TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/25 Ra 2020/05/0019

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Veröffentlicht am 25.11.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des B G in E, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8/4. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Dezember 2019, LVwG-2019/34/1862-13, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2019 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ der G. GmbH der Übertretung der §§ 15 Abs. 3 iVm 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), für schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass an einem näher bezeichneten Ort gefährliche Abfälle, nämlich ein Stück Starrdeichselanhänger, seit Mittwoch, dem 19. Juli 2016, jedenfalls jedoch am Donnerstag, dem 12. April 2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung), sowie ein Stück LKW Mercedes 914 seit Donnerstag, dem 8. Juni 2017, jedenfalls jedoch am Donnerstag, dem 12. April 2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung), illegal abgelagert worden seien. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,- (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt; gemäß § 64 VStG wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt 1.).Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2019 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ der G. GmbH der Übertretung der Paragraphen 15, Absatz 3, in Verbindung mit 79 Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), für schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass an einem näher bezeichneten Ort gefährliche Abfälle, nämlich ein Stück Starrdeichselanhänger, seit Mittwoch, dem 19. Juli 2016, jedenfalls jedoch am Donnerstag, dem 12. April 2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung), sowie ein Stück LKW Mercedes 914 seit Donnerstag, dem 8. Juni 2017, jedenfalls jedoch am Donnerstag, dem 12. April 2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung), illegal abgelagert worden seien. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,- (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt; gemäß Paragraph 64, VStG wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt 1.).

2        Im selben Straferkenntnis wurde der Revisionswerber außerdem der Übertretung der §§ 15 Abs. 3 iVm 73 Abs. 1 und 7 iVm 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002, für schuldig erkannt, weil er als Bescheidadressat den von der belangten Behörde am 24. August 2017 erlassenen Behandlungsauftrag, die in näher bezeichneten Punkten eines angeführten Befundes und Gutachtens des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6. Juli 2017 abgebildeten und beschriebenen Fahrzeuge und Maschinen bzw. Teile davon zur Gänze unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und einer nachweislichen, ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen sowie für den ebenfalls im Befund und Gutachten abgebildeten und beschriebenen Saugdrucktank das entsprechende Reinigungszertifikat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides, ohne weitere Aufforderung vorzulegen, nicht gänzlich befolgt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden) verhängt und er wiederum gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt 2.).Im selben Straferkenntnis wurde der Revisionswerber außerdem der Übertretung der Paragraphen 15, Absatz 3, in Verbindung mit 73 Absatz eins und 7 in Verbindung mit 79 Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002, für schuldig erkannt, weil er als Bescheidadressat den von der belangten Behörde am 24. August 2017 erlassenen Behandlungsauftrag, die in näher bezeichneten Punkten eines angeführten Befundes und Gutachtens des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6. Juli 2017 abgebildeten und beschriebenen Fahrzeuge und Maschinen bzw. Teile davon zur Gänze unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und einer nachweislichen, ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen sowie für den ebenfalls im Befund und Gutachten abgebildeten und beschriebenen Saugdrucktank das entsprechende Reinigungszertifikat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides, ohne weitere Aufforderung vorzulegen, nicht gänzlich befolgt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden) verhängt und er wiederum gemäß Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt 2.).

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Straferkenntnis in dessen Spruchpunkt 1. dahingehend ab, dass es der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH zu verantworten habe, dass jedenfalls am 12. April 2018 in deren Betrieb auf einem näher bezeichneten Grundstück der in Abbildung 2 in Spruchteil B) dieses Erkenntnisses abgebildete LKW Mercedes 914 (gefährlicher Abfall) außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert gewesen sei. Weiters passte das LVwG die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm an, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt A).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Straferkenntnis in dessen Spruchpunkt 1. dahingehend ab, dass es der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH zu verantworten habe, dass jedenfalls am 12. April 2018 in deren Betrieb auf einem näher bezeichneten Grundstück der in Abbildung 2 in Spruchteil B) dieses Erkenntnisses abgebildete LKW Mercedes 914 (gefährlicher Abfall) außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert gewesen sei. Weiters passte das LVwG die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm an, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt A).

4        Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde des Revisionswerbers ebenfalls teilweise Folge und änderte das Straferkenntnis dahingehend ab, dass dem Revisionswerber - nach der Wiedergabe des Inhaltes des Behandlungsauftrages und zweier Abbildungen - vorgeworfen wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH zu verantworten, dass dem betreffenden Behandlungsauftrag bis jedenfalls 12. April 2018 nicht entsprochen worden sei, weil an diesem Tag das in Abbildung 2 dieses Spruchteils abgebildete Fahrzeug nach wie vor auf einem näher bezeichneten Grundstück gelagert gewesen sei. Es passte wiederum die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm an, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde des Revisionswerbers ebenfalls teilweise Folge und änderte das Straferkenntnis dahingehend ab, dass dem Revisionswerber - nach der Wiedergabe des Inhaltes des Behandlungsauftrages und zweier Abbildungen - vorgeworfen wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH zu verantworten, dass dem betreffenden Behandlungsauftrag bis jedenfalls 12. April 2018 nicht entsprochen worden sei, weil an diesem Tag das in Abbildung 2 dieses Spruchteils abgebildete Fahrzeug nach wie vor auf einem näher bezeichneten Grundstück gelagert gewesen sei. Es passte wiederum die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm an, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

