TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/24 LVwG-S-29/001-2022

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Veröffentlicht am 24.11.2022
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Entscheidungsdatum

24.11.2022

Norm

AWG 2002 §79 Abs1 Z9
AWG 2002 §79 Abs2 Z11
VStG 1991 §44a
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. November 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2.   Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. November 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:            12.02.2021

Ort:             ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

1.   Sie haben als Geschäftsführer der B GmbH (FN ***) mit Sitz in ***, ***, einem gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass die B GmbH seit zumindest 12.02.2021 durch die Lagerung von nachstehenden Mengen den bescheidmäßig festgelegten Konsens der Anlage KG ***, ***, Gst.Nr. ***, laut Bescheid vom 23. August 1999, ***, unter anderem abgeändert mit Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (***, ***) sowie der Verhandlungsschrift vom 06.06.2013, Zahl: ***, überschritten hat.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 übermittelte die B GmbH den von der Behörde geforderten Vermessungsplan der am Anlagenareal befindlichen Lagerhaufen inklusive Kubaturangaben. Der Plan beinhaltet insgesamt 13 Haufen inklusive Volumenangaben (Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³). Die Gesamtsumme der Haufen ergibt eine Lagermenge von 88.232m³. Die Haufen 8 bis 11, welche auf der Dichtfläche lagern, ergeben eine Summe von 14.993 m³. Der Lagerplatz der B GmbH hat einen Gesamtlagerkonsens von 96.050t und 21.250t auf der Dichtfläche. Der Gesamtlagerkonsens wurde daher deutlich überschritten. Auch bei der Dichtfläche ist eine Überschreitung gegeben, da ein Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³ für Baurestmassen nicht realistisch und zu niedrig ist.

2. Sie haben als Geschäftsführer der B GmbH (FN ***) mit Sitz in ***, ***, einem gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass die B GmbH seit 31.12.2020 dem behördlichen Auftrag laut Verfahrensanordnung vom 15.09.2020, nämlich die Dichtheitsprotokolle bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen ist, indem unterlassen wurde, ordnungsgemäße den Anforderungen der Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22.06.2009 entsprechende Dichtheitsprüfungen durchzuführen und der Behörde die Prüfprotokolle vorzulegen.
Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (***, ***) besagt, dass die Dichtungsflächen aus Asphalt von einer Fachfirma herstellen zu lassen sind und dass die im Bescheid genannten Dichtheitsparameter vor Inbetriebnahme der Anlage durch Vorlage einer Bestätigung der Fachfirma über die Einhaltung der Schichtmindeststärken und die Art der Verbindung der beiden Schichten und einer Asphaltmischgutprüfung des verwendeten Dichtasphaltes einschließlich Durchlässigkeitsattest (Labor) und einer Prüfung der Wasserdurchlässigkeit an mind. 3 Stellen der Dichtfläche bzw. bei Dichtflächen über 3.000 m2 durch eine Prüfung je 1.000 m2 nachzuweisen sind. Die Auflage 27 besagt, dass die Dichtheit der Anlage entsprechend der Auflage 6 alle 10 Jahre der Behörde nachzuweisen ist.

Am 12. März 2020 fand eine Überprüfungsverhandlung der Anlage statt, bei der festgestellt wurde, dass im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne im Bereich des Asphaltwulstes zwei große Bäume aufgegangen sind, welche bereits mit ihren Wurzeln den Wulst angehoben haben. Es wurde aufgetragen, die Bäume samt Wurzeln zu entfernen und anschließend der Asphaltwulst zu sanieren.
Die Sanierungsarbeiten wurden in weiterer Folge durch die B GmbH selbst durchgeführt. Mittels Verfahrensanordnung vom 15. September 2020 wurde der B GmbH aufgetragen, die Dichtheitsprüfung im Jahr 2020 auch auf den sanierten Damm zu erstrecken. Die Dichtheitsprotokolle waren bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen.
Durch die B GmbH wurden die Dichtheitsprotokolle mit Schreiben vom 21.12.2020 übermittelt, jenes hinsichtlich des sanierten Damms erst mit Schreiben vom 28. Jänner 2021 eingebracht.
Laut Prüfbericht der C GmbH (***) vom 20.01.2021 wurde am 21.12.2020 an einer Stelle (20m von der südlichen Seite des Absetzbeckens weg, Asphaltwulst hinter Becken) eine Probe (Bohrkern) aus einer Tiefe von 3 bis 5cm entnommen. Die Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit ergab einen Wert von 6,6 mal 10-6 m/s.
Die Prüfstelle entsprach somit nicht den Anforderungen.
Der von der B GmbH selbst sanierte Wulst ist als nicht „technisch dicht“ zu bezeichnen.

