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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterin und Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des E B in B, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2021, W201 2240276-1/4E, betreffend Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung durch Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, E 3845/2021-11, mit dem das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Über diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers war daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, E 3845/2021-11, mit dem das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Über diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers war daher das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz eines höheren BetragesDie Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz eines höheren Betrages
als in § 55 erster Satz in Verbindung mit § 1 Z 1 lit.a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, ist nicht vorgesehen, sodass das Mehrbegehren abzuweisen war.als in Paragraph 55, erster Satz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, ist nicht vorgesehen, sodass das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 2. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021120013.J00Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023