TE Dok 2022/9/29 2022-0.290.871

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1 iVm Punkt 2.8. APD-RL

Schlagworte

Alkohol im Dienst

Text

Disziplinarerkenntnis

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04. Juli und 29. September 2022 zu Recht erkannt:

Der Beamte wird von dem im Einleitungsbeschluss vom 21. April 2022 erhobenen Vorwurf, nämlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG iVm Punkt 2.8. APD-RL, gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Polizist der Landespolizeidirektion und verrichtet als Mitarbeiter in der Polizeiinspektion N.N. seinen Dienst.

Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung

Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 08. April 2022, (bei der BDB am 11.04.2022 eingelangt), samt Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.

Sachverhalt:

Der Beamte verrichtete am 27. Jänner 2022, von 08:00 bis 20:00 Uhr, Außendienst und ab 20:00 Uhr, gemeinsam mit Insp N.N. Sektorstreifendienst . Am 28. Jänner 2022, um ca. 00:24 Uhr, forderte die Außendienststreife die Unterstützung der S-Streife an. Während zwei Telefonaten mit der Besatzung der Streife soll der Beamte, schwer verständlich gesprochen und gelallt haben. Weiters habe er dem Unterstützungsersuchen inhaltlich nicht folgen können, weshalb er von der Streifenkommandantin auf das Vorhandenensein einer Alkoholisierung angesprochen wurde. Die Besatzung der S-Streife meldete den Vorfall dem Bezirkspolizeikommando woraufhin Oberst N.N. und ChefInsp A.A. um 01:52 Uhr eine Überprüfung der S-Streife durchführten. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Vorgesetzten befand sich der Beamte nicht auf der PI, kam aber unmittelbar danach zu Fuß vom nahegelegenen Wohnort zur Dienststelle. Bei der Dienstkontrolle vermittelte der Beamte den Eindruck einer Alkoholisierung, wie insbesondere einen verzögerten Bewegungsablauf, verzögerte Gesprächsführung und starke Stimmungsschwankungen. Die Durchführung eines Alkotests wurde von ihm abgelehnt.

Die mit dem Beamten Tagdienst verrichtenden Polizeibeamten hatten keine Wahrnehmungen bezüglich einer Alkoholisierung.

Mündliche Verhandlung

Die mündlichen Verhandlung wurde am 04. Juli und 29. September 2022 durchgeführt.

Angaben des Beamten

Der Beamte gab an, keinen Alkohol konsumiert zu haben. Seine damaligen Reaktionen, bzw. Beeinträchtigungen seien auf ein verschriebenes Medikament, sowie Arbeitsüberlastung zurückzuführen.

Zeugen:

In der Disziplinarverhandlung wurden die einschreitenden Vorgesetzten des Beamten, die Streifenpartnerin, sowie die stellvertretende PI-Kommandantin einvernommen. Allen Aussagen war gemeinsam, dass unzweifelhafte Alkoholisierungssymptome nicht festgestellt worden waren. Die stellvertretende PI-Kommandantin gab an, dass der Beamte die Monate vor dem Vorfall bereits auffällig nervös und überdreht gewesen sei. Mit Alkoholkonsum im Dienst habe es keine Probleme/Auffälligkeiten gegeben.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und beantragte einen Freispruch im Zweifel.

Plädoyer des Rechtsvertreters

Der Rechtsanwalt des Disziplinarbeschuldigten beantragte aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens einen Freispruch.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2022 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

APD-RL BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018

Punkt 2.8.

Der Genuß alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Die im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hatten keine ausreichend konkreten Wahrnehmungen, bezüglich einer Alkoholisierung des Beamten. Weder die Vorgesetzten, noch die übrigen Beamten, von denen die Streifenpartnerin immerhin den ganzen Tag mit ihm Dienst verrichtete, stellten eindeutige Symptome (z.B. Alkoholgeruch, schwankender Gang, gerötete Augen) fest. Wenngleich die Annahme der einschreitenden Vorgesetzten, der DB könnte aufgrund seines Verhaltens alkoholisiert gewesen sein, nicht lebensfremd ist, decken sich sein damaliger Gemütszustand, bzw. seine Aufnahmefähigkeit und seine Reaktionen mit den beschriebenen Nebenwirkungen des von ihm eingenommenen Medikaments. Damit übereinstimmend waren auch die Ausführungen der stv. PI-Kommandantin, welche beim Beamten schon die Monate vorher Stimmungsschwankungen festgestellt haben will.

Ein Tatnachweis war somit nicht zu erbringen und der Beamte daher freizusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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