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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KDV 1967 §7a Abs3 idF 2010/II/458Rechtssatz
Nach § 7a Abs. 3 KDV 1967 ist das Anbringen von Tönungsfolien auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern unter den in § 7a Abs. 3 und 4 legcit. genannten Voraussetzungen zulässig. Indem das VwG davon ausging, dass das Anbringen einer Tönungsfolie in jedem Fall eine unzulässige Änderung iSd. § 33 Abs. 6 KFG 1967 darstelle, hat es seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.Nach Paragraph 7 a, Absatz 3, KDV 1967 ist das Anbringen von Tönungsfolien auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern unter den in Paragraph 7 a, Absatz 3 und 4 legcit. genannten Voraussetzungen zulässig. Indem das VwG davon ausging, dass das Anbringen einer Tönungsfolie in jedem Fall eine unzulässige Änderung iSd. Paragraph 33, Absatz 6, KFG 1967 darstelle, hat es seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L06Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023