TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/30 LVwG-S-1058/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2022
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Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

StVO 1960 §5a Abs2
AVG 1991 §53a
  1. StVO 1960 § 5a heute
  2. StVO 1960 § 5a gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 5a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  4. StVO 1960 § 5a gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 5a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.03.2022, GZ ***, betreffend die Auferlegung von Gebühren, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.03.2022, GZ ***, wurden die Gebühren des nicht amtlichen Sachverständigen C BetriebsgmbH, ***, ***, für die chemische Untersuchung einer Blutprobe sowie Erstattung von Befund und Gutachten betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der Gebührennote Nr. *** vom 11.11.2019 mit Euro 660,-- zuzüglich Umsatzsteuer mit Euro 132,-- insgesamt mit Euro 792,-- bestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass über sämtliche Verfahrenskosten bereits rechtskräftig mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 02.02.2022 zu LVwG-S-1997/001-2021 erkannt worden sei. Es werde sohin die entschiedene Sache eingewendet, da es Sache des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gewesen sei, über sämtliche Kosten gemäß § 64 VStG abzusprechen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 29.10.2019 gegen 15:55 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***. Er wurde einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch den Polizeibeamten D unterzogen. Auf Grund von Hinweisen auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt E zur klinischen Untersuchung vorgeführt.

In Folge der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung, wurde im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 29.10.2019 konstatiert, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgiftmedikamente und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen ist.

Um 16:32 Uhr führte der Polizeiarzt beim Beschwerdeführer eine Blutabnahme durch, welche der C BetriebsgmbH mit Sitz in ***, ***, zur Untersuchung auf potenziell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr übermittelt wurde.

Genanntes Institut erstattete am 11.11.2019 Befund und Gutachten, in welchem im Blut des Beschwerdeführers Buprenorphin und Norbuprenorphin nachgewiesen worden sind.

In weiterer Folge wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer eingeleitet.

In Folge einer eingebrachten Säumnisbeschwerde erließ das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 02.02.2022 das Erkenntnis, mit welchem der Säumnisbeschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1b StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) bestraft worden ist.

Gegenständliches Erkenntnis erwuchs bereits in Rechtskraft.

Die Gebührennote, welche hier angefochten wird, bezieht sich somit auf eine Untersuchung die am Tattag begonnen wurde – in Folge der durchgeführten Blutabnahme. Bereits durch den polizeilichen Amtsarzt wurde eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt. Zur genaueren Analysierung des Blutes und der beeinträchtigenden Substanzen wurde die am 29.10.2019 abgenommene Blutprobe an die C BetriebsgmbH übermittelt, welche auf Grund dieser Blutprobe, am 11.11.2019 Befund und Gutachten erstattete.

Mit diesem Gutachten legte die C BetriebsgmbH auch die Gebührennote - ausweisend einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 792,--.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der im Akt befindlichen Anzeige, des amtsärztlichen Gutachtens vom 29.10.2019 sowie des Gutachtens der C BetriebsgmbH vom 11.11.2019 und der im Akt einliegenden Säumnisbeschwerde und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.02.2022.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte sohin in Folge des vollständigen Akteninhaltes bedenkenlos getroffen werden. Inhaltliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die mit diesen Dokumenten in Widerspruch stünden, lagen nicht vor. Thematisiert wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Rechtsfrage inwiefern über die Gebühren der C BetriebsgmbH bereits im Strafverfahren entschieden werden hätte müssen.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 64 VStG:

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

§ 76 AVG:

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 5a StVO:

(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5 Abs. 2 oder der Überprüfung nach § 5 Abs. 2a oder 9a sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung oder Überprüfung der Atemluft geeigneten Geräte und die für eine Überprüfung des Speichels geeigneten Speichelvortestgeräte oder streifen durch Verordnung zu bestimmen. Bei den Geräten zur Überprüfung der Atemluft auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol ist zudem jener gerätespezifische Wert anzugeben, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a geschlossen werden kann.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 5 Abs. 4a, 5 oder 6 genannten Untersuchungen erforderliche Weiterbildung für Ärzte durch Verordnung festzulegen.

§ 5 StVO:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

(2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von

         1.       Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,

         2.       Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder

         3.       Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

         1.       keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

         2.       aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

         1.       zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

         2.       dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.

(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

         1.       einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder

         2.       einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,

anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997).

§ 53a Abs. 1 und 2 AVG:

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

§ 30 Gebührenanspruchsgesetz:

Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

         1.       die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

         2.       die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).

