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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des G M in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Jänner 2022, LVwG-604571/10/SB/LJ, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 7. Juni 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges zu einem näher genannten Zeitpunkt im Innenhof eines näher angeführten Wohnhauses nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fahrzeuges den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspreche, indem 1. eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen worden sei, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt worden sei, weil die Heckscheibe mit verdunkelnder Folie beklebt gewesen sei (Spruchpunkt 1.), und weil 2. festgestellt worden sei, dass es der Revisionswerber als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, eine Änderung an der Auspuffanlage, durch die es zu übermäßig starker Rauchentwicklung und einem nichtentsprechenden Lärmpegel gekommen sei, dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen (Spruchpunkt 2.).
2 Der Revisionswerber habe dadurch zu Spruchpunkt 1. gegen § 33 Abs. 6 KFG und zu Spruchpunkt 2. gegen § 33 Abs. 1 KFG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt und er zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet wurde.Der Revisionswerber habe dadurch zu Spruchpunkt 1. gegen Paragraph 33, Absatz 6, KFG und zu Spruchpunkt 2. gegen Paragraph 33, Absatz eins, KFG verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt und er zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet wurde.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, das auf den Revisionswerber zugelassene Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt vor einem näher bezeichneten Wohnhaus gestartet worden und ca. 30 Minuten am Stand gelaufen. Das Wohnhaus sei ein Dreikanthof, welcher zur Straße hin offen und ausschließlich über eine Sackgasse erreichbar sei. Die Heckscheibe des Fahrzeuges sei mit einer verdunkelnden schwarzen Folie beklebt gewesen, die weder genehmigt, noch genehmigungsfähig gewesen sei. Zudem sei die Auspuffanlage des Fahrzeuges nicht im Originalzustand und für eine erhöhte Rauch-, Lärm- und Geruchsentwicklung ursächlich gewesen. Diese Änderung sei ebenfalls nicht genehmigt worden.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, weder die Sackgasse noch der Tatort seien von der allgemeinen Benutzbarkeit durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr faktisch ausgeschlossen, weshalb es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle und die Bestimmungen des KFG auf den verwirklichten Sachverhalt anwendbar seien. Durch das Bekleben der Heckscheibe mit einer verdunkelnden Folie sei der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 6 KFG erfüllt. Die Änderung des Auspuffs stelle eine meldungspflichtige Änderung am Fahrzeug dar, da dieser im Vergleich zu einem unveränderten Auspuff ungewöhnlich viel Rauch, Lärm sowie auffälligen Geruch entwickle. Diese Änderung habe der Revisionswerber dem zuständigen Landeshauptmann nicht angezeigt, weshalb der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 1 KFG erfüllt sei. Der Revisionswerber habe nicht darlegen können, dass ihn am Zustandekommen der angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weshalb ihm diese auch subjektiv vorzuwerfen seien. Zudem begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung. Der Verkehrssicherheit als verletztem Schutzgut sei ein sehr hoher Stellenwert einzuräumen und von Änderungen, durch welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges herabgesetzt werden könnten, gehe eine hohe Gefährdung von Verkehrsteilnehmern aus. Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers sei strafmildernd zu werten. Straferschwerungsgründe lägen nicht vor. Die festgesetzte Geldstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt sei, sei tat- und schuldangemessen sowie aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Revisionswerber von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, weder die Sackgasse noch der Tatort seien von der allgemeinen Benutzbarkeit durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr faktisch ausgeschlossen, weshalb es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle und die Bestimmungen des KFG auf den verwirklichten Sachverhalt anwendbar seien. Durch das Bekleben der Heckscheibe mit einer verdunkelnden Folie sei der objektive Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 6, KFG erfüllt. Die Änderung des Auspuffs stelle eine meldungspflichtige Änderung am Fahrzeug dar, da dieser im Vergleich zu einem unveränderten Auspuff ungewöhnlich viel Rauch, Lärm sowie auffälligen Geruch entwickle. Diese Änderung habe der Revisionswerber dem zuständigen Landeshauptmann nicht angezeigt, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, KFG erfüllt sei. Der Revisionswerber habe nicht darlegen können, dass ihn am Zustandekommen der angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weshalb ihm diese auch subjektiv vorzuwerfen seien. Zudem begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung. Der Verkehrssicherheit als verletztem Schutzgut sei ein sehr hoher Stellenwert einzuräumen und von Änderungen, durch welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges herabgesetzt werden könnten, gehe eine hohe Gefährdung von Verkehrsteilnehmern aus. Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers sei strafmildernd zu werten. Straferschwerungsgründe lägen nicht vor. Die festgesetzte Geldstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt sei, sei tat- und schuldangemessen sowie aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Revisionswerber von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
8 Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und begründet.
9 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen mit der infolge der Abweisung der Beschwerde erfolgten Übernahme dieser Spruchpunkte getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen mit der infolge der Abweisung der Beschwerde erfolgten Übernahme dieser Spruchpunkte getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
10 Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, Ra 2020/02/0084, mwN).Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, Ra 2020/02/0084, mwN).
11 Die Revision erweist sich, soweit sie sich gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, aus § 7a KDV ergebe sich, dass die Anbringung von Tönungsfolie nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - jedenfalls unzulässig im Sinn des § 33 Abs. 6 KFG sei, als zulässig und begründet.Die Revision erweist sich, soweit sie sich gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, aus Paragraph 7 a, KDV ergebe sich, dass die Anbringung von Tönungsfolie nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - jedenfalls unzulässig im Sinn des Paragraph 33, Absatz 6, KFG sei, als zulässig und begründet.
12 § 7a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010, lautet auszugsweise:Paragraph 7 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010,, lautet auszugsweise:
„Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen
§ 7a. [...]Paragraph 7 a, [...]
(3) [...] Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
(4) Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.“(4) Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse römisch drei oder römisch zwei gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.“
13 Gemäß § 33 Abs. 6 KFG sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, KFG sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.
14 Das Verwaltungsgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung ohne nähere Begründung davon aus, dass durch das Bekleben der Heckscheibe mit einer verdunkelnden Folie der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 6 KFG erfüllt sei.Das Verwaltungsgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung ohne nähere Begründung davon aus, dass durch das Bekleben der Heckscheibe mit einer verdunkelnden Folie der objektive Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 6, KFG erfüllt sei.
15 Dieser Beurteilung entgegen steht jedoch § 7a Abs. 3 KDV, wonach das Anbringen von Tönungsfolien auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern unter den in § 7a Abs. 3 und 4 KDV genannten Voraussetzungen zulässig ist.Dieser Beurteilung entgegen steht jedoch Paragraph 7 a, Absatz 3, KDV, wonach das Anbringen von Tönungsfolien auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern unter den in Paragraph 7 a, Absatz 3, und 4 KDV genannten Voraussetzungen zulässig ist.
16 Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben wären, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ist auch dem zugrundeliegenden Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht begründet, weshalb das Anbringen der Tönungsfolie auf der Heckscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges fallbezogen dessen Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtige.
17 Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass das Anbringen einer Tönungsfolie in jedem Fall eine unzulässige Änderung im Sinn des § 33 Abs. 6 KFG darstelle, hat es seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass das Anbringen einer Tönungsfolie in jedem Fall eine unzulässige Änderung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 6, KFG darstelle, hat es seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 Im Übrigen erweist sich die Revision jedoch als nicht zulässig.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22 Nach §&nb