TE Vwgh Beschluss 2022/12/2 Ro 2021/12/0013

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Veröffentlicht am 02.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterin und Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des E B in B, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2021, W201 2240276-1/4E, betreffend Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung durch Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, E 3845/2021-11, mit dem das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Über diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers war daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, E 3845/2021-11, mit dem das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Über diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers war daher das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

2        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz eines höheren BetragesDie Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz eines höheren Betrages

als in § 55 erster Satz in Verbindung mit § 1 Z 1 lit.a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, ist nicht vorgesehen, sodass das Mehrbegehren abzuweisen war.als in Paragraph 55, erster Satz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, ist nicht vorgesehen, sodass das Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 2. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021120013.J00

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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