§ 31 Gebührenanspruchsgesetz:

(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

         1.       die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

         2.       die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

         3.       die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

         4.       die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

         5.       die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

         6.       die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

§ 36 Gebührenanspruchsgesetz:

Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

§ 47 Gebührenanspruchsgesetz:

(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

         1.       für eine Untersuchung von Leichenteilen

         a)       auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)   48,90 €

         b)       auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)   73,10 €

         c)       auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)   88,10 €

         2.       für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genussmitteln

         a)       auf flüchtige Gifte   30,30 €

         b)       auf Metallgifte   43,30 €

         c)       auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe   58,30 €

         3.       für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten   58,30 €

         4.       für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen   30,30 €

         5.       für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen   58,30 €

         6.       a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung   16,70 €

         b)       für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren,wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz   32,10 €

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2019 einer Polizeikontrolle unterzogen. Im Zuge derselben wurde er einem Amtsarzt vorgeführt, der bereits eine Suchtmittelbeeinträchtigung konstatierte. Die durchgeführte Blutabnahme an jenem Tag wurde der C BetriebsgmbH zur Analyse übermittelt. Gegenständliche Amtshandlung bzw. die Übermittlung der Blutprobe an das Labor erfolgte sohin vor Einleitung des Strafverfahrens – zumal dies bereits am Tattag erfolgt ist.

Befund und Gutachten wurden vom Labor am 11.11.2019 erstatten.

Erstmalig am 27.11.2019 erging die Aufforderung zur Rechtsfertigung hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung an den Beschwerdeführer. Befund und Gutachten wurden sohin vor Einleitung des Strafverfahrens erstattet und ist die Leistung sohin auch nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern zuvor entstanden.

Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestuntersuchung ist in der StVO im § 5 Abs. 8 (nunmehr § 5a Abs. 2) eine Sonderbestimmung geschaffen worden, die die Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG ausschließt (vgl. VwGH 19.11.1964, Slg 6497a, 11.09.1985, 84/03/0073 ua).

§ 5a Abs. 2 normiert: Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

Im Hinblick auf den zuletzt zitierten Satz, ergibt sich, dass die Bestimmung des § 5a Abs. 2 StVO auf gegenständlichen Fall in Folge einer Suchtgiftbeeinträchtigung anzuwenden ist. Somit ist im Hinblick auf obiges Judikat vom Verwaltungsgerichtshof anzumerken, dass eine spezielle Sonderbestimmung für den Kostenersatz im Falle einer Suchtgiftbeeinträchtigung geschaffen worden ist.

Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die dem Untersuchten aufzuerlegenden Kosten der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung (in diesem Fall Suchtmittelbeeinträchtigung) nicht in den Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 VStG enthalten, weil § 64 Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich vorsieht, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen dem Bestraften zum Ersatz gesondert aufzuerlegen. Bei den in § 5 Abs. 9 StVO genannten Kosten handelt es sich nicht um solche Barauslagen (vgl. VwGH 10.03.1987, 86/18/0206).

Nur die Kosten für ein nicht bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2 oder 4 StVO erstelltes ärztliches Gutachten sind nach § 64 Abs. 3 VStG vorzuschreiben (vgl. VwGH 11.09.1985, 84/03/0073 Slg 11844A).

Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer Blut abgenommen und wurden Suchtmittelbeeinträchtigungen festgestellt. Gegenständliche Blutprobe wurde in ein Labor zur genaueren Analysierung übermittelt und gelten sohin als Teil der durch den polizeilichen Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung vom 29.10.2019. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 StVO normiert, dass die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wobei diesbezüglich darauf abgestellt wird, dass der Betroffene auch tatsächlich beeinträchtigt gewesen ist.

Ausgehend von den obigen Feststellungen im Hinblick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 02.02.2022, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1b StVO bestraft.

Demgemäß sind sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 5a Abs. 2 StVO erfüllt.

Nochmals ist darauf zu verweisen, dass nur für den Fall, dass von der Behörde im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens Gutachten angefordert werden, diese auch als Kosten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren stehen und nur solche nach § 64 Abs. 3 VStG vorzuschreiben wären, nicht hingegen nach § 5a Abs. 2 StVO.

Da es sich im gegenständlichen Fall um Kosten handelt, die noch vor Einleitung eines Strafverfahrens entstanden sind, ist in der Erlassung des gegenständlichen Bescheides gestützt auf die Rechtsgrundlagen der § 5a Abs. 2 StVO, § 53a Abs. 1 und 2 AVG, § 30, § 31, § 36 und § 47 GebAG keine Rechtswidrigkeit zu erkennen und liegt auch keine entschiedene Sache vor.

Zumal sich die Ausführungen lediglich auf die Rechtsausführungen nicht jedoch auf den Inhalt der Gebührenbestimmung beziehen, war darauf nicht näher einzugehen. Zumal entschiedene Sache nicht vorlag und die Kosten zu Recht auf Grundlage des § 5a Abs. 2 StVO vorgeschrieben wurden, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Untersuchungskosten; Sachverständiger; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1058.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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