TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/16 LVwG-2022/37/2443-4, LVwG-2022/37/2444-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31
VStG §32
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 31.05.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruchs aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 31.05.2022, Zahl ***, hat die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer), Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der CC GmbH zu verantworten, dass am 24.04.2021 (Zeitpunkt der Feststellung)

1.   von Adresse 2 bis Adresse 3, **** Z, aus Abfall direkt in die EE (Fluss) – Gst Nr **1,
GB *** X, – abgelagert worden sei und er dadurch infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfaltspflicht gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt habe sowie

2.   außerhalb geschlossener Ortschaften entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 auf dem Gst Nr **1, GB *** X, im Bereich der Uferböschung des fließenden natürlichen Gewässers der EE (Fluss) und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung Gelände-aufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke vorgenommen worden seien.

Dadurch habe er zu 1. die Rechtsvorschrift des § 9 Abs 1 VStG in Verbindung mit (iVm)
§ 31 Abs 1 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 137 Abs 2 erster Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage, 19 Stunden und 37 Minuten) verhängt wurde; zu 2. habe er die Rechtsvorschrift des § 9 Abs 1 VStG iVm
§ 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz TNSchG 2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage,
19 Stunden und 12 Minuten) verhängt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2022 erhob AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.05.2022, Zl ***, und beantragte dessen ersatzlose Behebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und nach Verfahrensergänzung in der Sache zu entscheiden oder zumindest die verhängten Strafen ersatzlos aufzuheben oder schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2022, Zahl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31.05.2022 vor und äußerte sich zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsverjährung.

II.      Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:

1.       Beschwerdevorbringen:

Zum Beschwerdegrund „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe am 25.04.2021 von der vorgeworfenen Tathandlung durch die Anzeige der Tiroler Bergwacht Kenntnis erlangt. Er [= der Beschwerdeführer] sei erstmals mit dem angefochtenen Straferkenntnis mit dem Tatvorwurf gegen ihn als Person konfrontiert worden. Die belangte Behörde habe mit Schriftsatz vom 30.11.2021 die CC GmbH aufgefordert, eine strafrechtlich verantwortliche Person zu benennen. Eine solche Aufforderung stelle allerdings keine Verfolgungshandlung dar, die Behörde habe lediglich nachgeforscht, wer als Verdächtiger in Betracht komme.

Er [= der Beschwerdeführer] habe als vertretungsbefugtes Organ der CC GmbH Akteneinsicht bei der belangte Behörde genommen, sich zum Akteninhalt allerdings nicht geäußert. Ihm sei auch nicht aufgetragen worden, sich als Beschuldigter zum Akteninhalt zu äußern oder zu verantworten. Eine Aufforderung an ihn, als Beschuldigter eine Äußerung zum vorgeworfenen Sachverhalt abzugeben, sei nicht erfolgt. Erstmals sei mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.05.2022 gegen ihn [= den Beschwerdeführer] eine Verfolgungshandlung gesetzt worden. Das angefochtene Straferkenntnis sei aber mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt ergangen, daher sei gemäß § 31 Abs 1 VStG eine Verjährung eingetreten.

In diesem Zusammenhang hebt der Beschwerdeführer hervor, dass ihm gegenüber das Recht auf Gehör verletzt worden sei. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2021 gehe zwar hervor, dass ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Tathandlungen geführt werde, es werde darin aber keine Person genannt, welcher diese Taten strafrechtlich zugeordnet würden. Bei dem Schreiben habe es sich um ein reines Auskunftsbegehren gehandelt, welches keine Verfolgungshandlung darstelle. Nicht einmal bei der von ihm [= dem Beschwerdeführer] vorgenommenen Akteneinsicht sei ihm bekanntgegeben worden, dass sich das Strafverfahren gegen ihn richte. Er habe auch keine Möglichkeit zur Äußerung zum Tatvorwurf erhalten. Eine den Bestimmungen der §§ 40 ff VStG entsprechende Aufforderung sei an ihn nicht übermittelt worden. Mangels einer konkreten Verfolgungshandlung gegen eine konkrete Person sei ihm somit auch das Recht auf Gehör verwehrt worden.

Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass die belangte Behörde die Sachverhalts-feststellungen ausschließlich aufgrund des ihr vorliegenden Akteninhalts getroffen habe. In der Anzeige der Tiroler Bergwacht werde aber weder die CC GmbH noch er als Person genannt. Aus den vorliegenden Beweismitteln könne weder abgeleitet werden, dass Ablagerungen stattgefunden hätten, noch von wem und wann diese allenfalls vorgenommen worden seien. Ein direkter Bezug zu ihm [= dem Beschwerdeführer] oder zur CC GmbH sei nicht erwiesen. Die belangte Behörde habe somit den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben, der Schulspruch sei sohin nicht ausreichend begründet.

Aus der Anzeige und den Lichtbildern könne auch nicht abgeleitet werden, dass die von der belangten Behörde angenommenen Tathandlungen zu dem von ihr angegebenen Zeitpunkt vorgenommen worden seien. Die belangte Behörde bezeichne in ihrem Straferkenntnis den Tatzeitpunkt selbst als „Zeitpunkt der Feststellung“, sodass auch ihr der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem das inkriminierte Material an den bezeichneten Ort gelangt sein soll, nicht bekannt sei. Die Anzeige enthalte auch keine Hinweise, von wem das Material an der bezeichneten Stelle abgeladen worden sein soll. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass er [= der Beschwerdeführer] als verantwortliches Organ der CC GmbH eine Gewässerverunreinigung durch Ablagerung in der EE (Fluss) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen habe, könne daher aufgrund des Akteninhaltes nicht getroffen werden. Diese Feststellungen seien unrichtig und würden dazu objektive Beweisergebnisse fehlen. Aus dem Umstand, dass er als Geschäftsführer der CC GmbH aufgrund der Aufforderung zur Bekanntgabe einer strafrechtlich verantwortlichen Person keine Stellungnahme zum Akteninhalt abgegeben habe, könne kein Eingeständnis betreffend den Tatvorwurf abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer hält zudem fest, die belangte Behörde habe den von ihr festgestellten Sachverhalt unzutreffend rechtlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer betont nochmals, dass aus den dargelegten Gründen die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Darüber hinaus ließen sich die ihm gegenüber gemachten Tatvorwürfe nicht beweisen. Insbesondere seien die Tathandlungen ihm nicht zuordenbar.

Den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde sei nicht zu entnehmen, dass er gegen einen der Grundsätze oder Ziele des § 30 WRG 1959 gehandelt habe. Damit liege kein Verstoß gegen § 31 Abs 1 WRG 1959 vor. Eine Strafbarkeit gemäß § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 sei nicht gegeben. Zudem könne die belangte Behörde nicht beurteilen, ob er [= der Beschwerdeführer] gegen Sorgfaltspflichten im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959 verstoßen habe. Zusammengefasst lässt sich ein Verstoß gegen § 31 Abs 1 WRG 1959 nicht nachweisen.

Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, als Verantwortlicher der CC GmbH § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 zuwidergehandelt zu haben. Den erforderlichen Nachweis habe die belangte Behörde nicht erbracht. Aus den vorhandenen Beweisergebnissen, insbesondere aus der vorliegenden Anzeige, ließe sich ein solcher Nachweis auch nicht erbringen. Die von den Ablagerungen betroffenen Liegenschaften seien bebaut und möglicherweise eingefriedet. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen habe. Er habe jedenfalls die ihm mit Spruch,punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005 nicht begangen.

Abschließend bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Strafen. Insbesondere seien die von der belangten Behörde angeführten Strafzumessungsgründe objektiv nicht zu rechtfertigen.