Die geforderten Verdichtungswerte von kleiner gleich 1 mal 10 -9 wurden nicht eingehalten.
Die Dichtheitsprüfung der Lagerfläche wurde mit Bescheid der BH Tulln vom
22.6.2009 vorgeschrieben. Die Auflage 6 besagt, dass je 1000m² Asphaltfläche eine
Dichtheitsprüfung durchzuführen ist und die Auflage 27, dass die Dichtheit der Anlage
entsprechend der Auflage 6 alle 10 Jahre zu wiederholen ist.
Laut Projektbeschreibung des angeführten Bescheides ist die Lagerfläche rund
4.000m² groß und wären somit mindestens 4 Stellen zu beproben gewesen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   Bescheid vom 23. August 1999, *** geändert durch Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (***, ***, ***) iVm § 79 Abs 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22. Juni 2009, *** (***, ***, ***) iVm. § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von              falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß

                               Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1.                    4.200,00   36 Stunden                                  § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002

zu 2.                    2.100,00   84 Stunden                                  § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                                         630,00

                                                    Gesamtbetrag:                             6.930,00

Weiters wurde der Rechtsmittelwerber zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, vom 02. März 2021, welches sie in ihrer Entscheidung vollinhaltlich wiedergab.

Ebenso nahm die Strafbehörde das Schreiben des Rechtmittelwerbers vom 06. April 2021, die Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, vom 21. April 2021, die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 30. April 2021, sowie die Stellungnahme der Anzeigenlegerin vom 12. November 2021 in ihre Entscheidungsbegründung auf und ging von folgenden Feststellungen aus:

„Mit Bescheid vom 23. August 1999, ***, unter anderem abgeändert mit Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, ***, ***, ***, sowie mit der Verhandlungsschrift vom 06.06.2013, Zahl: *** wurde Ihnen ein Gesamtlagerkonsens von 96.050t und 21.250t erteilt. Der Plan beinhaltet insgesamt 13 Haufen inklusive Volumenangaben (Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³). Die Gesamtsumme der Haufen ergibt eine Lagermenge von 88.232m³. Die Haufen 8 bis 11, welche auf der Dichtfläche lagern, ergeben eine Summe von 14.993 m³. Der Lagerplatz der B GmbH hat einen Gesamtlagerkonsens von 96.050t und 21.250t auf der Dichtfläche. Sie haben den Gesamtlagerkonsens daher deutlich überschritten. Auch bei der Dichtfläche ist eine Überschreitung gegeben, da ein Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³ für Baurestmassen nicht realistisch und zu niedrig ist.

Am 12.03 wurde Ihnen in der Überprüfungsverhandlung aufgetragen, ordnungsgemäße den Anforderungen der Auflage 6 des Bescheides der BH Tulln vom 22.06.2009 entsprechende Dichtheitsprüfungen durchzuführen und der Behörde die Prüfprotokolle bis zum 30.12.2020 vorzulegen. Sie sind dieser Verfahrensanordnung verspätet nachgekommen.“

Nach Wiedergabe der abfallrechtlichen Bestimmungen ging die Strafbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B GmbH, einem gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen, und somit zur Vertretung nach außen Berufenen, es zu verantworten habe, dass der festgesetzte Lagerkonsens überschritten worden wäre, ohne eine dafür erforderliche Genehmigung zu haben. Dadurch sei der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Ebenfalls habe er die vorgeschriebenen Auflagen nicht entsprechend eingehalten und daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung begangen.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass bei den festgesetzten Geldstrafen es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handle.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Straferkenntnis mit dem KZ: *** vom 24.11.2021 möchte ich folgend Beschwerde einreichen:

Zu Punkt 1:     Gemäß Schreiben vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft vom 18.10.2021 mit dem KZ: ***, wurde die Lagermenge eingehalten. Seit diesem Zeitpunkt gab es einen größeren Materialausgang wie Eingang. Somit wird der derzeitige, sowie der zukünftige Lagerkonsens eingehalten.

Zu Punkt2:      Wie bereits bei der Stellungnahme vom 06.04.2021 sowie unten nochmals beschrieben, ist die Asphaltdichtfläche in 2 Bereiche aufzuteilen. Die Erweiterungsfläche welche im Jahr 2020 erneut überprüft werden musste, wurde am 15.12.2020 von der Fa. C überprüft und als Dicht befunden. Der Altbereich, welcher erst 2022 überprüft werden müsste, sowie die neuausgeführte Asphaltwulst wurden am 28.04.2021 von der Fa. C überprüft und ebenso als Dicht befunden.

Somit wurden die Überprüfungsintervalle wie in den Bescheiden beschrieben, eingehalten.

Punkt 2:        Die Dichtasphaltfläche muss man in 2 Bereiche unterteilen, in den Altbereich sowie die Erweiterung. Lt. Schreiben vom 07.12.2018 mit dem KZ: *** (liegt bei) steht auf der letzten Seite, letzter Absatz, dass der Altbereich bis 2022 und die Erweiterungsfläche bis 2020 zu überprüfen seien. Die Erweiterungsfläche wurde 2020 überprüft und als Dicht befunden (Protokoll liegt bei). Der Altbereich wird im Zuge der Sanierung des Asphaltwulstes mitüberprüft.

Dies wurde an die Abteilung RU4 am 10. Jänner 2019 mitgeteilt (Email im Anhang).

Die Untersuchungsbefunde werden bis zum 15.05.2021 an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung übermittelt. Selbstverständlich übersende ich Ihnen diese auch.

Abschließend halte ich fest, dass aufgrund der seit 21 monatigen andauernden Pandemie (Kurzarbeit in der Firma sowie bei Dienstleistern, Homeoffice bei Behörden) manche Arbeiten nicht wie gewünscht durchgeführt werden konnten und somit sich andere Arbeiten verzögert haben.

Da somit die beanstandeten Punkte, die im Verwaltungsstrafverfahren angeführt wurden widerlegt sind, ersuche ich Sie auf, dieses zurückzuziehen.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zl. ***. Weiters wurde vom erkennenden Gericht die Abfallrechtsbehörde ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Ersuchen zu erfüllen:

„Nach Durchsicht des von der Strafbehörde vorgelegten Strafaktes wird festgestellt, dass die mit den Bescheiden vom 23.08.1999, ***, und 22.06.2009, ***, genehmigten Projektsunterlagen bis dato nicht vorgelegt wurden.

 

Zu Spruchpunkt 1. wird von der Abfallrechtsbehörde die Überschreitung des quantitativen Konsenses angezeigt.

 

Um dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu können, sind deshalb die mit den oben angeführten Bescheiden genehmigten Projektsunterlagen in verklausulierter Form dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

 

Festgehalten wird, dass seitens der Abfallrechtsbehörde mit Schreiben vom 09.11.2021, ***, ein Projekt vorgelegt wurde, das mit „19. Mai 1999 Änderung: 22. Juli 2002“ datiert ist. Diese Projektsunterlage weist keine Bezugszahl auf. Es wird um Nachricht ersucht, ob dieses Projekt dem (ebenfalls mit Schreiben vom 09.11.2021 vorgelegten) wasserrechtlichen Bescheid vom 13.10.2003, ***, zugrunde liegt.

 

Nachdem mit dem gewerberechtlichen Bescheid vom 22.06.2009, ***, eine flächenmäßige Erweiterung genehmigt wurde, ergeht weiters das dringende Ersuchen, dem Verwaltungsgericht Niederösterreich mitzuteilen, ob der erteilte quantitative bzw. qualitative Konsens (zB auf Grundlage des § 6 Abs. 7 AWG 2002) behördlich festgestellt wurde. Soweit die Abfallrechtsbehörde auf die Ausführungen der ASV für Deponietechnik in der Verhandlung vom 06.06.2013 zum quantitativen Abfallkonsens verweist, so ist seitens der Abfallrechtsbehörde dazu Stellung zu nehmen, ob in diesem Zusammenhang die mit Bescheid vom 22.06.2009 genehmigte Erweiterung berücksichtigt wurde (offensichtlich wurde von der ASV für Deponietechnik bei ihrer Berechnung das wasserrechtliche Projekt aus dem Jahr 2002 herangezogen).

