RS Vwgh 2022/11/17 Ra 2021/05/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2022
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §24 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs7
VwRallg

Rechtssatz

§ 6 Abs. 7 NÖ BauO 2014 legt die Voraussetzungen für die "endgültige Präklusion" übergangener Nachbarn fest (vgl. Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Stammfassung der NÖ BO 2014 vom 7.10.2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, S. 9). Dies setzt aber voraus, dass der übergangene Nachbar innerhalb der genannten Frist überhaupt die Möglichkeit hat, durch den Beginn der Ausführung vor Ort Kenntnis vom bewilligten Bauvorhaben zu bekommen, um seine Parteistellung geltend machen zu können. Würde ein Baubeginn durch jegliche (bauliche) Maßnahme, auch fernab der Örtlichkeit des bewilligten Bauvorhabens, gesetzt werden können, würde - unter anderem - § 6 Abs. 7 NÖ BauO 2014 jedoch insofern ad absurdum geführt, da ein Baubeginn fernab des Bauplatzes bzw. der Örtlichkeit des bewilligten Bauvorhabens kaum einem übergangenen Nachbarn zur Kenntnis kommen würde (vgl. auch zur Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Sachlichkeitsgebots bei Abstellen auf die bloße Baubeginnsanzeige nach § 134 Abs. 4 Wr BauO in der Fassung LGBl. 61/1998 mangels Erkennbarkeit VfSlg. 18.234/2007, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar übergangener Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050005.L06

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten