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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141Leitsatz
Zurückweisung der Anfechtungen einer Gemeinderatswahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe im eigenen Namen sowie eines Wahlwerbers als verspätet; Zulässigkeit der Anfechtung der Gemeinderatswahl durch eine Wählergruppe; keine Bedenken gegen Bestimmungen der Bgld GdWO 1992 über die Anfechtung von Gemeinderatswahlen; Zurückweisung der Anfechtungen der Wahl des Bürgermeisters mangels Legitimation; kein Einfluß der festgestellten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens - hinsichtlich der Sprengeleinteilung bzw der vorzeitigen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe - auf das Wahlergebnis; keine rechtswidrige Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden; keine rechtswidrige Streichung eines Wahlwerbers aus dem Wahlvorschlag der anfechtenden WählergruppeSpruch
Der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates durch die Wählergruppe Freiheitliche Partei Österreichs wird nicht stattgegeben.
Im übrigen werden die Wahlanfechtungen zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Verordnung vom 22. Juli 1992, LGBl. 63, schrieb die Burgenländische Landesregierung die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in jenen Gemeinden des Burgenlandes aus, die nicht in Abs4 dieser Verordnung angeführt waren. Diese Wahlen, so auch jene in der Stadtgemeinde Neusiedl am See (politischer Bezirk Neusiedl am See), fanden am 18. Oktober 1992 statt. 1.1.1. Mit Verordnung vom 22. Juli 1992, Landesgesetzblatt 63, schrieb die Burgenländische Landesregierung die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in jenen Gemeinden des Burgenlandes aus, die nicht in Abs4 dieser Verordnung angeführt waren. Diese Wahlen, so auch jene in der Stadtgemeinde Neusiedl am See (politischer Bezirk Neusiedl am See), fanden am 18. Oktober 1992 statt.
1.1.2.1. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §44 Abs1 bis 4 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54, (GemWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde: 1.1.2.1. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §44 Abs1 bis 4 der Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 54, (GemWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Liste 1: SPÖ - Sozialdemokratische Partei Österreichs,
Liste 2: ÖVP - Österreichische Volkspartei,
Liste 3: FPÖ - Freiheitliche Partei Österreichs,
Liste 4: BLN - Bürgerliste Neusiedl am See.
1.1.2.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom 20. Oktober 1992 entfielen von den insgesamt 2.663 abgegebenen gültigen Stimmen - die Anzahl der ungültigen Stimmzettel wurde nicht mitgeteilt - auf die
SPÖ 929 Stimmen ( 9 Mandate),
ÖVP 1.523 Stimmen (15 Mandate),
FPÖ 112 Stimmen ( 1 Mandat),
BLN 99 Stimmen ( 0 Mandate).
1.1.3.1. Der gleichzeitig abgehaltenen Bürgermeisterwahl lagen die folgenden, von den beiden erstgenannten Wählergruppen eingebrachten, gemäß §44 Abs5 GemWO abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Liste 1: Mag. Bruno Wögerer,
Liste 2: Dipl.Ing. Hans Halbritter.
1.1.3.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 20. Oktober 1992 entfielen von den insgesamt 2.695 abgegebenen gültigen Stimmen - die Anzahl der ungültigen Stimmzettel wurde nicht bekanntgegeben - auf
Mag. Bruno Wögerer 1.137 Stimmen,
Dipl.Ing. Hans Halbritter 1.558 Stimmen.
Damit war Dipl.Ing. Hans Halbritter zum Bürgermeister gewählt.
1.2.1. In der Folge langten bei der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Neusiedl am See drei als "Wahlanfechtungen" bezeichnete und wörtlich übereinstimmende Einsprüche (gemäß §76 GemWO) gegen das Ergebnis der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters ein. Sie wurden eingebracht 1. von der Wählergruppe FPÖ, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. S S, 2. von Dr. G W und 3. von Dr. S S. Dr. W war auf dem Wahlvorschlag der FPÖ an dritter Stelle gereiht gewesen, von der Gemeindewahlbehörde aber gestrichen worden, weil er in Neusiedl am See nicht wahlberechtigt sei. 1.2.1. In der Folge langten bei der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Neusiedl am See drei als "Wahlanfechtungen" bezeichnete und wörtlich übereinstimmende Einsprüche (gemäß §76 GemWO) gegen das Ergebnis der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters ein. Sie wurden eingebracht 1. von der Wählergruppe FPÖ, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. S S, 2. von Dr. G W und 3. von Dr. S Sitzung Dr. W war auf dem Wahlvorschlag der FPÖ an dritter Stelle gereiht gewesen, von der Gemeindewahlbehörde aber gestrichen worden, weil er in Neusiedl am See nicht wahlberechtigt sei.
In den Einsprüchen wird ausgeführt, das Gemeindegebiet sei zunächst in vier Wahlsprengel eingeteilt, dann seien aber nur drei Sprengelwahlbehörden eingerichtet worden. Diese Behörden und die Sonderwahlbehörde seien jeweils mit zu wenigen Beisitzern gebildet worden; der Wahlwerber Dr. W sei rechtswidrig vom Wahlvorschlag gestrichen worden, weil §19 GemWO für das passive Wahlrecht - anders als §16 GemWO für das aktive - nicht fordere, daß die Wahlwerber in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt seien; es habe die Gemeindewahlbehörde nicht, wie in §42 Abs1 GemWO gefordert, am 14. Tag vor dem Wahltag, sondern bereits am 16. Tag davor (am 2. Oktober 1992) über die Zulässigkeit des Wahlvorschlages entschieden.
1.2.2. Die Landeswahlbehörde für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 1992 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung entschied mit drei Bescheiden vom 14. Dezember 1992 über diese Einsprüche. Jene der FPÖ und des Dr. W wurden mit den Bescheiden ZII-1348/2-1992 und II-1348/1-1992 zurückgewiesen, weil gemäß §76 Abs2 GemWO nur der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei, nicht aber diese Wählergruppe selbst oder ein Wahlberechtigter (oder vermeintlich Wahlberechtigter) zur Erhebung eines Einspruchs legitimiert sei. Der Einspruch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters Dr. S wurde mit dem Bescheid ZII-1348/3-1992, soweit er das Ergebnis der Gemeinderatswahl bekämpfte, abgewiesen, in Beziehung auf die Wahl des Bürgermeisters aber zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß §76 Abs2 GemWO sei zur Erhebung eines Einspruches gegen das Ergebnis der Bürgermeisterwahl nur der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht habe. Da die Wählergruppe FPÖ keinen solchen Vorschlag vorgelegt habe, sei der Einspruch gegen diese Wahl mangels Legitimation zurückzuweisen gewesen.
Der Bürgermeister (als Gemeindewahlleiter) sei zunächst davon ausgegangen, daß auch die Sonderwahlbehörde eine Sprengelwahlbehörde sei, und habe daher vier Sprengel kundgemacht. Es treffe auch zu, daß mehrere Wahlbehörden zunächst nicht rechtmäßig zusammengesetzt gewesen seien; all diese Rechtswidrigkeiten hätten jedoch keinen Einfluß auf das Wahlergebnis haben können. Es sei nämlich nicht anzunehmen, daß ein Wähler bei einer anderen Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlsprengel in anderer Weise abgestimmt hätte; die zunächst rechtswidrig zusammengesetzten Wahlbehörden seien ergänzt worden und hätten nur in rechtmäßiger Zusammensetzung Entscheidungen getroffen. Dr. W sei zu Recht aus dem Wahlvorschlag gestrichen worden, weil er in Neusiedl am See keinen ordentlichen Wohnsitz habe; §19 GemWO setze für das passive Wahlrecht den Besitz des aktiven Wahlrechtes in der betreffenden Gemeinde voraus. Daß die Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorschlag bereits am 16. Tag vor dem Wahltag, und zwar um 18 Uhr, entschieden habe, könne das Wahlergebnis gleichfalls nicht beeinflussen, weil die Frist für die Mängelbehebung an diesem Tag schon um 13 Uhr abgelaufen sei.
1.3.1. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See vom 18. September 1992, ZII-G-12-1992, wurde der Berufung des Dr. W gegen seine Streichung aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Neusiedl am See für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 1992 gemäß §25 Abs3 GemWO keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erk. vom 19. März 1993, B 1696-1723/92, aufgehoben, weil er jedweder substantiellen Begründung entbehrte.
1.3.2. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 1. Oktober 1993, ZII-G-2/115-1993, gab die Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See der Berufung des Dr. W neuerlich keine Folge. Dieser Bescheid ist beim VfGH zu B1949/93 angefochten; über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.
1.4.1.1. Mit den vorliegenden, jeweils am 15. Jänner 1993 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschriften begehren Dr. S S, die FPÖ und Dr. G W, die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister der Stadtgemeinde Neusiedl am See von der Wahlausschreibung an aufzuheben. Die Anfechtung des Dr. S ist beim Verfassungsgerichtshof zu WI-1/93, jene der FPÖ zu WI-2/93 und jene des Dr. W zu WI-3/93 protokolliert.
1.4.1.2.1. Begründend wiederholen die Anfechtungswerber in ihren weitgehend übereinstimmenden Anfechtungsschriften ihre Vorbringen in den Einsprüchen an die Landeswahlbehörde. Weiters wird - gerafft wiedergegeben - ausgeführt, aus den Entscheidungen der Landeswahlbehörde sei nicht ersichtlich, wie sie zusammengesetzt gewesen sei; es sei wohl unerläßlich, die Mitglieder namentlich anzuführen. Die Anfechtungswerber meinen, die Einteilung des Gemeindegebietes in drei (statt vier) Wahlsprengel habe das Wahlergebnis beeinflussen können, weil es möglich sei, daß ein Wähler seine Stimme deshalb anders abgegeben habe. Auch die rechtswidrige Zusammensetzung der Wahlbehörden sei geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Anfechtungswerber bezweifeln, daß die örtlichen Wahlbehörden - entgegen der Kundmachung - gesetzmäßig zusammengesetzt getagt hätten. Schließlich behaupten die Anfechtungswerber, Dr. W habe am Stichtag, dem 4. August 1992, einen ordentlichen Wohnsitz in Neusiedl am See gehabt.
1.4.1.2.2. Die FPÖ und Dr. W behaupten überdies, die von ihnen angefochtenen - zurückweisenden - Bescheide der Landeswahlbehörde stützten sich auf ein "gesetzwidriges Gesetz", nämlich §76 Abs2 GemWO. Danach sei nur der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei berechtigt, einen Einspruch zu erheben, wogegen nach §67 Abs2 VerfGG 1953 die Wählergruppen und Wahlwerber selbst anfechtungsberechtigt seien. Die GemWO treffe daher eine "gesetzwidrige Einschränkung" des VerfGG 1953.
1.4.2. Die Landeswahlbehörde legte die Wahlakten vor, erstattete drei Gegenschriften und beantragte darin, die Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat durch Dr. S abzuweisen und seine Anfechtung der Bürgermeisterwahl zurückzuweisen sowie die Anfechtungen der FPÖ und des Dr. W zurückzuweisen, in eventu aber ihre Anfechtungen der Wahl zum Gemeinderat abzuweisen.
Sie bestritt die Anfechtungslegitimation des Dr. S und die Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung des Dr. W. Weiters sei die FPÖ nicht legitimiert, die Wahl des Bürgermeisters anzufechten. Im übrigen verteidigte die Landeswahlbehörde die Verfassungsmäßigkeit des §76 Abs2 GemWO und führte aus, die Einrichtung von vier anstatt drei Wahlsprengeln hätte keinen Einfluß auf das Wahlergebnis haben können, weil in allen Sprengeln dieselben Wählergruppen mit denselben Wahlwerbern kandidierten und die Bildung von Sprengeln sich im Ermittlungsverfahren nicht auswirke. Nach dem unbestritten gebliebenen Ermittlungsergebnis stehe fest, daß die Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden in der gesetzmäßigen Zahl berufen wurden und in dieser Zusammensetzung getagt hätten; zum Mitglied werde man unmittelbar mit der Berufung bzw. Bestellung, unabhängig von der (vorhergehenden) Kundmachung. Entscheidend sei die tatsächliche und nicht die kundgemachte Zusammensetzung der Wahlbehörde. Weiters bestritt die Landeswahlbehörde, daß Dr. W einen ordentlichen Wohnsitz in Neusiedl am See gehabt habe, und verteidigte ihre Auslegung des §19 GemWO. Schließlich weist sie darauf hin, daß die GemWO sie nicht verpflichte, ihre Mitglieder in ihren Bescheiden namentlich anzuführen; im übrigen sei die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde im Landesamtsblatt für das Burgenland 476/1992 und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundgemacht worden.
1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der GemWO lauten in ihrem Zusammenhang:
"§2 Wahlsprengel
...
§5 Örtliche Wahlbehörden
...
§6 Gemeindewahlbehörden
...
