Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §18Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der E G in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Oktober 2018, LVwG-318-43/2018-R17, betreffend einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß § 18 Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der E G in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Oktober 2018, LVwG-318-43/2018-R17, betreffend einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß Paragraph 18, Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde Lech vom 18. Mai 2018, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung der Änderung der Verwendung für ein näher bezeichnetes Gebäude auf dem Grundstück Nr. X, KG L., sowie die Wohnungseigentumseinheiten W 5, W 6 und W 7 im Gebäude auf Grundstück Nr. Y, KG L., als Ferienwohnung gemäß § 28 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetzes (BauG) abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde Lech vom 18. Mai 2018, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung der Änderung der Verwendung für ein näher bezeichnetes Gebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG L., sowie die Wohnungseigentumseinheiten W 5, W 6 und W 7 im Gebäude auf Grundstück Nr. Y, KG L., als Ferienwohnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Vorarlberger Baugesetzes (BauG) abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.
2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass für die gegenständlichen Gebäude (bzw. Wohnungseigentumseinheiten) keine Bewilligungen oder Widmungen nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) zur Nutzung als Ferienwohnung bestünden. Da die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. X und der Wohnungseigentumseinheiten W 5, W 6 und W 7 im Gebäude auf dem Grundstück Nr. Y zu Ferienwohnzwecken nicht zulässig sei und demnach die beantragte Verwendungsänderung den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, sei die Baubewilligung nach § 28 Abs. 3 BauG zu versagen gewesen.Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass für die gegenständlichen Gebäude (bzw. Wohnungseigentumseinheiten) keine Bewilligungen oder Widmungen nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) zur Nutzung als Ferienwohnung bestünden. Da die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. römisch zehn und der Wohnungseigentumseinheiten W 5, W 6 und W 7 im Gebäude auf dem Grundstück Nr. Y zu Ferienwohnzwecken nicht zulässig sei und demnach die beantragte Verwendungsänderung den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, sei die Baubewilligung nach Paragraph 28, Absatz 3, BauG zu versagen gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gleicht inhaltlich jenem, das den hg. Beschlüssen vom 30. Jänner 2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, und vom 11. Juni 2019, Ra 2019/06/0096, zugrunde lag. Aus den in diesen Beschlüssen genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen wird im Hinblick auf die anhängigen Verfahren nach § 16 RPG auf die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Februar 2019, Ra 2018/06/0291, verwiesen (vgl. dazu auch erneut VwGH 11.6.2019, Ra 2019/06/0096).Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gleicht inhaltlich jenem, das den hg. Beschlüssen vom 30. Jänner 2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, und vom 11. Juni 2019, Ra 2019/06/0096, zugrunde lag. Aus den in diesen Beschlüssen genannten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen wird im Hinblick auf die anhängigen Verfahren nach Paragraph 16, RPG auf die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Februar 2019, Ra 2018/06/0291, verwiesen vergleiche , dazu auch erneut VwGH 11.6.2019, Ra 2019/06/0096).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060110.L00Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023