TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/7 LVwG-S-2329/001-2021

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Veröffentlicht am 07.11.2022
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Entscheidungsdatum

07.11.2022

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §58 Abs1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. September 2021, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Übertretungspunkt I. (einschließlich der Vorschreibung des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG in diesem Punkt eingestellt wird.

Der Beschwerde hinsichtlich Übertretungspunkt II. (Vorschreibung der Kostentragung für Blutuntersuchung und klinische Untersuchung in der Höhe von 964 Euro gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960) wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

2.  Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz  

1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 12.05.2021, 18:21 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 80,-- verhängt. Gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960 wurden die Kosten der Blutuntersuchung laut Gebührennote Nr. *** der C BetriebsgmbH, ***, *** vom 25.05.2021 in Höhe von € 792,00 und die Kosten der klinischen Untersuchung laut Honorarnote von E vom 12.05.2021 in Höhe von € 172,00 vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Blutbefund des C vom 25.05.2021 bestätige, dass sich keine Hinweise auf illegale Suchtgifte im Blut des Beschwerdeführers befunden hätten. Es habe ausschließlich die Neue Psychoaktive Substanz Ketamin festgestellt werden können. Bei Ketamin handle es sich um kein Suchtgift, sondern um eine Substanz, die dem NPSG unterliege (vgl. OGH 12 Os92/18Y vom 13.09.2018).

Die Strafbestimmungen der §§ 5, 99 StVO fänden ausschließlich für Suchtgifte iSd
§ 2 SMG Anwendung. Da Ketamin nicht als Suchtgift gelte, komme allenfalls ein Verstoß gegen § 58 StVO in Betracht.

Der zu GZ *** ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung sei deshalb bereits behoben worden.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 4. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen D sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und den Gerichtsakt.

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, FB 2.4 – Gefahrgut vom 13.05.2021, GZ-P: ***, der zufolge der Beschwerdeführer am 12.05.2021, 18:21 Uhr im Gemeindegebiet ***, den PKW mit dem Kennzeichen *** lenkte und auf Höhe *** einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Aufgrund von Hinweisen auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung – in der Anzeige sind die Merkmale „Unruhe, Zittern“ und „gerötete Bindehäute“ angeführt – und Angaben des Beschwerdeführers über eingenommene Suchtgifte – laut Anzeige „am 10.05.2021 gegen 16 Uhr Ketamine konsumiert“ – wurde der Beschwerdeführer der Polizeiärztin E zur klinischen Untersuchung vorgeführt.

Ein am 12.05.2021 um 18.24 Uhr durchgeführter Alkovortest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers von 0,09 mg/l.

Im polizeiamtsärztlichen Gutachten wurde nach Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers, Durchführung einer Augenuntersuchung und eines psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests sowie eines auf Ketamin positiv verlaufenden Urintests im Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei.

In weiterer Folge wurde um 20.00 Uhr eine Blutabnahme durchgeführt und die C BetriebsgmbH in *** zur Untersuchung auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr übermittelt. Dem Laborbefund vom 25.05.2021, Fall-Nr. C: ***, ist zu entnehmen, dass im Blut des Beschwerdeführers Ketamin in einer Konzentration von 125 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) feststellbar war. Im Gutachten ist dazu ausgeführt, dass Ketamin als Schmerzmittel sowie zur Narkoseeinleitung verwendet wird. Norketamin ist ein Stoffwechselprodukt von Ketamin. Eine missbräuchliche Verwendung von Ketamin als berauschendes Mittel ist bekannt (Straßendrogen-Name zB „Special K“). Hierfür wird es typischerweise nasal konsumiert, kann aber auch oral oder intravenös appliziert werden. Bei der Narkoseeinleitung liegen die Plasmakonzentrationen im Bereich von etwa 500 bis 6.500 ng/mL, schmerzstillende und berauschende Wirkungen können schon weit darunter auftreten. Die missbräuchliche Verwendung von Ketamin in Straßendrogen-Qualität führt in niedriger Dosierung zu einem leicht euphorischen Rauschverlauf, in höherer Dosis kommt es zu einer dissoziativen Wirkung, d.h. Trennungserlebnissen von Körper und Psyche; Konsumenten berichten von einem Verschmelzen mit der Umgebung, Gefühlen der Leichtigkeit und des Schwebens bis hin zu Nahtoderfahrungen. Bei höherer Dosierung treten neben diesen psychischen Effekten auch ausgeprägte Störungen der Bewegungs- und Muskelkoordination auf. Aufgrund des insgesamt intensiven Rauschverlaufs können an die akute, nur etwa eine Stunde umfassende, Rauschphase anschließend länger andauernd Schwäche und Erschöpfungszustände vorliegen. Der Missbrauch von Ketamin als berauschendes Mittel ist daher sowohl unmittelbar als auch in der abklingenden Wirkphase, die – je nach Gewöhnung – noch bei Konzentrationen von weniger als
50 ng/mL vorliegen kann, typischerweise mit erheblichen Straßenverkehrs-relevanten psychophysischen Leistungsdefiziten assoziiert.

Aufgrund der im Blut festgestellten Ketamin-Konzentration ist aus toxikologischer Sicht vom Vorliegen einer Straßenverkehr-relevanten Beeinträchtigung auszugehen, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt ist. Die lt. den übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens sowie der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen wären mit dem vorliegenden chemisch-toxikologischen Befund erklärbar.

