RS Vfgh 2022/12/7 UA96/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art53
B-VG Art138b Abs1 Z3
VO-UA §24, §25
VfGG §7 Abs1, §56e
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags eines Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit (mit der Mehrheit) soweit sich das Verlangen mit dem Beschluss des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses (die Bundesministerin für Justiz zur Vorlage der Kommunikation zwischen der WKStA und dem BMJ zu verpflichten) deckt; Abweisung des Antrags wegen hinreichender Begründung des Mehrheitsbeschlusses, warum das Verlangen des einschreitenden Viertels nicht vom Umfang des Untersuchungsgegenstands des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses gedeckt ist

Rechtssatz

Das auf §25 Abs1 VO-UA gestützte Ersuchen des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vom 09.11.2022 an die Bundesministerin für Justiz deckt sich teilweise mit dem Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Dessen ungeachtet hat die antragstellende Minderheit des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses den (Bestreitungs-)Beschluss vom 09.11.2022 zur Gänze angefochten. Damit wird verkannt, dass eine Streitigkeit zwischen der Mehrheit des Untersuchungsausschusses und dem Viertel seiner Mitglieder gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG teilweise oder zur Gänze beendet wird, wenn der Untersuchungsausschuss einen Beschluss gefasst hat, der sich offenkundig der Sache nach teilweise oder zur Gänze mit dem Verlangen auf ergänzende Beweisanforderungen gemäß §25 Abs2 VO-UA deckt. Im konkreten Fall ist die Streitigkeit zwischen der Mehrheit und dem antragstellenden Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses insoweit, dh teilweise, beendet worden, als der ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss die Bundesministerin für Justiz mit Beschluss gemäß §25 Abs1 VO-UA ersucht hat, einen Teil jener Akten und Unterlagen vorzulegen, die auch vom bestrittenen Verlangen umfasst sein sollten.

Zur Abweisung des Antrags: Die beschlussfassende Mehrheit des Untersuchungsausschusses hat hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass nicht erkennbar ist, inwiefern das Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses "die vollständige Kommunikation zwischen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft und dem Bundesministerium für Justiz zur Aktenvorlage und zum Verfahren betreffend den Abschluss einer Konsultationsvereinbarung zum Strafakt AZ17 St 19/20i im Umfang des Untersuchungsgegenstandes binnen einer Woche zu übermitteln", für die Untersuchung von (potentieller) abstrakter Relevanz ist.

Das Verlangen des einschreitenden Viertels richtet sich auf die Untersuchung der Übermittlung bestimmter Akten und Unterlagen durch die Bundesministerin für Justiz und erfasst (auch) Vorgänge im Bundesministerium für Justiz, die seit März 2022 gesetzt wurden. Welchen Zusammenhang die behauptete verspätete Aktenübermittlung mit dem Untersuchungsgegenstand aufweisen soll, geht aus dem in Rede stehenden Verlangen nicht hervor. Ist es aber, wie im vorliegenden Fall, nicht offenkundig, dass die Vorgänge, auf die sich die begehrten Akten und Unterlagen beziehen, im Umfang des Gegenstands der Untersuchung liegen, hätte das einschreitende Viertel in seinem Verlangen dafür eine nähere Begründung geben müssen. Die parlamentarische Praxis im Rahmen der Sitzungen des Untersuchungsausschusses bildet für den VfGH keinen Maßstab für die Rechtmäßigkeit von (Bestreitungs-)Beschlüssen des Untersuchungsausschusses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Untersuchungsausschuss, Entscheidungsbegründung, Bundesminister, Beweise, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:UA96.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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