Index
L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
AVG §45 Abs3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revisionen des Mag. G K in W, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, 1. gegen den Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021, W122 2246073-1/23Z, (protokolliert zu Ra 2022/12/0011) sowie 2. gegen das am 15. Dezember 2021 mündlich verkündete und mit 8. April 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W122 2246073-1/28E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2021, W122 2246073-1/23Z, (protokolliert zu Ra 2022/12/0122), betreffend Ruhestandsversetzung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revisionen des Mag. G K in W, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, 1. gegen den Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021, W122 2246073-1/23Z, (protokolliert zu Ra 2022/12/0011) sowie 2. gegen das am 15. Dezember 2021 mündlich verkündete und mit 8. April 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W122 2246073-1/28E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2021, W122 2246073-1/23Z, (protokolliert zu Ra 2022/12/0122), betreffend Ruhestandsversetzung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber wurde mit 1. Jänner 2014 zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien (VwG Wien) ernannt.
2 Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (als „Antrag auf Amtsenthebung mit 29. Jänner 2019“ tituliert) informierte der Präsident des VwG Wien den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des VwG Wien unter Beilegung von Krankmeldungen und amtsärztlichen Gutachten darüber, dass sich der Revisionswerber seit dem 28. Jänner 2018 durchgehend „im Krankenstand“ befinde und wies darauf hin, dass von Amts wegen ein Verfahren zur Amtsenthebung einzuleiten sei.
3 Mit am 27. März 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des (damals zuständigen) VwG Wien wurde der Revisionswerber gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) seines Amtes als Richter des VwG Wien enthoben sowie ausgesprochen, dass die Amtsenthebung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 VGW-DRG als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994) gelte, die gemäß § 15 Abs. 6 VGW-DRG mit Ablauf des 31. März 2019 wirksam werde. Der Antrag des Präsidenten des VwG Wien auf Amtsenthebung wurde mangels Legitimation zu dessen Erhebung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 15 Abs. 4 Z 3 VGW-DRG als unzulässig zurückgewiesen.Mit am 27. März 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des (damals zuständigen) VwG Wien wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) seines Amtes als Richter des VwG Wien enthoben sowie ausgesprochen, dass die Amtsenthebung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, VGW-DRG als Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68 a, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994) gelte, die gemäß Paragraph 15, Absatz 6, VGW-DRG mit Ablauf des 31. März 2019 wirksam werde. Der Antrag des Präsidenten des VwG Wien auf Amtsenthebung wurde mangels Legitimation zu dessen Erhebung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, VGW-DRG als unzulässig zurückgewiesen.
4 Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2020, E 3442/2019-15, aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass - anders als vom VwG Wien angenommen - Mitglieder des VwG Wien zwar bei dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen seien, die nähere Definition in § 68a Abs. 2 DO 1994, wonach diese ua. dann vorliege, wenn der Beamte länger als ein Jahr dienstunfähig gewesen sei, jedoch (wie sich aus § 15 Abs. 4 VGW-DRG ausdrücklich ergebe) nicht auf Mitglieder des VwG Wien anzuwenden sei.Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2020, E 3442/2019-15, aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass - anders als vom VwG Wien angenommen - Mitglieder des VwG Wien zwar bei dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen seien, die nähere Definition in Paragraph 68 a, Absatz 2, DO 1994, wonach diese ua. dann vorliege, wenn der Beamte länger als ein Jahr dienstunfähig gewesen sei, jedoch (wie sich aus Paragraph 15, Absatz 4, VGW-DRG ausdrücklich ergebe) nicht auf Mitglieder des VwG Wien anzuwenden sei.
5 Nachdem mehrere amtsärztliche Gutachten vorlagen, die im Ergebnis - allerdings aus unterschiedlichen Gründen - die berufliche Einsetzbarkeit des Revisionswerbers auf seinem Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Erstellung jeweils verneinten, wurde, auch in Entsprechung eines Antrages des Revisionswerbers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss des VwG Wien vom 16. Februar 2021 eine nichtamtliche Sachverständige bestellt.
