RS Vwgh 2022/12/7 Ra 2022/05/0187

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Veröffentlicht am 07.12.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH zur Berufung der übergangenen Partei nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde durch § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 übertragen (vgl. dazu etwa VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, Rn 62). Nach der genannten Bestimmung des VwGVG 2014 kann im Mehrparteienverfahren, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei aber um eine bloße "Kann-Bestimmung"; eine Verpflichtung eines Beschwerdeführers, bei sonstiger Verspätung der Beschwerde diese - bevor die Behörde ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Bescheidzustellung an alle Verfahrensparteien nachgekommen ist - bereits zu dem Zeitpunkt zu erheben, zu dem er von einem Bescheid Kenntnis erlangt, oder zu dem in einem gesonderten Verfahren die Frage seiner Parteistellung rechtskräftig entschieden ist, kann § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 eindeutig nicht entnommen werden. Die bloße Kenntnisnahme des Inhalts oder der Existenz eines Bescheides durch die übergangene Partei setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (vgl. dazu in Bezug auf § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 sinngemäß VwGH 29.4.2019, Ra 2017/17/0967; 26.2.2020, Ra 2019/09/0052; bzw. zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 23.5.1995, 92/07/0183; 17.1.1997, 94/07/0043).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050187.L01

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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