5        Zur Präzisierung des Spruches führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis begründend aus, diese sei zulässig, da klar gewesen sei, welches Fahrzeug sich an welcher Örtlichkeit befunden habe. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen gehe es in beiden Spruchpunkten (letztlich) darum, dass der LKW nicht an der in Rede stehenden Örtlichkeit gelagert werden dürfe, sondern zu entsorgen sei. In Spruchpunkt 1. erfolge daher eine Einschränkung auf den LKW. Was Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses betreffe, möge es zwar sein, dass sich daraus nicht konkret ergebe, wodurch dem Behandlungsauftrag nicht Folge geleistet worden sei. Das strafbare Verhalten bezüglich der in Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Tat habe jedoch bis dato nicht geendet. Der LKW sei am 12. April 2018 noch immer nicht entfernt und entsorgt, sondern erst im Oktober 2019 in einer geschlossenen Garage auf befestigtem Boden abgestellt worden. Zumal unter „Lagerung“ etwas Vorübergehendes, unter „Ablagerung“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen sei, sei auch die diesbezüglich erfolgte Abänderung des in Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verhaltens als zulässige Einschränkung zu sehen. Abgesehen davon habe sich die Behörde dabei wohl nur im Ausdruck vergriffen, handle es sich beim Wort „ablagern“ im gegebenen Zusammenhang doch bloß um einen Ausdruck, der umgangssprachlich durchaus geläufig sei. Zudem sei er aus dem Behandlungsauftrag übernommen worden. Indem die Behörde dem Wort „ablagern“ das Wort „illegal“ vorangestellt habe, habe sie in ausreichendem Maße vorgehalten, dass die Fahrzeuge nicht an der in Rede stehenden Örtlichkeit gelagert werden dürften. Insofern dürfe in Spruchpunkt 1. auch die Wendung „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert war“ ergänzt werden.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz, in welchem sie lediglich auf das angefochtene Erkenntnis verweist.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Der vorliegende Fall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2021, Ra 2020/05/0043, entschieden wurde.

9        Zu Spruchpunkt A) der genannten Entscheidung vom 30. April 2021, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, §§ 15 Abs. 3 iVm 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 stelle nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern komme nur zum Tragen, wenn dies entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolge. Es liege eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor, wenn aus dem Spruch nicht ersichtlich sei, dass es sich beim Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt noch begründet worden sei, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Auch durch die Anführung des Wortes „illegal“ werde der Revisionswerber nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, warum es sich um einen für die „Ablagerung“ des LKW nicht geeigneten Ort handle.Zu Spruchpunkt A) der genannten Entscheidung vom 30. April 2021, auf deren nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, Paragraphen 15, Absatz 3, in Verbindung mit 79 Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 stelle nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern komme nur zum Tragen, wenn dies entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolge. Es liege eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor, wenn aus dem Spruch nicht ersichtlich sei, dass es sich beim Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt noch begründet worden sei, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Auch durch die Anführung des Wortes „illegal“ werde der Revisionswerber nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, warum es sich um einen für die „Ablagerung“ des LKW nicht geeigneten Ort handle.

10       Auch im Revisionsfall - in dem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH für jenen Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, wie er dem Fall Ra 2020/05/0043 zugrundelag - wurde der verfahrensgegenständliche Tatort nicht derart umschrieben, dass sich aus dem Spruch ergeben würde, dass es sich um einen für die Sammlung oder Behandlung nicht geeigneten Ort handelt.

11       Abgesehen davon, dass das LVwG auch vorliegend lediglich das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen Ortes“ übernahm, ohne selbst die Beschaffenheit des Lagerortes näher zu konkretisieren, erfolgte auch diese Ergänzung nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl. dazu wiederum VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043, mwN).Abgesehen davon, dass das LVwG auch vorliegend lediglich das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen Ortes“ übernahm, ohne selbst die Beschaffenheit des Lagerortes näher zu konkretisieren, erfolgte auch diese Ergänzung nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung vergleiche , dazu wiederum VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043, mwN).

12       Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit im Umfang seines Spruchpunktes A) als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit im Umfang seines Spruchpunktes A) als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

13       In Bezug auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen auch der vorliegenden Revision aus den in der genannten hg. Entscheidung vom 30. April 2021, Ra 2020/05/0043, dargelegten Gründen, auf die wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.In Bezug auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen auch der vorliegenden Revision aus den in der genannten hg. Entscheidung vom 30. April 2021, Ra 2020/05/0043, dargelegten Gründen, auf die wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.

14       Im Übrigen entspricht im Hinblick auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses auch die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht den gesetzlichen Erfordernissen, zumal dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn - wie auch hier - eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Auch die vorliegende Revision ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. nochmals VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043, mwN).Im Übrigen entspricht im Hinblick auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses auch die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht den gesetzlichen Erfordernissen, zumal dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn - wie auch hier - eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Auch die vorliegende Revision ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , nochmals VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043, mwN).

15       Der Revisionswerber hat mit Schriftsatz vom 6. März 2020 ein ergänzendes Zulässigkeitsvorbringen erstattet.

16       Dazu ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen. Das nach Ablauf der Revisionsfrist mit dem eingebrachten Schriftsatz ergänzend erstattete Zulässigkeitsvorbringen war bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen (VwGH 16.11.2020, Ra 2018/06/0056, 0057, mwN).Dazu ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen. Das nach Ablauf der Revisionsfrist mit dem eingebrachten Schriftsatz ergänzend erstattete Zulässigkeitsvorbringen war bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen (VwGH 16.11.2020, Ra 2018/06/0056, 0057, mwN).

17       In Bezug auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In Bezug auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

18       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050019.L00

Im RIS seit

22.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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