6 In ihrem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 18. August 2021 - das dem Revisionswerber vom VwG Wien übermittelt wurde - führte die nichtamtliche Sachverständige DDr. W [Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof] insbesondere aus, dass sich betreffend den Revisionswerber in Zusammenschau von Längsschnitts- und Querschnittsdiagnostik eine Symptomatik ergebe, die einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen sei. Es sei anzunehmen, dass er die Strukturschwächen seiner Persönlichkeit über viele Jahre hinweg gut habe kompensieren können, es durch seine schwere körperliche [Krebs-]Erkrankung 2018 jedoch letztendlich zu einer psychischen Destabilisierung gekommen sei. Er sei nach kriterienbasierter Beurteilung nicht fähig, seine ihm als Verwaltungsrichter obliegenden Geschäfte ordnungsgemäß durchzuführen, wobei diese Unfähigkeit für einen unabsehbaren Zeitraum vorliege. Im Falle einer dem Störungsbild angemessenen fachspezifischen Behandlung wäre mit einer kalkülsrelevanten Besserung in frühestens zwei Jahren ab Behandlungsbeginn zu rechnen, wobei die Wahrscheinlichkeit einer solchen Besserung mit maximal 20% zu bemessen sei.
7 Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. September 2021 übermittelte das VwG Wien den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als nunmehr gemäß § 15 Abs. 4a VGW-DRG zuständigem Dienstgericht.Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. September 2021 übermittelte das VwG Wien den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als nunmehr gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, VGW-DRG zuständigem Dienstgericht.
8 Das BVwG gab dem Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom 18. August 2021 und führte am 15. Dezember 2021 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Revisionswerber und ein Vertreter der Dienstbehörde teilnahmen. Das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und der Revisionswerber - nach dem Protokoll der Verhandlung - mit Ablauf des der Rechtskraft folgenden Monatsersten in den Ruhestand versetzt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Das BVwG gab dem Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom 18. August 2021 und führte am 15. Dezember 2021 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Revisionswerber und ein Vertreter der Dienstbehörde teilnahmen. Das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet und der Revisionswerber - nach dem Protokoll der Verhandlung - mit Ablauf des der Rechtskraft folgenden Monatsersten in den Ruhestand versetzt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
9 In der Folge berichtigte das BVwG das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 dahin, dass im Spruch das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Monatsletzten“ ersetzt wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ebenfalls für nicht zulässig erklärt. Das BVwG stellte fest, dass in der mündlichen Verkündung der Ablauf des Monatsletzten ausgesprochen und im Protokoll stattdessen der „Monatserste“ verzeichnet worden sei.In der Folge berichtigte das BVwG das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 dahin, dass im Spruch das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Monatsletzten“ ersetzt wurde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ebenfalls für nicht zulässig erklärt. Das BVwG stellte fest, dass in der mündlichen Verkündung der Ablauf des Monatsletzten ausgesprochen und im Protokoll stattdessen der „Monatserste“ verzeichnet worden sei.
10 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber die hg. zu Ra 2022/12/0011 protokollierte außerordentliche Revision.
11 Gegen das am 15. Dezember 2021 mündlich verkündete und mit 8. April 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Ruhestandsversetzung erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1332/2022-11, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 25. Juli 2022, E 1332/2022-13, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde gegen die Ruhestandsversetzung ebenfalls eine außerordentliche Revision eingebracht, hg. protokolliert zu Ra 2022/12/0122.
12 Der Verwaltungsgerichtshof verbindet die Revisionsverfahren aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16 Die Revisionen erweisen sich aus den im Folgenden dargestellten Gründen als nicht zulässig:
1. Zum Berichtigungsbeschluss
17 Die Revision hinsichtlich des Berichtigungsbeschlusses des BVwG vom 21. Dezember 2021 bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil die Berichtigung keinen Verwaltungsakt i.S.d. AVG betreffe und das BVwG den Fehler in der Niederschrift nicht im Wege des § 14 Abs. 3 und 4 AVG aufgegriffen, sondern die Niederschrift mittels Beschluss gemäß § 62 Abs. 4 AVG abgeändert habe, wobei es sich um die Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze handle.Die Revision hinsichtlich des Berichtigungsbeschlusses des BVwG vom 21. Dezember 2021 bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil die Berichtigung keinen Verwaltungsakt i.S.d. AVG betreffe und das BVwG den Fehler in der Niederschrift nicht im Wege des Paragraph 14, Absatz 3, und 4 AVG aufgegriffen, sondern die Niederschrift mittels Beschluss gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG abgeändert habe, wobei es sich um die Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze handle.
18 Gemäß § 62 Abs. 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass entscheidend für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde ist, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (VwGH 5.8.2004, 2001/02/0189; 28.4.2004, 2003/03/0021; jeweils mwN). Diese Rechtsprechung ist auf Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu übertragen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass entscheidend für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde ist, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde (VwGH 5.8.2004, 2001/02/0189; 28.4.2004, 2003/03/0021; jeweils mwN). Diese Rechtsprechung ist auf Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu übertragen.
