TE Vfgh Erkenntnis 1993/11/30 G132/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z2 litc
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Verwaltungsstrafbestimmung betreffend Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung

Spruch

§28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 war verfassungswidrig. §28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer einer (am 28. Februar 1990 begangenen) Übertretung nach §28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 schuldig erkannt wurde, stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Mit Erkenntnis VfSlg. 12948/1991 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 wegen Verstoßes gegen den im Verfassungsrang stehenden Art6 EMRK mit der Begründung festgestellt, der österreichische Vorbehalt zu Art5 EMRK decke die Durchführung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor einer Verwaltungsbehörde nicht, weil derartige Verfahren im Zeitpunkt des Vorbehaltes vor die Strafgerichte gehörten. Die in Prüfung gezogene Bestimmung gewährleiste deshalb zu Unrecht kein Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal.römisch eins. Aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer einer (am 28. Februar 1990 begangenen) Übertretung nach §28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, schuldig erkannt wurde, stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Mit Erkenntnis VfSlg. 12948/1991 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, wegen Verstoßes gegen den im Verfassungsrang stehenden Art6 EMRK mit der Begründung festgestellt, der österreichische Vorbehalt zu Art5 EMRK decke die Durchführung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor einer Verwaltungsbehörde nicht, weil derartige Verfahren im Zeitpunkt des Vorbehaltes vor die Strafgerichte gehörten. Die in Prüfung gezogene Bestimmung gewährleiste deshalb zu Unrecht kein Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal.

Diese Verfassungswidrigkeit trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch §28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988. Diese Verfassungswidrigkeit trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch §28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,.

Die Bundesregierung hat - wie schon in den Verfahren G294/91 und G40/92 ua. (betreffend §28 Abs1 lita AuslBG, BGBl. Nr. 218/1985, und §28 Abs1 Z1 litb AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) - auf eine Äußerung verzichtet. Die Bundesregierung hat - wie schon in den Verfahren G294/91 und G40/92 ua. (betreffend §28 Abs1 lita AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1985,, und §28 Abs1 Z1 litb AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,) - auf eine Äußerung verzichtet.

II. Nach §28 Abs1 Z2 litc Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. 231/1988 wird mit Geldstrafe von 2.000 S bis 30.000 S bestraft, werrömisch zwei. Nach §28 Abs1 Z2 litc Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 231 aus 1988, wird mit Geldstrafe von 2.000 S bis 30.000 S bestraft, wer

"c) entgegen dem §26 Abs1 den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekannt gibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt".

III. Der Antrag ist zulässig. Das Verfahren hat nichts ergeben, was an der Zulässigkeit des Antrages oder der Präjudizialität der angefochtenen Norm zweifeln ließe. Auch sonst sind die Prozeßvoraussetzungen gegeben.römisch drei. Der Antrag ist zulässig. Das Verfahren hat nichts ergeben, was an der Zulässigkeit des Antrages oder der Präjudizialität der angefochtenen Norm zweifeln ließe. Auch sonst sind die Prozeßvoraussetzungen gegeben.

Der Antrag ist auch begründet. Da die im Antrag dargelegten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes jenen des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg. 12948/1991 entsprechen und nichts Neues hervorgekommen ist, kann auf das Ergebnis dieses Verfahrens verwiesen werden. Eine Verwaltungsstrafbestimmung der in Rede stehenden Art hat im Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes zur EMRK nicht bestanden.

§28 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist durch die mit 1. Oktober 1990 in Kraft getretene Novelle BGBl. Nr. 450/1990 neu gefaßt worden. Die vom Antrag betroffene Fassung steht nicht mehr in Geltung. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher darauf zu beschränken, ihre Verfassungswidrigkeit festzustellen. §28 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist durch die mit 1. Oktober 1990 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, neu gefaßt worden. Die vom Antrag betroffene Fassung steht nicht mehr in Geltung. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher darauf zu beschränken, ihre Verfassungswidrigkeit festzustellen.

Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG.

Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG).

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G132.1993

Dokumentnummer

JFT_10068870_93G00132_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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