TE Vwgh Beschluss 2022/12/1 Ra 2022/06/0256

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Veröffentlicht am 01.12.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39
AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §9
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0257 B 01.12.2022
Ra 2022/06/0258 B 01.12.2022
Ra 2022/06/0259 B 01.12.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. M H, 2. der Dr. R H, 3. der Ing. A P und 4. des Mag. H P, alle in G, alle vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Juni 2022, LVwG 50.37-3179/2020-95, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: Mag. B S in G, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2020 wurde der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einem Keller-/Technikraum, von Stützmauern, eines Schwimmbades sowie von zwei PKW-Abstellplätzen samt Zufahrt und die Durchführung von Geländearbeiten auf einem näher genannten Grundstück unter Auflagen bewilligt.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Baubewilligung aufgrund erfolgter Projektänderungen - unter anderem wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf Bewilligung nur eines PKW-Abstellplatzes reduziert - unter Zugrundelegung näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt werde. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Baubewilligung aufgrund erfolgter Projektänderungen - unter anderem wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf Bewilligung nur eines PKW-Abstellplatzes reduziert - unter Zugrundelegung näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt werde. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        Die Revision führt zur ihrer Zulässigkeit zunächst das Erfordernis der Abklärung der dort schlagwortartig aufgelisteten Themen ins Treffen: Notwendigkeit der Bildung eigenständiger Grundstücke nach dem Vermessungsgesetz für eine nach der Raumordnung als landwirtschaftliche Freilandfläche ausgewiesene Grundfläche und der Baufläche für die baulichen Anlagen; Ausführung von Baumaßnahmen im Freilandbereich, die für die Verwirklichung und Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens auf einem Bauplatz im Sinne der Raumordnung erforderlich seien; Mangel einer ordnungsgemäßen Zufahrt sowie deren Entwässerung; Nichteinbeziehung von Baumaßnahmen in den Bewilligungsantrag, die im Freiland zur Errichtung zu kommen hätten, um den Brandschutz des Bauvorhabens zu gewährleisten; Erfordernis der Festlegung einer Auflage zur dauerhaften Ausschließung der Errichtung eines zweiten PKW-Parkplatzes auf dem Baugrund für ein Einfamilienhaus und einer Unzulässigkeit der Zu- und Abfahrt eines KFZ auch dann, wenn offenkundig der Wert der entstehenden Lärmimmissionen den zulässigen Immissionspegel überschreite bzw. inwieweit in einem derartigen Fall lärmmindernde Maßnahmen im Parkplatz und Fahrwegbereich zur Begrenzung vorzuschreiben seien. Darüber hinaus bringt die Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes und zum geltenden Amtswegigkeitsprinzip ab (mit Hinweis auf das Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 betreffende Erkenntnis VwGH 3.2.2002, Ra 2021/09/0230), weil es ausgeführt habe über die im Freiland zur Errichtung gelangende Entwässerungs- bzw. Versickerungsanlagen nicht absprechen zu können, zumal den Revisionswerbern in Bezug auf Entwässerungsanlagen im Freiland mangels eines für diese Widmungskategorie normierten Immissionsschutzes kein Mitspracherecht zukomme. Aufgrund des geltenden Amtswegigkeitsprinzips hätte das Verwaltungsgericht aber die Pflicht gehabt, die Errichtung der Entwässerungsanlage für das gegenständliche Bauprojekt umfassend und eingehend rechtlich zu überprüfen.

7        Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/06/0092, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/06/0092, mwN).

8        Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) LGBl. Nr. 59/1995, in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 11/2020 lauet:Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der hier maßgeblichen Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, lauet:

§ 26 Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1.   die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2.   die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,);

3.   den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)

4.   die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)

5.   die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)

6.   die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).“die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).“

9        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Aufzählung taxativ (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2020/06/0039, 0040 und 2021/06/0033, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Aufzählung taxativ vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2020/06/0039, 0040 und 2021/06/0033, mwN).

10       Soweit die Revision ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 VwGVG Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG durch das Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. zum Ganzen VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN). Das Verwaltungsgericht wies zutreffend auf seine im Falle der Beschwerde eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf jene Fragen eingeschränkte Prüfungsbefugnis hin, hinsichtlich derer ein Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0067, mwN). Es ist aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens nicht ersichtlich, inwieweit den Revisionswerbern im Zusammenhang mit der Überprüfung der Errichtung einer Entwässerungsanlage für das gegenständliche Bauprojekt im Freilandbereich ein subjektiv-öffentliches Recht zukommen sollte.Soweit die Revision ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 27, VwGVG Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch das Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN). Das Verwaltungsgericht wies zutreffend auf seine im Falle der Beschwerde eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf jene Fragen eingeschränkte Prüfungsbefugnis hin, hinsichtlich derer ein Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht vergleiche , VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0067, mwN). Es ist aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens nicht ersichtlich, inwieweit den Revisionswerbern im Zusammenhang mit der Überprüfung der Errichtung einer Entwässerungsanlage für das gegenständliche Bauprojekt im Freilandbereich ein subjektiv-öffentliches Recht zukommen sollte.

11       Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis auch nicht von der in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, mit Weiterverweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 abgewichen. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes, ebenso wie die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung, über die in den zitierten Erkenntnissen abgesprochen wurde, findet ihre Grenze nämlich stets in der Sache, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also bei einer Beschwerde eines auf die Geltendmachung nur bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkten Beschwerdeführers - hier des Nachbarn - durch die diesem zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. dazu auch VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis auch nicht von der in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, mit Weiterverweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 abgewichen. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes, ebenso wie die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung, über die in den zitierten Erkenntnissen abgesprochen wurde, findet ihre Grenze nämlich stets in der Sache, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also bei einer Beschwerde eines auf die Geltendmachung nur bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkten Beschwerdeführers - hier des Nachbarn - durch die diesem zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte vergleiche , dazu auch VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).

12       Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, es bestehe die Notwendigkeit zur Abklärung der dort aufgelisteten „Fragen“, entspricht sie nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, weil mit diesem Vorbringen nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0045, mwN).Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, es bestehe die Notwendigkeit zur Abklärung der dort aufgelisteten „Fragen“, entspricht sie nicht dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, weil mit diesem Vorbringen nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0045, mwN).

13       Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen zur Einhaltung vermessungs- und raumordnungsrechtlicher Bestimmungen im Freilandbereich, zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zufahrt sowie zur Ausführung von Brandschutzmaßnahmen im Freilandbereich nicht ersichtlich, inwieweit die Revisionswerber damit ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend machen.

14       Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Verbesserung nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (Bezeichnung der Revisionspunkte).Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Verbesserung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (Bezeichnung der Revisionspunkte).

15       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Dezember 2022

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060256.L00

Im RIS seit

22.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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