TE Vwgh Beschluss 1996/1/24 95/03/0320

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §8;
KflG 1952 §10 Abs2;
KflG 1952 §10 Abs3;
KflG 1952 §8 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der VwGH hat über die Beschwerde der NÖ Verkehrsorganisations GmbH in St. Pölten, vertreten durch S, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des BMöWV vom 17.11.1995, Zlen. 244.353/6-II/4/95, 244.353/7-II/4/95, 244.353/8-II/4/95, 244.353/9-II/4/95, 244.353/10-II/4/95, 244.353/11-II/4/95, 244.353/12-II/4/95, 244.353/13-II/4/95 und 244.353/14-II/4/95, betreffend Feststellung nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (mP: 1. ÖBB - GDion, Fachstelle Kraftwagenverkehr, 2. Bund - Post- und Telegraphenverwaltung,

3. X Verkehrsbetrieb KG in W, 4. J in H, 5. Stadtwerke Wiener Neustadt, 6. P VerkehrsbetriebsgesmbH, 7. M GesmbH,

8. B GesmbH & Co KG und 9. R GesmbH), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die belangte Behörde über Antrag (der jeweiligen mitbeteiligten Partei) gemäß § 8 Z. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 Kraftfahrliniengesetz 1952 fest, daß die mitbeteiligten Parteien (jeweils) - in Ermangelung eigener Konzessionsrechte - nicht berechtigt seien, den Verkehr auf bestimmten Kraftfahrlinien gemäß § 10 Abs. 2

oder 3 Kraftfahrliniengesetz 1952 zu betreiben, sofern sie oder ein Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf einer der genannten Strecken sei, nicht den Konsens über die Führung der einzelnen Kurse dieser Kraftfahrlinie im Gemeinschaftsverkehr mit allen Mitinhabern einer Konzession zum Betrieb derselben Kraftfahrlinie vorweg hergestellt habe.

Gegen diese Bescheide, die an die jeweiligen mitbeteiligten Parteien "ergingen" und - unter anderen - der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Inhaberin von Kraftfahrlinienkonzessionen für in den angefochtenen Bescheiden angeführten Kraftfahrlinien. In der Beschwerde heißt es sodann:

"Hintergrund dieser Kraftfahrlinienkonzessionen ist die Einrichtung von Schnellverkehrslinien von und nach der Landeshauptstadt St. Pölten. Damit soll die gemäß Art 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich erfüllt werden. Art V Z 9 der zitierten Vereinbarung sieht eine verbesserte Ausrichtung des Kraftfahrlinienverkehrs auf die Landeshauptstadt vor. Auf diesen Kraftfahrlinien sollen - gestützt auf Bedarfserhebungen - täglich rund 1200 Landesbedienstete, darüber hinaus aber auch alle Personen, welche (Verwaltungs-)Einrichtungen in St.Pölten aufsuchen, befördert werden.

Sowohl der BMöWV als auch der LH von NÖ haben für jede der genannten Kraftfahrlinien mehrere inhaltlich gleichlautende Konzessionen erteilt (somit nicht nur an uns, sondern inhaltsgleich auch an jeweils einen oder mehrere weitere Personenkraftverkehrsunternehmer).

Sämtliche Konzessionsbescheide enthalten unter anderem folgende Auflage:

"Die Kraftfahrlinie ist zusammen mit ... (es folgt eine

Aufzählung von Kraftfahrlinienunternehmen, die eine Konzession

für dieselbe Kraftfahrlinie erhalten haben) ... im

Gemeinschaftsverkehr zu betreiben."

Die in diesen Bescheidauflagen genannten Personenkraftverkehrsunternehmer haben für die jeweilige Kraftfahrlinie, wie gesagt, auch eine eigene Kraftfahrlinienkonzession erhalten.

Gem § 7 KflG wurde für die Aufnahme des Betriebs in den Konzessionsbescheiden der 1.1.1996 festgesetzt. Da bis zu diesem Zeitpunkt die ersten Dienststellen noch nicht in das Regierungsviertel St.Pölten übersiedelt sein werden und daher eine Betriebsaufnahme noch nicht erforderlich ist, haben wir - entsprechend dem darauf Bezug nehmenden Hinweis in den Konzessionsbescheiden - um Fristerstreckung bis 1.7.1996 angesucht; diese Verfahren sind derzeit anhängig.

Die Kraftfahrlinien wurden und werden demgemäß noch von keinem Personenkraftverkehrsunternehmer bedient.

Mit Schreiben vom 22.9.1995 haben wir die "Vergabe von Schnellbuslinien nach St.Pölten" hinsichtlich aller genannten Linien im Rahmen eines beschränkten Verfahrens ausgeschrieben. Wegen der unseres Erachtens unzulässigen Absprache aller anderen Konzessionsinhaber haben wir diese Ausschreibung am 31.10.1995 widerrufen und eine offene, europaweite Ausschreibung vorgenommen (die Ausschreibungsfrist ist noch offen). Gegen diese Vorgangsweise haben sich die anderen Konzessionsinhaber und deren Schutzverband gewandt. In der Folge erließ die belangte Behörde - auf Antrag dieser anderen Konzessionsinhaber (mit Ausnahme der Z GmbH) - die nunmehr in Beschwerde gezogenen, an diese anderen Konzessionsinhaber zugestellten und uns lediglich zur Kenntnis gebrachten Feststellungsbescheide.

Hervorzuheben ist noch folgendes: Die Feststellungsbescheide ergingen zwar an alle Inhaber von Kraftfahrlinienkonzessionen für den geplanten Schnellbusverkehr nach St.Pölten (ausgenommen die Z GmbH und uns), beziehen sich jedoch jeweils auf jene Kraftfahrlinien, für die diese Personenkraftverkehrsunternehmer keine Kraftfahrlinienkonzession haben."

Durch die angefochtenen Bescheide erachtet sich die Beschwerdeführerin "in unserem Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nur unter den rechtlichen Voraussetzungen, in unseren sich aus dem Kraftfahrliniengesetz und der uns erteilten Kraftfahrlinienkonzession ergebenden Rechten, insbesondere auf Ausübung der Konzession (ohne die in den angefochtenen Bescheiden umschriebenen Beschränkungen), sowie in unserem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde" verletzt.

Die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10511/A) voraus, daß zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wurde.

Im gegenständlichen Fall vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in den in der Bezeichnung des Beschwerdepunktes angeführten subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Diese Bescheide betreffen vielmehr ausschließlich die Rechtsstellung der jeweiligen mitbeteiligten Parteien. Sie wurden weder an die Beschwerdeführerin gerichtet, noch wirken sie dieser gegenüber aufgrund von Rechtsvorschriften. In einem solchen Fall besteht keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin (vgl. auch den hg. Beschluß vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0084).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030320.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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