TE Vfgh Beschluss 1993/11/30 B1863/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §20 Abs6
AuslBG §21
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 21 heute
  2. AuslBG § 21 gültig ab 01.10.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines ausländischen Staatsbürgers gegen die Versagung der von einem Unternehmen beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Parteistellung des in Aussicht genommenen Arbeitnehmers in einem solchen Verfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Bau-Holz wurde die von einem Bauunternehmen beantragte Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §20 Abs6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Ausfertigung des an den antragstellenden Betrieb gerichteten Bescheides zugestellt.römisch eins. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Bau-Holz wurde die von einem Bauunternehmen beantragte Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §20 Abs6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Ausfertigung des an den antragstellenden Betrieb gerichteten Bescheides zugestellt.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Zugang zu einem Gericht und Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut (vgl. VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985), setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG voraus, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut vergleiche VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985), setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG voraus, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt.

Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf jedoch nach §3 Abs1 AuslBG (erster Fall) nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, daß die Versagung der Beschäftigungsbewilligung keine Entscheidung über ein civil right (des Arbeitgebers) darstellt (vgl. jüngst G226/92 vom 2. Juli 1993), räumt keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berührt würde. Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf jedoch nach §3 Abs1 AuslBG (erster Fall) nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, daß die Versagung der Beschäftigungsbewilligung keine Entscheidung über ein civil right (des Arbeitgebers) darstellt vergleiche jüngst G226/92 vom 2. Juli 1993), räumt keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berührt würde.

Im übrigen könnte selbst der Arbeitgeber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erheben.

Demgemäß ist der Beschwerdeführer zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht legitimiert.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, civil rights, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1863.1993

Dokumentnummer

JFT_10068870_93B01863_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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