Potentiell beeinträchtigungsrelevante Substanzen können die psychophysische Leistungsfähigkeit des Einzelnen in sehr unterschiedlichem Maße beeinflussen. Ebenso können sich auch nicht Substanzkonsumbezogene Faktoren auf ein situativ vorgelegenes Zustandsbild relevant auswirken. Es wird daher davon ausgegangen, dass die abschließende Beurteilung behördenseitig unter Berücksichtigung aller Fall-relevanten Anknüpfungstatsachen vorgenommen wird.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß Abs. 4 leg. cit. berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Die Organe der Straßenaufsicht sind zufolge Abs. 5 leg. cit. weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. gelten die Bestimmungen des Abs. 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist zufolge Abs. 10 leg. cit. nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z. 2 StVO eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung zufolge § 5a Abs. 2 StVO vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl 136/1975, vorzuschreiben.

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 58 Abs. 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber bei § 5 StVO nur auf Suchtgifte abstellt.

Suchtmittel, die nicht als Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung einzustufen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des
§ 5 StVO, sondern in jenen des § 58 leg. cit. (Pürstl, Straßenverkehrsordnung 1960, 15. Auflage, § 5 StVO 1960, Rz. 2).

Ketamin unterliegt – wie beschwerdeführerseits zutreffend ausgeführt – nicht dem Suchtmittelgesetz, sondern dem Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, indem es eine mit Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichnete chemische Substanzklasse umfassende Neue Psychoaktive Substanz darstellt.

Im Gegenstand brachten sowohl der Urintest als auch die Untersuchung des dem Beschwerdeführer im Anschluss an die polizeiamtsärztliche Untersuchung abgenommenen Blutes (ausschließlich) das Vorliegen der Substanz Ketamin zum Vorschein, welches geeignet war, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu beeinträchtigen.

Im Ergebnis wurde die aufgrund der klinischen Untersuchung von der Polizeiärztin getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei durch Suchtgift und Übermüdung zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen, fälschlich der Übertretungsnorm des § 5 StVO unterstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt
§ 5 Abs. 1 StVO und nicht § 58 Abs. 1 StVO auch dann zur Anwendung, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuss bzw. Suchtgiftkonsumation, sondern auch auf andere Ursachen, wie z.B. Übermüdung oder Einnahme von Medikamenten, zurückzuführen ist (VwGH 14.02.1985, 85/02/0091 u.a.).

Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO ist nicht nur bei der Feststellung eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l und darüber, sondern auch – ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes der Atemluft – bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet daher selbst dann den Tatbestand nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z.B. Ermüdung) eingetreten ist (VwGH 24.05.1989, 89/02/0025). Dies gilt auch dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH 14.02.1985, 85/02/0091).

Jene Fahruntauglichkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol (oder Suchtgift) hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StVO zu unterstellen (VwGH 09.12.1981, 81/03/0221, 24.05.1989, 89/02/0025).

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, zumal im Gegenstand der Alkoholgehalt der Atemluft nicht rechtsrelevant bestimmt wurde (sondern nur der Verdacht auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol mittels Vortestgerät erhoben wurde), eine Beeinträchtigung durch Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes sowie der Suchtgiftverordnung auf Grund des oben Ausgeführten auszuschließen ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unzutreffend eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 anstatt zutreffend eine Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 zur Last gelegt hat.

Eine Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG nicht angelastet. Zudem besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfes über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (Ra 2014/09/0018).

Eine derartige Tat (Allgemeine Fahruntüchtigkeit, etwas durch Übermüdung bzw. Beeinträchtigung durch Suchtmittel, die keine Suchtgifte im Sinne des
§ 5 Abs. 1 StVO darstellen), hätte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des
§ 31 Abs. 1 VStG gesondert verfolgt werden müssen, weil es sich um eine andere strafbare Handlung als eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO handelt. Das Landesverwaltungsgericht ist zu einem „Austausch“ der Tat nicht berechtigt (vgl. VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/02/0104).

Zu Spruchpunkt II. (Vorschreibung der Kostentragung für Blutuntersuchung in der Höhe von 792 Euro und der klinischen Untersuchung in der Höhe von 172 Euro) ist auszuführen, dass mit § 5a Abs. 2 StVO geregelt wird, dass die Kosten einer Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung einschließlich einer Blutalkoholfeststellung nur bei einem positiven Ergebnis vom Untersuchten zu tragen sind. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

Im Gegenstand brachten sowohl der Urintest als auch die Untersuchung des dem Beschwerdeführer im Anschluss an die polizeiamtsärztliche Untersuchung abgenommenen Blutes das Vorliegen der Substanz Ketamin zum Vorschein, welches geeignet war, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu beeinträchtigen und erbrachte die klinische Untersuchung weiters das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Übermüdung nicht fahrfähig war.

Die Kosten sind vom Untersuchten im Gegenstand auch dann zu tragen, wenn bei der Blutuntersuchung das Vorliegen eines Suchtmittels, wenngleich dieses kein Suchtgift im Sinne des § 5 StVO darstellt, festgestellt und bei der klinischen Untersuchung dargelegt wurde, dass sich der Lenker in einem Zustand der Fahrunfähigkeit befunden hat. Dass von der belangten Behörde unzutreffenderweise der Sachverhalt dem Tatbild des § 5 StVO unterstellt wurde anstatt zutreffenderweise dem Tatbild des § 58 StVO, vermag daran nichts zu ändern.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I einschließlich der Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 2 VStG Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Punkt nach spruchgenannter Bestimmung einzustellen.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II war hingegen keine Folge zu geben und das Straferkenntnis in diesem Punkt spruchgemäß zu bestätigen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006) dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Übermüdung; Blutabnahme; Untersuchungskosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2329.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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