19 Im Revisionsfall wurde der Inhalt des verkündeten Erkenntnisses im Protokoll über die mündliche Verhandlung, in der das Erkenntnis des BVwG verkündet wurde, wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Verhandlungsprotokoll berichtigt.
20 § 14 Abs. 3 und 4 AVG sind fallbezogen schon deshalb nicht anzuwenden, weil dort das Vorgehen betreffend Einwendungen beigezogener Personen gegen den Inhalt einer Niederschrift geregelt wird. Über derartige Einwendungen wurde mit dem angefochtenen Beschluss aber nicht abgesprochen.Paragraph 14, Absatz 3, und 4 AVG sind fallbezogen schon deshalb nicht anzuwenden, weil dort das Vorgehen betreffend Einwendungen beigezogener Personen gegen den Inhalt einer Niederschrift geregelt wird. Über derartige Einwendungen wurde mit dem angefochtenen Beschluss aber nicht abgesprochen.
21 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung zu Mängeln bei der Genehmigung bzw. dem Entstehen des angefochtenen Beschlusses ist festzuhalten, dass gemäß § 11 des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, in allen Angelegenheiten, die vom BVwG in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen konnte. Auch ein Umlaufbeschluss wäre daher - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht unzulässig gewesen (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG bei klarer Rechtslage etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0102, mwN).Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung zu Mängeln bei der Genehmigung bzw. dem Entstehen des angefochtenen Beschlusses ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in allen Angelegenheiten, die vom BVwG in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen konnte. Auch ein Umlaufbeschluss wäre daher - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht unzulässig gewesen vergleiche , zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG bei klarer Rechtslage etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0102, mwN).
22 Auf das Vorbringen zur Notwendigkeit einer weiteren, vom vorsitzenden Richter „für die Ausfertigung“ genehmigten Fassung, wird in den Revisionsgründen nicht mehr Bezug genommen und somit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002, mwN).Auf das Vorbringen zur Notwendigkeit einer weiteren, vom vorsitzenden Richter „für die Ausfertigung“ genehmigten Fassung, wird in den Revisionsgründen nicht mehr Bezug genommen und somit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002, mwN).
2. Zur Ruhestandsversetzung
23 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst im Wesentlichen vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob § 17 VwGVG in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG - und damit subsidiär das AVG - anzuwenden sei. Sowohl das VwG Wien als auch das BVwG hätten das AVG aufgrund des § 17 VwGVG angewendet. Dies betreffe sowohl den Beschluss des VwG Wien über die Bestellung der Sachverständigen vom 16. Februar 2021 als auch dessen verfahrensleitenden Beschluss vom 1. September 2021, mit dem das Verfahren an das BVwG überwiesen worden sei. Sollte Letzterer aus diesem Grund rechtswidrig erlassen worden sein, stehe die Kognitionsbefugnis des BVwG über das gegenständliche Amtsenthebungsverfahren in Frage bzw. wäre das Amtsenthebungsverfahren unverändert beim VwG Wien anhängig, das sich für unzuständig hätte erklären müssen. Die Dienstbehörde hätte in diesem Fall eine neue Verständigung an das (neue) Dienstgericht gemäß § 15 Abs. 4a VGW-DRG richten müssen. Auch das BVwG habe im gegenständlichen Fall die Belehrung der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie den Berichtigungsbeschluss vom 21. Dezember 2021 auf Bestimmungen des AVG gestützt.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst im Wesentlichen vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob Paragraph 17, VwGVG in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG - und damit subsidiär das AVG - anzuwenden sei. Sowohl das VwG Wien als auch das BVwG hätten das AVG aufgrund des Paragraph 17, VwGVG angewendet. Dies betreffe sowohl den Beschluss des VwG Wien über die Bestellung der Sachverständigen vom 16. Februar 2021 als auch dessen verfahrensleitenden Beschluss vom 1. September 2021, mit dem das Verfahren an das BVwG überwiesen worden sei. Sollte Letzterer aus diesem Grund rechtswidrig erlassen worden sein, stehe die Kognitionsbefugnis des BVwG über das gegenständliche Amtsenthebungsverfahren in Frage bzw. wäre das Amtsenthebungsverfahren unverändert beim VwG Wien anhängig, das sich für unzuständig hätte erklären müssen. Die Dienstbehörde hätte in diesem Fall eine neue Verständigung an das (neue) Dienstgericht gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, VGW-DRG richten müssen. Auch das BVwG habe im gegenständlichen Fall die Belehrung der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie den Berichtigungsbeschluss vom 21. Dezember 2021 auf Bestimmungen des AVG gestützt.
