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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §7 Abs1 Z2 litc idF 2015/I/118Rechtssatz
Die Ausführungen in den Materialien zum SteuerreformG 2015/2016, wonach der Steuersatz von 0,5 % nur beim umgründungsbedingten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht zur Anwendung kommen soll - vice versa soll der Steuersatz von 3,5 % nur beim umgründungsbedingten Erwerb derartiger Grundstücke zur Anwendung kommen - (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 40), beziehen sich erkennbar auf die mit dem SteuerreformG 2015/2016 eingeführte neue Rechtslage und daher "auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015" gemäß 3. Teil Z 29 UmgrStG 1991.Die Ausführungen in den Materialien zum SteuerreformG 2015/2016, wonach der Steuersatz von 0,5 % nur beim umgründungsbedingten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht zur Anwendung kommen soll - vice versa soll der Steuersatz von 3,5 % nur beim umgründungsbedingten Erwerb derartiger Grundstücke zur Anwendung kommen - vergleiche ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 40), beziehen sich erkennbar auf die mit dem SteuerreformG 2015/2016 eingeführte neue Rechtslage und daher "auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015" gemäß 3. Teil Ziffer 29, UmgrStG 1991.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020160049.J04Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023