TE Vwgh Beschluss 2022/11/24 Ra 2022/08/0126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des U H in O, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022, W121 2252904-1/7E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides bzw. einer Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (AMS) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18. Oktober 2021 bis 28. November 2021 verloren habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides bzw. einer Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (AMS) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18. Oktober 2021 bis 28. November 2021 verloren habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2        Der Revisionswerber sei zur Teilnahme an einer (näher genannten) Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aufgefordert worden. Er sei vom AMS insbesondere darüber belehrt worden, dass ein Nichterscheinen den Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe zur Folge haben werde. Dennoch habe der Revisionswerber begründungslos der Einladung nicht Folge geleistet. Der Kursort der Maßnahme sei für den Revisionswerber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen. Bei Teilnahme am Kurs wären ihm auch pauschalierte Kurskosten ersetzt worden.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2019/08/0115, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2019/08/0115, mwN).

7        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über maßgebliche Umstände hinweggesetzt. Dem Revisionswerber sei nämlich nicht bewusst gewesen und habe auch nicht bewusst sein müssen, dass er bei Nichterscheinen bei der Wiedereingliederungmaßnahme seinen Anspruch auf Notstandshilfe verliere. Auch sei er „mangels finanzieller Mittel“ nicht in der Lage gewesen, den Kursort zu erreichen.

8        Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber über die Folgen des Fernbleibens belehrt worden und ihm die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln offen gestanden und möglich gewesen sei. Hinsichtlich der mit der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung verbundenen Mehraufwendungen wäre dem Revisionswerber - worauf das Bundesverwaltungsgericht ebenso hingewiesen hat - ein Zusatzbetrag nach § 20 Abs. 6 AlVG zugestanden.Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber über die Folgen des Fernbleibens belehrt worden und ihm die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln offen gestanden und möglich gewesen sei. Hinsichtlich der mit der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung verbundenen Mehraufwendungen wäre dem Revisionswerber - worauf das Bundesverwaltungsgericht ebenso hingewiesen hat - ein Zusatzbetrag nach Paragraph 20, Absatz 6, AlVG zugestanden.

9        Mit ihren nicht näher begründeten Behauptungen zeigt die Revision eine Unrichtigkeit der Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf. Vielmehr geht die Revision - ohne insoweit eine Fehlerhaftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit darzulegen - nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 4.10.2022, Ra 2022/08/0088, mwN).Mit ihren nicht näher begründeten Behauptungen zeigt die Revision eine Unrichtigkeit der Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf. Vielmehr geht die Revision - ohne insoweit eine Fehlerhaftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit darzulegen - nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt vergleiche , VwGH 4.10.2022, Ra 2022/08/0088, mwN).

10       Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080126.L00

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten