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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §88b Abs2 idF 2019/I/037Rechtssatz
Mit § 88b Abs. 2 erster Halbsatz StVO 1960 idF. der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, hat der Gesetzgeber eine Verweisnorm geschaffen, die für sich allein gesehen keine Rechtswirkungen auslöst, sondern nur in Verbindung mit der verwiesenen Verhaltensvorschrift normative Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. In diesem Fall ist die Übertretungsnorm jene, auf die verwiesen wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020043.L05Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023