TE Vwgh Beschluss 2022/11/30 Ra 2022/09/0109

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Veröffentlicht am 30.11.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwRallg
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2022, 1. W136 2193938-2/3E und 2. W136 2193938-3/4E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; vormals: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 war über den Revisionswerber - insoweit in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23. März 2018 - wegen mehrerer im Zeitraum von etwa März 2015 bis August 2017 begangener Dienstpflichtverletzungen gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 war über den Revisionswerber - insoweit in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23. März 2018 - wegen mehrerer im Zeitraum von etwa März 2015 bis August 2017 begangener Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden.

2        Die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2019, Ra 2018/09/0208, zurückgewiesen.

3        Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen vom 27. Juli 2022 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags zu dem mit dem oben angeführten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren (Spruchpunkt A) und wies (Spruchpunkt B) den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen vom 27. Juli 2022 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags zu dem mit dem oben angeführten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren (Spruchpunkt A) und wies (Spruchpunkt B) den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme zusammengefasst damit, dass der Revisionswerber diesen damit begründet habe, dass ihm erstmals durch ein Sachverständigengutachten vom 20. Mai 2021 bekannt geworden sei, dass er im Zeitraum Jänner bis Dezember 2018 unter einem Zustand einer mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.1) gelitten habe, wodurch er in diesem Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr schwer in der Lage gewesen sei, den Verhandlungen geistig zu folgen, also die Erklärungen anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen, Verfahrensbefugnisse auszuüben und Verfahrenspflichten zu erfüllen, sodass seine Verhandlungsfähigkeit im Jahr 2018 insgesamt nicht vollends gegeben gewesen sei.

5        Der Revisionswerber habe jedoch, so argumentierte das Verwaltungsgericht im Weiteren, bereits in der Beschwerde vom 23. April 2018 seine Schuldunfähigkeit behauptet, worauf im Erkenntnis vom 8. Oktober 2018 auch eingegangen worden sei. Die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen seien daher nicht als „neu hervorgekommen“ zu bewerten und könnten somit kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein.

6        Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

7        Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision in einem Abweichen von (nicht näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil sich das Bundesverwaltungsgericht unzulässiger Weise vom vorgebrachten Sachverhalt entfernt habe, indem es die Ansicht vertrete, dass mit dem Wiederaufnahmeantrag neue Tatsachen auf der Schuldebene vorgebracht worden seien. Auf den Umstand, dass der Revisionswerber im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2018 nicht aussagefähig bzw. -tüchtig gewesen sei, sei es hingegen nicht eingegangen und es habe darüber auch nicht abgesprochen.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zum einen ein Revisionswerber, der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zum anderen setzt die Zulässigkeit einer Revision voraus, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang dargelegt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 16.2.2022, Ra 2021/09/0252, u.a., mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zum einen ein Revisionswerber, der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zum anderen setzt die Zulässigkeit einer Revision voraus, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang dargelegt wird vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.2.2022, Ra 2021/09/0252, u.a., mwN).

11       Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH 24.6.2022, Ra 2020/06/0121).Tatsachen und Beweismittel im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH 24.6.2022, Ra 2020/06/0121).

12       Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eingeholt wurden, können nur dann, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft der Entscheidung „feststellt“, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen, wenn diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069, mwN).Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eingeholt wurden, können nur dann, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft der Entscheidung „feststellt“, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen, wenn diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen vergleiche , VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069, mwN).

13       Tatsache kann nur ein Element jenes Sachverhalts sein, der von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153).

14       Es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (das Erkenntnis) oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159).Es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (das Erkenntnis) oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche , VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159).

15       Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).

16       Der von dem im gesamten Disziplinarverfahren rechtsanwaltlich vertretenen Revisionswerber geltend gemachte - und als nachträgliches Erkennen eines (allfälligen) Verfahrensmangels zu qualifizierende - Umstand einer Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit im Zeitraum des Disziplinarverfahrens - und damit nach dem Tatzeitraum - stellt nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nun schon von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund dar (siehe auch VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; ebenso etwa bereits auch dazu VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153; 15.12.1994, 93/09/0434). Die dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision überdies fehlende Relevanzdarstellung kann hier somit dahinstehen.

17       Darauf, ob mit dem Revisionspunkt die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, war bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht mehr einzugehen.Darauf, ob mit dem Revisionspunkt die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht wird, war bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht mehr einzugehen.

18       Zu der mit Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält die Revision kein Vorbringen.

19       Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2022

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090109.L00

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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