 

Zu Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass der in der Strafanzeige angeführte Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2020 bisher im Strafverfahren nicht vorgelegt wurde.

Der Vollständigkeit halber wird ersucht, diesen dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters möge dazu Stellung genommen werden, ob sich die relevante Stelle (Im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne, siehe Strafanzeige vom 02.03.2021 bzw. VHS vom 12.03.2020, SN ASV Deponietechnik, Seite 4) auf den mit Bescheid vom vom 23.08.1999, ***, oder vom 22.06.2009, ***, genehmigten Anlagenteil bezieht.“

Mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom 29. Juni 2022 wurde dem erkennenden Gericht Folgendes mitgeteilt:

„Wir nehmen Bezug auf das Schreiben vom 10. Juni 2022 und wir führen dazu wie folgt aus:

Zu Spruchpunkt 1.:

Wir übermitteln die nachstehenden Bescheide samt der damit genehmigten und mit Bezugsklauseln versehenen Projektsunterlagen in Papierform:

        Bescheid der BH Tulln vom 23. August 1999, ***

        Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009, ***

Zu dem mit Schreiben vom 9. November 2021, ***, an die BH Tulln übermittelten Unterlagenteil „Technischer Bericht vom 19. Mai 1999, Änderung 22. Juli 2002 (vergebührt, zum Bescheid vom 13.10.2003)“ teilen wir mit, dass dieser dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH Tulln vom 13. Oktober 2003, ***, zugrunde liegt. Dies ist auch durch die Bezugsklausel auf der ersten Seite ersichtlich (dieser Bericht wird diesem Schreiben in elektronischer Form angeschlossen).

Es erfolgte bisher keine bescheidmäßige Feststellung des quantitativen oder qualitativen Konsenses. Der Konsens ergibt sich deshalb ausschließlich aus den jeweils mit Bescheid genehmigten und mit Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen.

Wir nehmen deshalb auf die Stellungnahme der ASV für Deponietechnik in der Verhandlungsschrift vom 6. Juni 2013 Bezug, weil weder im Projekt vom 14. Mai 2008 und 26. Juni 2008 noch im bezugnehmenden Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009 (der auf das genannte Projekt Bezug nimmt) eine Erhöhung des quantitativen Abfallkonsenses vorgenommen wurde. Das Projekt vom 26. Juni 2008 führt demgegenüber auf Seite 1 aus, dass sich weder die Umschlagmengen noch die Mengen der Materialmanipulation ändern. Auf Seite 2 dieser Projektsergänzung wird auch ausgeführt, dass sich die genehmigte Betriebsweise nicht ändert.

Da es zu keiner quantitativen Veränderung des Anlagenkonsenses gekommen ist, sind die im Projekt vom 22. Juli 2002, auf das auch die Bescheide der BH Tulln vom 7. August 2003, *** (gewerbebehördliche Genehmigung) und 13. Oktober 2003, *** (wasserrechtliche Bewilligung) Bezug nehmen, genannten Mengen als quantitativer Abfallkonsens zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung anzusehen und war die mit Bescheid der BH Tulln vom 22. Juni 2009 genehmigte Erweiterung nicht besonders zu berücksichtigen, da mit dieser keine Änderung des genehmigten Abfallkonsenses genehmigt wurde.

Zu Spruchpunkt 2.:

Es werden der behördliche Auftrag vom 15. September 2020 sowie das Gutachten,

auf welches der Auftrag Bezug nimmt, in elektronischer Form übermittelt.

Dazu teilen wir mit, dass sich die gegenständlich relevante Stelle (im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne) auf den mit Bescheid

vom 23. August 1999, ***, genehmigten Anlagenteil bezieht.“

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. August 1999, Zl. ***, wurde der B GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lager- und Abstellplatzes, einer Dieselöltankstelle für den firmeneigenen Fuhrpark, einer Einfriedung, die Lagerung von Materialien sowie die Aufstellung von Maschinen und Geräten im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt.