2.       Vorbringen der belangten Behörde:

Die belangte Behörde hält fest, dass sie mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2021 die
CC GmbH aufgefordert habe, den verantwortlichen Beauftragten nach
§ 9 VStG bekanntzugeben. Am 21.12.2021 habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC GmbH Akteneinsicht genommen und auf seinen Wunsch ein Aktendoppel ausgehändigt bekommen. Bestandteil des Aktes sei zu diesem Zeitpunkt die Anzeige der Tiroler Bergwacht sowie die Verfahrensanordnung an die CC GmbH, den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bekanntzugeben, gewesen. Die Anzeige der Tiroler Bergwacht enthalte einen konkreten Tatort, eine konkrete Tatzeit sowie eine umfassende Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungs-übertretung. Ebenso habe der Beschwerdeführer der Verfahrensanordnung vom 30.11.2021 eine konkretisierte Beschreibung (Tatort, Tatzeit, Tathandlung und einschlägige Verwaltungsstrafbestimmung) der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen entnehmen können.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle auch ein Zurkenntnisbringen des Verwaltungsstrafaktes bei Gewährung des Parteigehörs an den Beschuldigten eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. Aufgrund der Aushändigung des Aktendoppels anlässlich der Akteneinsicht am 21.12.2021 seien dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Sachverhaltselemente der zur Last gelegten Taten zur Kenntnis gebracht worden. Nach Durchführung der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer erklärt, sich schriftlich äußern zu wollen. Der Beschuldigte habe somit bereits als Geschäftsführer zu erkennen gegeben, die schriftlichen Äußerungen nicht dazu zu nutzen, den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bekanntzugeben. Vielmehr habe man im Zusammenhang mit der durchgeführten Akteneinsicht annehmen dürfen, dass der Beschwerdeführer sich zum vorgeworfenen Sachverhalt äußern habe wollen, um sein rechtliches Gehör zu wahren.

III.     Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 24.04.2021 teilte die Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle X und Umgebung, der belangten Behörde mit, dass auf dem Betriebsgelände der EE GmbH im Gewässerschutzbereich der EE (Fluss) geschreddertes Abbruchmaterial abgelagert worden sei. Es seien mehrere m³ Bruchmaterial an der Böschung, auf der Schotterbank sowie in das Bachbett eingebracht worden. Der Anzeige waren Lichtbilder und ein Auszug aus „tirisMaps“ beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2021, Zl ***, informierte die belangte Behörde die CC GmbH über ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des § 48 Abs 2 lit c WRG 1959 und des § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005. Diese Information enthielt die Tatzeit – 24.04.2021, 18:30 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), – den Tatort – nordwestlich der Adresse Adresse 2, **** Z, auf Gst Nr **1, GB X, –und die jeweiligen Tatbestände.

Davon ausgehend heißt es in diesem Schreiben wörtlich:

„Sie werden aufgefordert, schriftlich binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Anordnung, jene natürliche Person Ihres Unternehmens namhaft zu machen, welche von den nach § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift(en) durch die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist.

Bekanntzugeben sind:

Vor- und Nachname:

Geburtsdatum:

Hauptwohnsitz:

genaue Funktionsbeschreibung im Unternehmen:

Sollte für diese Angelegenheit(en) ein(e) verantwortliche(r) Beauftragte(r) iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt sein, ist weiters eine nachweisliche Zustimmung dieser Person für den entsprechenden Verantwortungsbereich vorzulegen. Die Zustimmungserklärung muss vor dem oben angeführten Tatzeitpunkt erfolgt sein.

Wird dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet, wird von der Behörde angenommen, dass kein(e) verantwortliche(r) Beauftragte(r) bestellt wurde. In diesem Fall wird gegen sämtliche zur Vertretung nach außen berufenen Organe ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.“

Am 21.12.2021 nahm der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC GmbH bei der belangten Behörde Akteneinsicht. Auf dessen Ersuchen wurde ihm ein „Aktendoppel“ ausgehändigt. Im Rahmen der Akteneinsicht erstattete der Beschwerdeführer kein mündliches Vorbringen.