24 Durch die 18. Novelle zum VGW-DRG, LGBl. Nr. 42/2021, die am 16. August 2021 kundgemacht wurde, ging aufgrund § 23b Abs. 1 VGW-DRG die Zuständigkeit zur Durchführung des gegenständlichen Amtsenthebungsverfahrens - da es sich dabei um kein antragsgebundenes Verfahren gehandelt hatte - mit 1. September 2021 vom VwG Wien auf das nunmehrige Dienstgericht über. § 15 Abs. 4a VGW-DRG bestimmt das BVwG als Dienstgericht.Durch die 18. Novelle zum VGW-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2021,, die am 16. August 2021 kundgemacht wurde, ging aufgrund Paragraph 23 b, Absatz eins, VGW-DRG die Zuständigkeit zur Durchführung des gegenständlichen Amtsenthebungsverfahrens - da es sich dabei um kein antragsgebundenes Verfahren gehandelt hatte - mit 1. September 2021 vom VwG Wien auf das nunmehrige Dienstgericht über. Paragraph 15, Absatz 4 a, VGW-DRG bestimmt das BVwG als Dienstgericht.
25 § 23b Abs. 1 letzter Satz VGW-DRG sieht vor, dass das vorsitzende Mitglied des zuständigen Senates des VwG die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Dienstgericht zu übermitteln hat. Dem kam das VwG Wien mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. September 2021 „gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG [...] unter Hinweis auf § 15 Abs. 4a iVm § 23b Abs. 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz“ nach.Paragraph 23 b, Absatz eins, letzter Satz VGW-DRG sieht vor, dass das vorsitzende Mitglied des zuständigen Senates des VwG die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Dienstgericht zu übermitteln hat. Dem kam das VwG Wien mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. September 2021 „gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG [...] unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz 4 a, in Verbindung mit , Paragraph 23 b, Absatz eins, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz“ nach.
26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist ein Bescheid nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. etwa VwGH 31.5.2000, 94/08/0032, mwN). Durch die Nennung nicht anwendbarer Bestimmungen neben den anzuwendenden wurde der Revisionswerber in keinem subjektiven Recht verletzt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist ein Bescheid nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist vergleiche , etwa VwGH 31.5.2000, 94/08/0032, mwN). Durch die Nennung nicht anwendbarer Bestimmungen neben den anzuwendenden wurde der Revisionswerber in keinem subjektiven Recht verletzt.
27 § 17 VwGVG stellt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ab und gelangt daher - jedenfalls nicht unmittelbar - im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht zur Anwendung.Paragraph 17, VwGVG stellt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG ab und gelangt daher - jedenfalls nicht unmittelbar - im vorliegenden Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG nicht zur Anwendung.
28 Selbst falls für das vorliegende Verfahren neben dem VwGVG keine weiteren Verfahrensbestimmungen normiert sein sollten, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels näherer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einer Partei vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes (vgl. etwa VwGH 22.2.2012, 2011/16/0216, mwN, zum Gerichtlichen Einbringungsgesetz idF vor dem VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, wo ausgesprochen wurde, dass auch die Berichtigung von Bescheiden - im Sinne der Beseitigung einer Divergenz zwischen behördlichem Bescheidwillen einerseits und formeller Erklärung andererseits - im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens steht).Selbst falls für das vorliegende Verfahren neben dem VwGVG keine weiteren Verfahrensbestimmungen normiert sein sollten, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels näherer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einer Partei vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes vergleiche , etwa VwGH 22.2.2012, 2011/16/0216, mwN, zum Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der Fassung , vor dem VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wo ausgesprochen wurde, dass auch die Berichtigung von Bescheiden - im Sinne der Beseitigung einer Divergenz zwischen behördlichem Bescheidwillen einerseits und formeller Erklärung andererseits - im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens steht).
29 Der Beschluss auf Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen und die Belehrung in der mündlichen Verhandlung stehen im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber diesbezüglich in einem subjektiven Recht verletzt worden wäre.
30 Im Folgenden bringt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung - nunmehr unter Berufung auf die Anwendbarkeit auch des AVG - zusammengefasst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob ein nichtamtlicher Sachverstä