Die diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen umfassen den Technischen Bericht des D, erstellt am 19. Mai 1999 „zur Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes sowie einer Dieselöltankstelle für den firmeneigenen Fuhrpark und eines Schachtbrunnens“ und beschreibt dieser, dass im südlichen und östlichen Grundstücksbereich die Zwischenlagerungen von folgenden Materialien stattfinden [sollen]:

Humus ca. 10.000 m³, Schotter unsortiert ca. 30.000 m³, Kabelsand ca. 1.000 m³, Sand- und Flinsmaterial ca. 1.000 m³, Quarzsand ca. 1.000 m³, Grädermaterial ca. 500 m³, Bahnschotter ca. 500 m³, Asphaltaufbruch ca. 1.000 m³, Ziegelabbruch ca. 1.000 m³ und Betonbruch ca. 1.000 m³. Die maximale Lagerungshöhe soll 7 m betragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Oktober 2003, Zl. ***, wurde der B GmbH „zu der mit Bescheid vom 7. August 2003, ***, erteilten gewerbebehördlichen Bewilligung“ für den Betrieb von Lagerflächen für Betonabbruch, Ziegelabbruch, Asphaltaufbruch und recycelten Asphalt, Bahnschotter, Schotter-, Kräder-, Flins-, Sandmaterial, Erde sowie Lager- und Standflächen für Baugeräte, Werkzeuge, Maschinenteile, Altbaustoffe, sonstiges Material und Container die wasserrechtliche Bewilligung für die Lagerung von Bahnschotter, Asphaltaufbruch, recycelten Asphalt, Ziegelabbruch und Betonabbruch (Mengenangaben siehe techn. Bericht) auf der ca. 3.200 m² großen Dichtasphaltfläche auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.

Diesem Bescheid liegt der Technische Bericht „zur Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes“, erstellt von D, vom „19. Mai 1999, Änderung 22. Juli 2002“, zugrunde, der auszugsweise wie folgt lautet:

„c) Nutzung des Areales:

Im südlichen und östlichen Grundstücksbereich findet die Zwischenlagerung von

folgenden Materialien statt:

auf unbefestigter Fläche

Erde                                        auf ca. 2.100 m²  ca. 10.000 m³

Schotter unsortiert und

Sandmaterial                    auf ca. 10.000 m²  ca. 30.000 m³

Kabelsand                             auf ca. 300 m²  ca. 1.000 m³

Sandstein und

Flinsmaterial                             auf ca. 300 m²  ca. 1.000 m³

Quarzsand                             auf ca. 300 m²  ca. 1.000 m³

Grädermaterial                    auf ca. 600 m²  ca. 1.000 m³

Maschinen und

Maschinenteile                    auf ca. 150 m² wie z.B. Förderbänder,

Baugeräte, Baggerschaufeln,

-Schilde, Eisengerüste u. dgl.

Altbaustoffe klein-

formatig                                                       Wert- u. Baustoffe

(großteils auf Paletten) wie

z.B. unbehandeltes Holz,

Ziegelsteine, Pflastersteine u.

dgl.)

sonstige Materialien

großformatig                             auf ca. 530 m²  Stahlbetonteile, Naturstein-

blöcke, gereinigte Lager-

behälter, etc.

geschlossene Lager-

container                             auf ca. 2,5 x 12 m, 6 Stk. Wert- u. Baustoffe -

witterungsgeschützt wie z.B.

Fenster, Türen, etc.

teils offene u. teils ge-

schlossene Metallcont.           auf ca. 3.000 m² leere Container f. Zwischen-

lagerung

auf befestigter (Dichtasphalt) Fläche

Bahnschotter                    auf ca. 150 m²  ca. 500 m³

Asphaltaufbruch                    auf ca. 1.080 m²  ca. 4.000 m³

rezyklierter Asphalt                    auf ca. 630 m²  ca. 2.000 m³

Ziegelabbruch                    auf ca. 450 m²  ca. 2.000 m³

Betonabbruch                    auf ca. 900 m²  ca. 4.000 m³

Es könnte sich allerdings auf Grund der zeitlich anfallenden bzw. benötigten

Stoffe und Materialien eine geringfügige Flächenverschiebung und -große

ergeben. Die maximale Lagerungshöhe soll 7 m betragen, wobei die Förderbänder nicht darüber hinausragen.

Das zwischengelagerte Abbruchmaterial wird mit einer mobilen Brech- und

Siebanlage zerkleinert und sortiert.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Juni 2009, Zl. ***, ***, ***, wurde u.a. die wasserrechtliche und gewerberechtliche Bewilligung für die Änderung der Lagerflächenunterteilungen, die Erweiterung der Dichtasphaltfläche beim bestehenden Lager- und Abstellplatz, sowie die Verlegung von sechs Lagercontainern an die westliche Grundgrenze nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt.

Spruchpunkt A) Projektsbeschreibung lautet:

[…]

Aus deponietechnischer Sicht:

Die B GmbH hat um Erweiterung der bestehenden Dichtasphaltfläche inkl. Sickerwassererfassung angesucht. Dies ergab sich durch einen vermehrten Anfall von Recyclingmaterial in den letzten beiden Jahren. In diesem Zeitraum wurde immer wieder Bauschutt und Recyclingmaterial außerhalb der genehmigten Dichtfläche gelagert.

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden im Bereich des Sickerwasserbeckens der Altfläche Beschädigungen der obersten Schichte festgestellt. Diese sollen im Zuge der Herstellung der neuen Fläche ordnungsgemäß saniert werden, ebenso wird die Bestandsfläche einer entsprechenden Dichtheitskontrolle unterzogen (dazu werden entsprechende Unterlagen im Kollaudierungsoperat der Erweiterungsfläche eingearbeitet und die ordnungsgemäße Ausführung der Sanierung von der Aufsicht bestätigt werden – siehe Auflage 26). Im Zuge der Kollaudierung der Erweiterungsfläche kann somit auch der Altbestand mit Stand 2009 als dicht befunden werden.

Aus lärm- und luftreinhaltetechnischer Sicht:

Aufgrund der nachgereichten Projektsergänzung bzw. Stellungnahme vom 26.6.2008 und den Angaben von Hr. A im Zuge der Verhandlung am 31.7.2008 sind durch die geplanten Änderungen weder Erhöhungen bei den genehmigten Fahrfrequenzen der Lkw, noch bei den Umschlagsmengen bzw. Materialmanipulationen erforderlich. Zusätzlich wird angegeben, dass die interne Qualitätskontrolle auch Maßnahmen zur Senkung der Emissionen enthält und im Bezug auf die Anschaffung von Geräten nur Neugeräte mit möglichst niedrigen Emissionswerten eingekauft werden.

B) Auflagen:

[…]

Auflage 6:

Die Dichtflächen aus Asphalt sind von einer Fachfirma herstellen zu lassen. Über einen BTD-Schicht mit einer Mindeststärke von 10 cm …[…]

[…]

Auflage 27:

Die Dichtheit der Gesamtanlage ist alle 10 Jahre entsprechend dem Auflagenpunkt 6 unaufgefordert der Behörde nachzuweisen.“

Die diese Abfallbehandlungsanlage betreffenden Akten wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft Tulln an die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde zuständigkeitshalber abgetreten.

Bei einer Überprüfungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde am 06. Juni 2013 erstattete die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz folgende Stellungnahme:

„Die letzte Überprüfungsverhandlung fand mit der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 26.03.2012 statt und wurden im Rahmen dieser einige Konsenslosigkeiten im Betrieb der Anlage und daraus resultierend Sanierungeschrieben vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch die bewilligte Gesamtlagermenge (Konsens) festgehalten und muss dazu nach Durchsicht des Aktes festgestellt werden, dass die Mengen nicht korrekt sind. Folgende Mengen sind im Projekt des Planungsbüros D mit Datum 22.07.2002 angeführt und darauf bezieht sich der Bescheid vom 07.08.2003 (***), welcher aus Sicht der ASV für Deponietechnik als gültiger Stand anzusehen ist. Auf unbefestigter Fläche:

?    Erde 10.000 m³/17.000 t

?    Schotter und Sandmaterial 30.000 m³/51.000 t

?    Kabelsand 1.000 m³/1.700 t

?    Flinsmaterial 1.000 m³/1.700 t

?    Quarzsand 1.000 m³/1.700 t

?    Grädermaterial 1.000 m³/1.700 t

Somit ergibt sich ein Gesamtkonsens von 44.000 m³ ) bei einem Umrechnungsfaktor von 1,7 rund 74.800 t auf unbefestigter Fläche.