Am 27.01.2022 holte die belangte Behörde den Firmenbuchauszug der CC GmbH ein. In weiterer Folge erging dann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 31.05.2022, Zl ***.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Anzeige der Tiroler Bergwacht sowie die Verfahrensanordnung vom 30.11.2021,
Zl ***, sind Bestandteil des Aktes der belangten Behörde. Über die Akteneinsicht des Beschwerdeführers am 21.12.2021 wurde ein Aktenvermerk angelegt. Auf die eben angeführten Beweismittel stützt sich der festgestellte Sachverhalt.

V.       Rechtslage:

1.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen
(§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50, 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

[…]“

Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen – Beschwerdeführer am 03.06.2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 30.06.2022 ist am 01.07.2022 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

§ 31 VStG regelt die Verjährung von Verwaltungsübertretungen und sieht drei Arten der Verjährung vor:

?    die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG)

?    die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) und

?    die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3 VStG).

Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, muss demnach während der Verfolgungsverjährungs-frist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, liegt ein Verfolgungshindernis vor und das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 31 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].

§ 32 VStG definiert den Begriff des Beschuldigten in dessen Abs 1 und der – insbesondere für den Ausschluss der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG entscheidenden – Verfolgungshandlung in den Absätzen 2 und 3. Beschuldigter ist nach § 31 Abs 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person, und zwar ab dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Eine Person steht im Verdacht einer Verwaltungsübertretung, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person eine Verwaltungsübertretung begangen habe.

§ 32 Abs 2 VStG definiert die Verfolgungshandlung als jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung und nennt sodann einige demonstrative Beispiele für eine Verfolgungshandlung, wie zB die Ladung, den Vorführbefehl, die Strafverfügung etc. Die Verfolgungshandlung muss den Kriterien des § 32 Abs 2 VStG genügen.

Die Verfolgungshandlung hat sich gegen eine bestimmte Person zu richten. Der/die der Tat Verdächtige ist in der Verfolgungshandlung durch individualisierende Merkmale in unverwechselbarer Weise zu bezeichnen, die bloße Bestimmbarkeit der Person genügt nicht. Die Person muss nach den umschreibenden Merkmalen unverwechselbar erkennbar sein. Diesem Erfordernis wird auch entsprochen, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigte(n) die Verfolgungshandlung gesetzt wurde [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 32 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen befugten Organ der CC GmbH zur Last gelegt, es zu verantworten, dass am 24.04.2021 Abfälle direkt in der EE (Fluss) und damit in einem Gewässer abgelagert worden sowie dass im Bereich der Uferböschung dieses fließenden natürlichen Gewässers und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens Geländeaufschüttungen ohne erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ die Rechtsvorschriften des § 31 Abs 1 WRG 1959 und des § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 verletzt und dementsprechende Verwaltungsübertretungen begangen.

Die Tiroler Bergwacht hat mit dem am 25.04.2021 eingebrachten Schriftsatz vom 24.04.2021 die belangte Behörde über die am 24.04.2021 erfolgte Ablagerung von Abbruchmaterial in das Gewässer EE (Fluss) sowie die Geländeaufschüttungen im Gewässeruferschutzbereich informiert, ohne allerdings eine dafür verantwortliche Person zu benennen. Mit der in weiterer Folge ergangenen Verfahrensanordnung brachte die belangte Behörde der CC GmbH ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung näher bezeichneter Bestimmungen zur Kenntnis und konkretisierte dieses Verwaltungsstrafverfahren näher durch Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der jeweiligen Tatbestände. Davon ausgehend forderte die belangte Behörde die CC GmbH auf, das nach außen berufene Organ und damit die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person namhaft zu machen. Im Falle der Bestellung eines/einer verantwortlichen Beauftragten sollte auch die nachweisliche Zustimmung dieser Person für den Verantwortungsbereich vorgelegt werden.