§7 Sprengelwahlbehörden
...
§8 Sonderwahlbehörden
...
...
§11 Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden
...
...
Wahlrecht und Wählbarkeit
§16 Wahlberechtigung
§17 Ordentlicher Wohnsitz
Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.
§18 Ausschluß vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag ausgeschlossen ist.
§19 Wählbarbeit
In den Gemeinderat und zum Bürgermeister wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Stichtag (§3) das 19. Lebensjahr vollendet haben.
...
§41 Behebung von Mängeln
...
§42 Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge
...
§76 Anfechtung der Wahl
2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zur Zulässigkeit:
2.1.1. Zur Gemeinderatswahl:
2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Zur Anfechtung sind gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter, ebenso auch Wahlwerber, die behaupten, daß ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
Dr. S - der in seiner Anfechtung nicht behauptet, daß ihm die Wählbarkeit aberkannt wurde - schreitet daneben auch als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der anfechtenden Wählergruppe FPÖ ein. Daraus ist hier zu schließen, daß er die Wahl im eigenen Namen anficht (vgl. VfSlg. 12595/1990; VfGH 14.6.1993 WI-24/92). Er ist daher nach dem Gesagten nicht zur Anfechtung legitimiert. Dr. S - der in seiner Anfechtung nicht behauptet, daß ihm die Wählbarkeit aberkannt wurde - schreitet daneben auch als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der anfechtenden Wählergruppe FPÖ ein. Daraus ist hier zu schließen, daß er die Wahl im eigenen Namen anficht vergleiche VfSlg. 12595/1990; VfGH 14.6.1993 WI-24/92). Er ist daher nach dem Gesagten nicht zur Anfechtung legitimiert.
2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht sein.
Einen derartigen Instanzenzug, der die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See durch eine Wählergruppe beim Verfassungsgerichtshof ausschließt, sieht §76 GemWO vor. Danach kann die Wahl binnen acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß §75 GemWO) vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat, mit Einspruch bekämpft werden, und zwar "sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten" (§76 Abs1 GemWO).
Über den bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erhebenden Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde endgültig (§76 Abs3 GemWO).
Wie sich aus den Ausführungen zu Pkt. 1.2. ergibt, wurde dieser Instanzenzug von der Wählergruppe FPÖ durchschritten.
Die geltend gemachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §76 (Abs2) GemWO (s. Abschnitt 1.4.1.2.2.) ergeben sich nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs aus der Sicht dieser Rechtssache nicht, denn nach der zitierten landesgesetzlichen Vorschrift ist eine physische Person zur Erhebung eines administrativen Einspruchs gegen das Wahlergebnis nicht etwa im eigenen Namen, sondern nur soweit berechtigt, als sie als (Zustellungs-)"Bevollmächtigter" einer wahlwerbenden Partei namens dieser Partei einschreitet; nichts anderes ist aus §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953 für das Wahlanfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzuleiten.
Ebensowenig gibt zu Bedenken Anlaß, daß ein Wahlwerber, der den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen kann, es sei ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden (§67 Abs2 letzter Satz VerfGG 1953), nicht zunächst noch einen administrativen Instanzenzug nach der GemWO durchlaufen muß; es liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers, ob und inwieweit er einen der (Wahl-)Anfechtung nach Art141 B-VG vorgeschalteten administrativen Instanzenzug einrichtet.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof durch die Wählergruppe FPÖ ist somit der 18. Dezember 1992, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Landeswahlbehörde.
Die am 15. Jänner 1993 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift der Wählergruppe FPÖ ist also rechtzeitig.
2.1.1.3. Die vierwöchige Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl durch den Wahlwerber Dr. W begann hingegen - da §76 Abs2 GemWO gar keinen Instanzenzug kennt, der die unmittelbare Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof durch den Wahlwerber ausschlösse (vgl. Pkt. 2.1.1.2) - mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses gemäß §75 GemWO (Anschlag an der Amtstafel), das ist hier mit 20. Oktober 1992. Eine irrige Rechtsauffassung über den Instanzenzug geht zu Lasten des Anfechtungswerbers (VfSlg. 9085/1981, 9912/1984). 2.1.1.3. Die vierwöchige Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl durch den Wahlwerber Dr. W begann hingegen - da §76 Abs2 GemWO gar keinen Instanzenzug kennt, der die unmittelbare Anfechtung beim Verfassungsger