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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037Beachte
Rechtssatz
Auf jenen Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, ist nach § 88b Abs. 1 StVO 1960 idF. der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern bis zur gesetzlich geregelten Leistungsgrenze und Bauartgeschwindigkeit vorgesehen. An der damit vom Gesetz ausdrücklich eingeräumten Erlaubnis ändert es nichts, wenn diese Bestimmung im X. Abschnitt der StVO 1960 mit der Überschrift "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" enthalten ist, weil dadurch deren Verwendung auf der Fahrbahn dennoch vorgesehen ist. Würde man diese Geräte zu den in den Begriffsbestimmungen der StVO 1960 beispielsweise aufgezählten Mini- und Kleinrollern zählen, führte dies zu einem Widerspruch im Gesetz, weil sie in § 2 Abs. 1 Z 19 legcit. zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn definiert wären, während § 88b Abs. 1 legcit. das Fahren mit den die physikalischen Werte nicht überschreitenden Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. Zur Vermeidung einer solchen Antinomie ist die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel in § 2 Abs. 1 Z 19 legcit. um die Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h einzuschränken. Damit sind derartige Klein- und Miniroller nicht als Kleinfahrzeuge sondern als Fahrzeuge im Sinne der Definition von § 2 Abs. 1 Z 19 legcit. anzusehen.Auf jenen Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, ist nach Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung der 31. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern bis zur gesetzlich geregelten Leistungsgrenze und Bauartgeschwindigkeit vorgesehen. An der damit vom Gesetz ausdrücklich eingeräumten Erlaubnis ändert es nichts, wenn diese Bestimmung im römisch zehn. Abschnitt der StVO 1960 mit der Überschrift "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" enthalten ist, weil dadurch deren Verwendung auf der Fahrbahn dennoch vorgesehen ist. Würde man diese Geräte zu den in den Begriffsbestimmungen der StVO 1960 beispielsweise aufgezählten Mini- und Kleinrollern zählen, führte dies zu einem Widerspruch im Gesetz, weil sie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, legcit. zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn definiert wären, während Paragraph 88 b, Absatz eins, legcit. das Fahren mit den die physikalischen Werte nicht überschreitenden Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. Zur Vermeidung einer solchen Antinomie ist die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, legcit. um die Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h einzuschränken. Damit sind derartige Klein- und Miniroller nicht als Kleinfahrzeuge sondern als Fahrzeuge im Sinne der Definition von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, legcit. anzusehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020043.L04Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023