Entsprechend dem letzten Absatz der Verfahrensanordnung kündigte die belangte Behörde im Falle der Nichtbeantwortung des Schreibens an, gegen sämtliche zur Vertretung nach außen berufenen Organe ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Die Verfahrensanordnung vom 30.11.2021 richtete sich somit gegen keine bestimmte Person, der die Begehung der angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurde. Vielmehr sollte eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der CC GmbH ausgeforscht werden, um in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Die belangte Behörde verweist nunmehr darauf, dass im Zuge der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer diesem ein Aktendoppel ausgehändigt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien damit alle wesentlichen Sachverhaltselemente der zur Last gelegten Tat im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Aushändigung des Aktendoppels am 21.12.2021 stelle somit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG dar.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Die Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer erfolgte aufgrund der nicht als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Verfahrensanordnung vom 30.11.2021. Der Beschwerdeführer konnte weder der Anzeige der Tiroler Bergwacht vom 24.04.2021 noch der Verfahrensanordnung vom 30.11.2021 entnehmen, dass wegen der in der Verfahrens-anordnung umschriebenen Tatvorwürfe gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Aus der Verfahrensanordnung vom 30.11.2021 ging vielmehr hervor, dass im Falle der Nichtbeantwortung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen das nach außen vertretungsbefugte Organ eingeleitet werden sollte. Im Rahmen der Akteneinsicht erfolgte keine Einvernahme, ebenso wenig erfolgte eine Aufforderung, sich als Beschuldigter zu den vorgeworfenen Rechtsverletzungen zu äußern.

Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2011, 2011/02/0097. Laut diesem Erkenntnis erfolgte die Aushändigung einer Kopie des Verwaltungsstrafaktes „an den Vertreter des Beschwerdeführers“. Die Übermittlung erfolgte somit an eine Person, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stand und somit den Beschuldigten gemäß § 32 Abs 1 VStG.

Am 21.12.2021 erfolgte zwar eine Aushändigung des Aktendoppels an den Beschwerdeführer. Es liegen aber keine Umstände vor, dass sich die insbesondere in der Verfahrensanordnung vom 30.11.2021 umschriebenen Tatvorwürfe gegen ihn als Beschuldigten richteten und die Aushändigung für ihn als Aufforderung zu verstehen war, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Tatvorwürfen zu äußern. Dass sich der Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht zum vorgeworfenen Sachverhalt schriftlich äußern habe wollen, ist lediglich eine Annahme der belangten Behörde. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist daher auch die Aushändigung des Aktendoppels am 21.12.2021 nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG zu qualifizieren.

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis stellt jedenfalls eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. Gegenstand der dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen vertretungsbefugtem Organ der CC GmbH zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 sind Abfallablagerungen im Gewässer EE (Fluss) sowie Geländeaufschüttungen im Uferschutzbereich der EE (Fluss) am 24.04.2021. Über diese Abfallablagerungen und Aufschüttungen war die belangte Behörde aufgrund der Anzeige der Bergwacht bereits seit dem 26.04.2021 informiert. Zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses und damit zur Vornahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG kam es somit nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG. Die bereits vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses eingetretene Verfolgungsverjährung stellt ein Verfolgungshindernis dar, das die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG nach sich zieht.

3.       Ergebnis:

Im gegenständlichen Fall ist mit Ablauf des 26.04.2022 die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen. Durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung bestand ein Verfolgungshindernis. Ab diesem Zeitpunkt fehlte der Behörde die Zuständigkeit zur Verhängung einer Strafe wegen der vorgeworfenen, am 24.04.2021 begangenen Tathandlungen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das – nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassene – angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen.

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses waren gemäß
§ 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu klären, ob die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30.11.2021 und die Aushändigung des Aktendoppels anlässlich der Akteneinsicht des Beschwerdeführers am 21.12.2021 jeweils als Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG zu qualifizieren sind. Davon ausgehend war zu klären, ob die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erließ. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei seiner rechtlichen Beurteilung auf die klaren Bestimmungen des § 31 Abs 1 und § 32 VStG gestützt und ist von der Judikatur zu den zitierten Bestimmungen nicht abgewichen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Beschuldigter
Verfolgungsverjährungshandlung
Verfolgungsverjährung
Verfolgungsverjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.2443.4

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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