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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des R J, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2022, W184 2237607-1/14E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10. April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 6. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannt dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen den abweisenden Ausspruch des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die gegen den abweisenden Ausspruch des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber ausschließlich geltend, dass zur Frage, ob „die glaubhaft gemachten Gründe, sohin Folterung und Mord in der Familie in der Vergangenheit“ eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention begründen könnten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
8 Entfernt sich das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2021/20/0017, mwN).Entfernt sich das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , VwGH 11.2.2021, Ra 2021/20/0017, mwN).
9 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision entfernt sich schon deshalb vom festgestellten Sachverhalt, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zur Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Familienzugehörigkeit nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die dieser Beurteilung zu Grunde liegt, unvertretbar wäre, wird in der Revision nicht dargetan.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200274.L00Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023