Auf befestigter (Asphaltierter Fläche) Fläche:

?    Bahnschotter 500 m³/850 t

?    Asphaltaufbruch 4.000 m³/6.800 t

?    Recyclierter Asphalt 2.000 m³/3.400 t

?    Ziegelabbruch 2.000 m³/3.400 t

?    Betonabbruch 4.000 m³/6.800 t

Der Konsens der Dichtfläche beträgt somit 12.500 m³ und dies entspricht bei einem Umrechnungsfaktor von 1,7 21.250 t.

Der Gesamtkonsens des Zwischenlagerplatzes beträgt somit 56.500 m³ und somit 96.050 t.“

Eine Erklärung der Abfallrechtsbehörde zu dieser Stellungnahme der Amtssach-verständigen erfolgte weder in der Verhandlung, noch zu einem späteren Zeitpunkt.

Am 17. April 2018, ***, erstattete I als deponietechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme im abfallrechtlichen Verfahren:

„In der SN vom 9.1.2018 wurde zum Mangel aus der VHS vom 22.6.2017, Punkt 4) folgendes festgestellt:

„Das Sickerwassersammelbecken ist entsprechend der ASV für Deponietechnik zu sanieren und sind entsprechende Nachweise und eine entsprechende Fotodokumentation bis 30.9.2017 der Behörde vorzulegen.

Mit Schreiben vom 17.11.2017 übermittelt die B GmbH eine Fotodokumentation über die Sanierung der vorgefundenen Schäden und führt an, dass die Sanierungsmaßnahmen durch die Fa. F durchgeführt wurden. Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Schäden ausgegossen wurden, eine Bestätigung der ausführenden Firma mit der Vorlage eines Attestes des verwendeten Asphaltes (Eignungsnachweis) wurde nicht vorgelegt. Fristvorschlag zur Vorlage dieser Unterlagen: 4 Wochen Punkt teilweise erfüllt.

Mit Datum 21.2.2018 wurden von der B GmbH folgende weitere Unterlagen vorgelegt:

-    Bestätigung der F GesmbH vom 13.2.2018 über die ordnungsgemäße Sanierung der Dichtasphaltfläche.

-    Erstprüfungsprotokoll gemäß ÖNORM EN 13108-20:2009 des Mischgutes
AC 16 deck 70/100 A7 G8 dicht aus dem Lieferwerk ***

-    Leistungserklärung vom 13.10.2016

Die geforderten Unterlagen wurden nun vollständig vorgelegt und somit der Mangel 4 der VHS vom 22.6.2017 behoben.

Zur Frage der nächsten Dichtheitsprüfung wird festgehalten, dass im Rahmen der Erweiterung der Anlage im Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2009 das Wasserecht unbefristet erteilt und gleichzeitig in der Auflage 27 der Nachweis der Dichtheit der Gesamtanlage alle 10 Jahre gemäß Auflage 6 festgesetzt wurde. Es wird der Hinweis gemacht, dass der Altbereich der Dichtfläche (Bewilligung 7. August 2003) 2022 und die Erweiterungsfläche (Bescheid vom 22. Juni 2009) 2020 erneut auf Dichtheit zu prüfen ist.“

Bei einem Lokalaugenschein der Abfallrechtsbehörde am 12. März 2020 wurde von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammelrinne im Bereich des Asphaltwulstes zwei große Bäume aufgegangen sind. Die relevante Stelle (im Südosten der Dichtasphaltfläche im Bereich der Sickerwassersammel-rinne) bezieht sich auf den mit Bescheid vom 23. August 1999, ***, genehmigten Anlagenteil. Von der Behörde wurde in der Verhandlung der Auftrag erteilt, dass „die Mängel bei der Sickerwassererfassungsmulde entsprechend dem Gutachten der ASV für Deponietechnik bis zum 30.5.2020 zu sanieren [sind] und der Behörde darüber in gleicher Frist ein Fotonachweis vorzulegen ist.“

Mit Schreiben der deponietechnischen Amtssachverständigen vom 24. August 2020 erstattete diese folgende Stellungnahme:

„Mit E-Mail vom 30.5.2020 übermittelt die B GmbH (Herr G) Fotos betreffend die Sanierung des Wulstes des Sammelbeckens und gibt gleichzeitig bekannt, dass die beiden Bäume entfernt und wie der Asphaltwulst saniert wurde.

