Entscheidungsdatum
24.11.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag vom 04.03.2022 betreffend ein der heutigen Zeit angepasstes Gebäude wird gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 01.07.2020 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Planunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die nationalparkrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Heulagers („Wiedererrichtung Heuschuppen“) in ca 2.010 müA auf dem Gp ***, KG Z, in der Außenzone des Nationalparks BB angesucht. Der Bauplatz liegt ca 8 m nordöstlich des Standort einer alten, zerstörten Hütte.
Mit Schreiben vom 06.07.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der geplanten Maßnahmen mit keinen Eingriffen in die Schutzgüter des Nationalparkgesetzes zu rechnen sei und erhebliche Beeinträchtigungen nach § 14 TNSchG 2005 ausgeschlossen werden könnten. Somit könne aus naturschutzrechtlicher- und nationalparkrechtlicher Sicht mit den Arbeiten begonnen werden; zusätzliche Maßnahmen, Bewilligungen etc seien nicht erforderlich.
Bereits am 28.07.2020 war im Auftrag der Beschwerdeführerin auf dem gemeldeten Standort ein neues Gebäude errichtet. Es handelte sich um einen 4,10 m x 4,20 m großen Holzbau mit Satteldach. Entgegen dem am 01.07.2020 gemeldeten Heuschuppen war dieses Gebäude mit Isolierverglasung und Haustüre ausgestattet und mit einem neuen, ca 40 m langen Bauweg erschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude zudem möbliert (Tisch und Stühle) und mit einer Kochgelegenheit (Gasgrill) ausgestattet.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16.06.2021 gemäß § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die weitere Verwendung dieser Anlage untersagt und weiters der Auftrag erteilt, die hölzerne Blockhütte sowie sämtliche damit verbundenen Anlageteile samt Zufahrtsweg zu entfernen und den dadurch geschaffenen Zustand auf eigene Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen wird. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in weiterer Folge als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene ordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 04.03.2022 an die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf diese Vorgeschichte wörtlich, „das der heutigen Zeit angepasste Gebäude zu genehmigen“.
Mit Schreiben vom 22.05.2022 forderte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die Beschwerdeführerin auf, entsprechende Unterlagen für ein allfälliges nachträgliches Bewilligungsverfahren bis spätestens 10.06.2022 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 05. und 07.06.2022 hat die Beschwerdeführerin um Verlängerung dieser Frist angesucht. Begründet wurde dieses Begehren im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass mehr Zeit für die Ausarbeitung der benötigten Unterlagen benötigt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2022 hat die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin, wonach das der heutigen Zeit angepasste Gebäude genehmigt werden möge, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit §§ 3 und 7 Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern 1991 sowie § 43 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zurückgewiesen. Weiters wurde der nicht näher zeitlich bestimmte Antrag auf Fristerstreckung als unbegründet abgewiesen.
Im dagegen fristgerecht als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Zurückweisung insofern zu Unrecht erfolgt sei, als dass mit dem Ersuchen um Fristverlängerung die Bereitschaft zur Ausarbeitung der fehlenden Unterlagen signalisiert worden sei. Trotzdem sei nunmehr die Nachreichung dieser Unterlagen untersagt worden, obwohl die eingeräumte Frist bis zum 10.06.2022 zu kurz bemessen gewesen wäre. Diesem Schreiben angeschlossen ist eine „Chronologie – Baubeginn“, ein Antrag, wonach „das der heutigen Zeit angepasste Gebäude für Heu und Gerätelager genehmigt werden möge“, eine „Stellungnahme zum Bauweg“ samt planlicher Darstellung sowie ein Schriftverkehr mit der Gemeinde Z betreffend eine Bauanzeige für die „Wiedererrichtung eines Heuschupfens in geänderter Ausführung“ samt Planunterlagen, Lichtbildern etc.
Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.03.2022 unter Bezugnahme auf ein Gebäude auf der Gp ***, KG Z, für welches ein behördlicher Entfernungsauftrag erteilt wurde, das wörtliche Ersuchen an die belangte Behörde gerichtet, das der heutigen Zeit angepasste Gebäude zu genehmigen. Dieses Ersuchen hat sich weder auf eine spezielle Norm gestützt, noch waren dem Ersuchen weitere Unterlagen angeschlossen.
Mit Schreiben vom 22.05.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf dieses Ansuchen sowie unter Hinweis auf § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgetragen, die entsprechenden Unterlagen für ein allfälliges nachträgliches Bewilligungsverfahren bis spätestens 10.06.2022 vorzulegen. Dieses Schreiben wurde vom Zustelldienst hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am ersten Tag der Abholfrist, am 30.05.2022, übernommen.
Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nachgekommen.
III. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unbestritten geblieben.
IV. Rechtslage:
„§ 13.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
V. Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 25). Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zurückweisung eines Antrages auf dieser Grundlage nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat.
Obwohl sich der beschwerdegegenständliche Antrag nur aus einem Halbsatz des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 04.03.2022 an die belangte Behörde ergibt, besteht trotzdem kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben um Erteilung einer nachträglichen Genehmigung für das in Rede stehende Gebäude angesucht hat. Zwar wurde nicht explizit um die Erteilung einer Bewilligung gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bzw Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern 1991 angesucht, trotzdem ist aus dem besagten Schreiben zweifelsfrei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin einen behördlichen Konsens für das errichtete Gebäude erreichen wollte. Folgerichtig hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zuge die Beschwerdeführerin schriftlich nachweislich aufgefordert, entsprechende Unterlagen für ein allfälliges nachträgliches Bewilligungsverfahren bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen. Zumal die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, ist die belangte Behörde – nach vorheriger Androhung – zu Recht mit der Zurückweisung des Ansuchens vorgegangen. Dem Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung war insofern nicht nachzukommen, als dass die Angemessenheit der Frist gemäß § 13 Abs 3 AVG nach der Möglichkeit zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen und nicht zur Beschaffung dieser Unterlagen zu beurteilen ist (vgl VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213). Die der Beschwerdeführerin nach erfolgter Zustellung des Verbesserungsauftrages verbleibende Frist von elf Tagen war jedenfalls ausreichend, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die Fristverlängerung für die Ausarbeitung der Unterlagen, dh für die Beschaffung und nicht nur für die Vorlage benötigt worden wäre.
Zu den (Plan)Unterlagen, welche der Beschwerde angeschlossen waren ist auszuführen, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 31 mwN). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen kann also im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unterbleiben.
Zusammengefasst war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zumal sich das Ansuchen vom 04.03.2022 nicht auf das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern 1991 bzw das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützt hat, war der Spruch diesbezüglich richtig zu stellen. Außerdem handelt es sich sich bei der Vorschreibung einer Frist zur Verbesserung eines Antrages um eine selbstständig nicht anfechtbare Verfahrensanordnung (VwGH 06.09.2001, 2000/03/0230), sodass über einen Antrag auf Fristerstreckung nicht in einer gesonderten Entscheidung, sondern in der die Sache abschließenden Erledigung zu entscheiden ist. Die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erfolgte Abweisung des Antrages auf Fristerstreckung kann somit im Spruch entfallen, zumal mit der Zurückweisung des Ansuchens der Antrag auf Fristerstreckung als miterledigt anzusehen ist.
Da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch von keiner Partei beantragt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt – die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides zu klären. Dies war anhand des klaren Wortlautes des § 13 Abs 3 AVG möglich und wurde dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (vgl VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213) nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war folglich nicht zu klären, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.18.1818.2Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022