oder die Regeln betreffend Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (vgl. § 68 Abs. 4)." Hierbei ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung der Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und der Radfahrer vornehmen wollte. Diese Regelung wäre überflüssig, wollte man die Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrräder iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d legcit. qualifizieren. Explizit vorgesehen ist in den Beispielen der Erläuterungen die Einhaltung der Alkohol- und Drogenbestimmungen gemäß § 5 StVO 1960. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 StVO 1960 idF. der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, ist ein Fahrrad: a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht. Da das Fahrrad ein Fahrzeug iSd. StVO 1960 ist, ist § 5 Abs. 1 StVO 1960 auch von Radfahrern einzuhalten. Da gemäß § 88b Abs. 2 legcit. die Fahrer von Klein- und Minirollern dieselben Verhaltensvorschriften einzuhalten haben wie Radfahrer, folgt daraus, dass demzufolge auch die Einhaltung der Alkohol- und Drogenbestimmungen des § 5 StVO 1960 miteingeschlossen ist. Der in § 88b Abs. 2 legcit. vorgenommene Verweis auf die Vorschriften der Radfahrer mit der Berücksichtigung der Erläuterungen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine normative gleiche Behandlung anordnen wollte und Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als zur Verwendung auf Fahrbahnen bestimmte Fahrzeuge iSd. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 anzusehen sind.In den Erläuterungen zu Paragraph 88 b, Absatz 2, StVO 1960 in der Fassung der 31. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, (ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2) wird Folgendes ausgeführt: "Dabei sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensbestimmungen auch für Rollerfahrer verbindlich; es sind nicht nur die spezifischen Verhaltensbestimmungen für Radfahrer, sondern sämtliche Verhaltensregeln erfasst, wie zum Beispiel die Alkohol- und Drogenbestimmungen des Paragraph 5, oder die Regeln betreffend Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vergleiche Paragraph 68, Absatz 4,)." Hierbei ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung der Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und der Radfahrer vornehmen wollte. Diese Regelung wäre überflüssig, wollte man die Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrräder iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, legcit. qualifizieren. Explizit vorgesehen ist in den Beispielen der Erläuterungen die Einhaltung der Alkohol- und Drogenbestimmungen gemäß Paragraph 5, StVO 1960. Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StVO 1960 in der Fassung der 20. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, ist ein Fahrrad: a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, b) ein Fahrzeug nach Litera a,, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 entspricht. Da das Fahrrad ein Fahrzeug iSd. StVO 1960 ist, ist Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 auch von Radfahrern einzuhalten. Da gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, legcit. die Fahrer von Klein- und Minirollern dieselben Verhaltensvorschriften einzuhalten haben wie Radfahrer, folgt daraus, dass demzufolge auch die Einhaltung der Alkohol- und Drogenbestimmungen des Paragraph 5, StVO 1960 miteingeschlossen ist. Der in Paragraph 88 b, Absatz 2, legcit. vorgenommene Verweis auf die Vorschriften der Radfahrer mit der Berücksichtigung der Erläuterungen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine normative gleiche Behandlung anordnen wollte und Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als zur Verwendung auf Fahrbahnen bestimmte Fahrzeuge iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 anzusehen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020043.L06Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023