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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 im Spruch nicht genannt wird, schadet nicht, weil es sich dabei für sich genommen nicht um eine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG handelt (vgl. VwGH 30.5.1997, 97/02/0042). Es bedarf daher - unbeschadet der Erwähnung des Tatbestandes des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 in der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im Spruch - auch keiner ausdrücklichen Anführung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 bei der Darstellung der vom Beschuldigten übertretenen Normen (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/02/0147).Dass Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 im Spruch nicht genannt wird, schadet nicht, weil es sich dabei für sich genommen nicht um eine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG handelt vergleiche VwGH 30.5.1997, 97/02/0042). Es bedarf daher - unbeschadet der Erwähnung des Tatbestandes des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im Spruch - auch keiner ausdrücklichen Anführung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 bei der Darstellung der vom Beschuldigten übertretenen Normen vergleiche VwGH 28.3.2008, 2007/02/0147).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L02Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023