TE Vfgh Beschluss 2022/8/25 E457/2022

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Veröffentlicht am 25.08.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
AVG §6
VwGVG §17
ZPO §72, §146, §148, §149
GebührenG 1957
VfGG §7 Abs2, §15 Abs1, §17a, §35,
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung; Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung mangels Eingabengebührenpflicht für den Einscheiter

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss vom 4. Jänner 2022, E4029/2021-3, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2021, Z LVwG-M-20/002-2021, ab.

2. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E457/2022-14, wies der Verfassungsgerichtshof den (erneuten) Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wegen entschiedener Sache zurück. Die gleichzeitig erhobene auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde wegen Verspätung zurückgewiesen sowie der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abgewiesen. Die Verspätung der Beschwerde ergab sich aus dem zum Gerichtsakt gehörenden Rückschein zum genannten Beschluss vom 4. Jänner 2022, E4029/2021-3, wonach dieser vom Einschreiter bereits am 10. Jänner 2022 übernommen wurde, womit sich die per ERV am 22. Februar 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde als verspätet erwies. Hinsichtlich der Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG wurde der Einschreiter mit Verspätungsvorhalt vom 30. März 2022, E457/2022-10, dem Rechtsvertreter des Einschreiters zugestellt am 7. April 2022, aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Äußerung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzugeben. Dieser Aufforderung wurde fristgerecht nachgekommen.

3. Mit am 25. Juli 2022 zur Post gegebener selbstverfasster Eingabe begehrt der Antragsteller nunmehr

"ANTRÄGE: auf Wiedereinsetzungen in die vorigen Stände, zu Einbringungen von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren bzw auf Wiederaufnahmen der Verfahren. bzw Beschwerden bzw Beschwerdeabtretungen. bzw Auf Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkungen. zu den obsitierter Gz.-len, ab – bzw zurückweisenden Beschließungen aus unvorhersehbar rechtsverweigernden Verwerfungen – als Vorfrage und im Sinne der vorgenannt – unumgänglich zur Veranlassung gebracht und reaktivierenden Anträge zu den Angelegenheiten – gegenüber menschenrechtswidrig und im speziellen Fall realitätsfremden Verfahrenszügen in Sachen unterstellenden Verspätungen der Causen – zu unfair, nicht entsprechend gewürdigten Situationen und Lagen des Beschwerdeführers – die gravierendst zur Behandlung anstehenden Sachen – so übergangen zu wissen, zumal es nicht einmal entsprechend verhältnismäßige Würdigungen gibt, überhaupt Verspätungen im herkömmlichen Sinne zu rechtfertigen; um so auch nicht derartige Zurückweisungen (Verfahrenshilfe bzw Beschwerde) wie Abweisungen (Abtretung an VwGH) in präjudizieller Hinsicht vertreten oder rechtfertigen zu können!".

Eine idente Eingabe wurde zeitgleich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welche dem Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge gemäß §6 AVG iVm §17 VwGVG weitergeleitet wurde.

Vor dem Hintergrund des oben dargestellten bisherigen Verfahrensganges versteht der Verfassungsgerichtshof diese Eingabe als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht zulässig:

4.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

4.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel jedenfalls mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 7. April 2022 weg. Mit dem am 25. Juli 2022 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher die vierzehntägige Frist gemäß §148 Abs2 ZPO nicht gewahrt.

4.3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Anzumerken ist, dass der Antrag auch bei Qualifikation der Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon deshalb zurückzuweisen wäre, weil vom Antragsteller kein tauglicher Wiederaufnahmegrund bezeichnet wurde und ein solcher auch sonst für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich ist (siehe etwa VfSlg 13.969/1994; VfGH 27.6.2012, B329/2012; 20.2.2014, B78/2014).

5. Gemäß §17a VfGG ist für Anträge gemäß §15 Abs1 leg cit einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten. Nach §17a Z7 VfGG sind auf die Gebühr im Übrigen die Bestimmungen des GebG mit Ausnahme der §§11 Z1 und 14 leg. cit. anzuwenden. In §15 Abs1 VfGG werden lediglich gemäß den Art126a, 127c Z1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Anträge genannt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verfassungsgerichtlichen Verfahren unterliegen damit weder der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG (vgl §17a iVm §15 Abs1 VfGG) noch der Eingabengebühr gemäß §14 TP 6 GebG (vgl §17a Z7 VfGG iVm §§11-14 GebG) (vgl VfGH 7.2.2003, B1101/02). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung ist daher mangels Eingabengebührenpflicht des gestellten Antrages abzuweisen.

Selbiges würde im Übrigen bei Qualifikation der Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gelten.

6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG bzw §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, Eingaben (Verwaltungsverfahren), Gebühr, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E457.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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