 

D.h. prinzipiell wurde der Forderung der VHS vom 12.3.2020 entsprochen.

Die beiliegenden Fotos lassen allerdings Zweifel aufkommen, ob die Wulstsanierung wirklich so ausgeführt wurde, dass dieser dicht an den Bestand angeschlossen wurde bzw. von sich aus dicht ist (verdichteter Einbau?).

 

Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn G gibt dieser an, dass die Sanierung von der Firma B selbst und nicht von einer Fachfirma ausgeführt wurde, und der „Altdamm“ nicht entfernt, sondern der neue Asphalt darüber aufgebracht wurde.

Für die Lagerfläche ist für den Erweiterungsteil im heurigen Jahr und für den „Altteil“ 2022 eine Dichtheitsprüfung erforderlich (siehe auch SN vom 17.4.2018).

 

Es wird deshalb gefordert die Dichtheitsprüfung im heurigen Jahr auch auf den sanierten Damm zu erstrecken.

 

Die Dichtheitsprotokolle sind bis spätestens 30.12.2020 der Abteilung WST1 unaufgefordert vorzulegen.“

Am 15. September 2020 verfasste die Abfallrechtsbehörde zu *** an die Anlagenbetreiberin folgende Verfahrensanordnung:

„Wir nehmen Bezug auf die gegenständliche Anlage „***“ in der KG *** und die Verhandlung vom 12. März 2020 sowie Ihren Unterlagen betreffend die Sanierung des Asphaltwulsts vom 30. Mai 2020.

 

Dazu wird beiliegende Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 24. August 2020 übermittelt.

Aufgrund dieser Stellungnahme ergeht gemäß § 62 Abs. 2 AWG nachstehende Verfahrensanordnung:

 

„Es wird gefordert, die Dichtheitsprüfung im heurigen Jahr auch auf den sanierten Damm zu erstrecken. Die Dichtheitsprotokolle sind bis spätestens 30.12.2020 der Behörde vorzulegen.“

Eine bescheidmäßige Erledigung iSd § 62 Abs. 2 AWG 2002 erfolgte nicht.

Am 12. Februar 2021 wurde der Lagerbestand dieser Abfallbehandlungsanlage von der Firma H GmbH, ***, messtechnisch erfasst. Diese Vermessung bestätigt zu diesem Zeitpunkt eine Lagermenge von 88.232 m³, verteilt auf 13 Haufwerke. Die Haufwerke 8 bis 11 lagerten auf der Dichtfläche und beinhalteten 14.993 m³.

Bezüglich des auf der Dichtfläche gelagerten Material ist festzustellen, dass bei Baurestmassen ein Umrechnungsfaktor von 1,4 t/m³ nicht realistisch und zu niedrig ist.

Am 29. April 2021 erfolgte eine neuerliche Vermessung des Lagerbestandes. Mit Stellungnahme der I vom 18. Oktober 2021 wurde attestiert, dass per 30. Juli 2021 der Lagerbestand im Bereich der ungedichteten Lagerflächen eingehalten wurde (unter der Voraussetzung, dass seit der Vermessung am 20.04.2021 kein „neues Material“ übernommen wurde, da eine neuerliche Vermessung der lagernden Abfälle [danach] nicht vorgenommen wurde).

Es erfolgte bisher keine bescheidmäßige Feststellung des quantitativen oder qualitativen Konsenses auf Grundlage des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, den von der Abfallrechtsbehörde vorgelegten bescheidmäßigen Erledigungen samt den mit den Bezugszahlen versehenen Projektsunterlagen, sowie auf den von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten des Fachbereiches Deponietechnik und Gewässerschutz.

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

Dem festgestellten Sachverhalt wird im Übrigen weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde entgegengetreten. Vielmehr stellt sich die Rechtsfrage, wie hoch der abfallrechtliche Abfallkonsens ist bzw. ob bezüglich Spruchpunkt 2. die Tatanlastung durch eine rechtswirksame behördliche Anordnung gedeckt ist.

6.   Rechtslage:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungs

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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