TE Vwgh Beschluss 2022/12/5 Ra 2022/06/0241

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Veröffentlicht am 05.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0242 B 05.12.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des F H und 2. der B H, beide in I und beide vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Jänner 2021, LVwG-2021/39/0101-1, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtmagistrats I. (Behörde) vom 30. November 2020, mit welchem der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) an die B. GmbH gemäß § 8 AVG abgewiesen und der Antrag auf Zustellung des Bescheides als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III.) Beschwerdepunkte:“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien würden in ihrem Recht verletzt, „ohne Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 32, 33, und 40 TBO 2018, sowie § 37 AVG“ nicht nach diesen Gesetzesstellen beziehungsweise nicht durch die falsche Anwendung derselben benachteiligt zu werden. Das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit.

3        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, Rn. 4 und 5, mwN).

4        Bei der in der vorliegenden Revision unter dem Titel „Beschwerdepunkte“ behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. nochmals VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, Rn. 6, mwN). Es besteht auch kein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, mwN). Gleiches gilt für die behauptete „falsche Anwendung“ von näher aufgezählten Bestimmungen. Aus der Aufzählung dieser Paragraphen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Parteien verletzt erachten.

5        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit näher einzugehen war.

6        Darüber hinaus wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Darin wird gerügt, sowohl die Behörde als auch - gemeint wohl - das LVwG hätten „gegen das Transparenzprinzip sowie gegen die Informationspflicht von Behörden verstoßen“ und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt; die „belangte Behörde“ hätte eine Beschwerdeverhandlung durchführen müssen, „da es sich in gegenständlicher Angelegenheit jedenfalls um den Schutz der Gesundheit und um den Schutz der körperlichen Integrität der Revisionswerber handelt“ (Hervorhebungen im Original). Der von der Bauwerberin produzierte Baulärm sei gesundheitsbeeinträchtigend und gesundheitsschädigend. Die „belangte Behörde“ hätte auch ein lärmtechnisches Gutachten einholen und einen Lokalaugenschein durchführen müssen.

Mit dem Vorbringen zur Gesundheitsgefährdung und den behaupteten Verfahrensfehlern wird der Gegenstand des Verfahrens verkannt. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich die Frage, ob den revisionswerbenden Parteien bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 40 Abs. 2 TBO 2018 iVm der Baulärmverordnung 2016 Parteistellung zukommt. Dies behaupten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung aber nicht einmal. Die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ist nicht im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen. Zur Frage der Parteistellung wird in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, sodass die Revision auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre.

Wien, am 5. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060241.L00

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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